Hallo, ich habe einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge vorliegen, bei welchem von 2 der 4 Kindern keine Geburtsurkunden vorgelegt werden können, da diese in Polen geboren wurden. Das eine Kind ist 1935 in Tschauschwitz (später Hochdorf, zust. Stadesamt Ottmachau) geboren. Es wurde eine Bescheinigung des Standesamts I in Berlin vorgelegt, dass die Geburtsurkunde nicht ausgestellt werden kann, da das Personenstandsregister sowie sonstige Unterlagen nicht vorliegen. Weiterhin wurde eine Bestätigung des Standesamts in Ottmachau vorgelegt, dass das Geburtenregister aus 1935 verschollen ist.
Bezüglich des anderen Kindes, das 1939 in Nowag, Kreis Neisse geboren wurde, wurde ebenfalls eine Erklärung des Standesamts I in Berlin vorgelegt, dass der Geburteneintrag nicht gefunden werden konnte. Zudem wurde die Bestätigung des Standesamts Pakoslawice (Bösdorf) vorgelegt, dass kein Geburteneintrag vorliegt.
Nur am Rande...die Kinder, mit den fehlenden Geburtsurkunden, sind bereits nachverstorben.
Nach Angabe des Notars haben sich die Antragsteller um die Einschaltung eines Erbenermittlers bemüht. Diese hätten den Beteiligten allerdings mitgeteilt, dass deren Hauptaufgabe die Erbenermittlung und nicht die Urkundenbeschaffung sei. Zudem sei der Nachlasswert sehr gering (8300 €). Der Notar teilte weiterhin mit, dass die Antragsteller weiterhin bemüht seien, einen Dienstleister zu finden, der eine weitere Recherche in Polen (z.Bsp. nach einem Kirchenbucheintrag) übernehmen würde.
Es wurden zudem eidesstattliche Versicherungen der Ehegatten der nachverstorbenen Kinder vorgelegt, wonach diese die Abstammung ihrer Ehegatten erklären.
Der Notar verwies desweiteren auf § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG und bat um Erteilung des Erbscheins.
Daraufhin habe ich den Notar um Mitteilung gebeten, ob bereits bei den Standesämtern, die die Eheschließungen der Kinder beurkundet haben, nachgefragt wurde, ob dort eidesstattliche Versicherungen/Erklärungen zu den Eltern vorliegen. Zudem habe ich darauf hingewiesen, dass unter Umständen in Kirchenbüchern (ggf. mit Hilfe von Erbenermittlern) Abstammungsnachweise zu finden seien. Weiterhin habe ich angefragt, ob den Beteiligten anderweitige Unterlagen vorliegen, aus denen sich Hinweise zur Abstammung finden lassen (Briefe, Unterlagen aus Flüchtlingslagern etc.).
Darüber hinaus habe ich angeregt, beim deutschen Generalkonsulat in Breslau nachzufragen und auch beim Standesamt des Wohnorts des Erbl. zu recherchieren. Ggf. liegen dort Kenntnisse/Unterlagen über die Anzahl des Kinder der Erbl. vor (z.Bsp. Meldebestätigungen).
Auf dieses Schreiben erwiderte der Notar, dass bereits beim Generalkonsulat angefragt wurde und daraufhin die Schreiben der zuständigen Standesämter in Polen kamen. Er erklärte zudem nochmal, dass die Urkundenbeschaffung für die Antragsteller nachweislich mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sei. Weitere Ausführungen erachte er als obsolet, da andere Beweismittel vorgelegt wurden. Abschließend bat er um Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung
Mich würde eure Meinung zu dem Fall interessieren. Vlt. können mir mitlesende Erbenermittler einen Hinweis geben, ob in diesen Orten in Polen tatsächlich nicht mehr viel zu finden ist.
Ich bin der Meinung, dass zumindest in den Kirchenbüchern recherchiert werden sollte. Die e.V. der Ehegatten der Erbprätendenten halte ich für nur bedingt geeignet. Das einzige noch lebende Kind des Erblassers hat allerdings den Erbscheinsantrag gestellt und somit auch eidesstattlich versichert, dass es sich bei seinen Gechwistern um die Kinder des Erbl. handelt.
Ich tendiere derzeit eher dazu einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, da auf mein letztes Schreiben mit den Vorschlägen zum weiteren Nachweis der Abstammung gar nicht eingegangen wurde.
Vielen lieben Dank!!!