§ 1829 I BGB bei Belastungsvollmacht

  • Grundschuldbestellung in Ausübung einer Belastungsvollmacht; keine notarielle Doppelvollmacht des Notars. Wem übersende ich die nachtägliche VormG Genehmigung, dem Betreuer oder dem Vollmachtnehmer. Sprich, durch wen muss die Genehmigung der Bank mitgeteilt werden (§ 1829 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • Die Genehmigung erfolgt gegenüber dem Betreuer. Von ihm lasse ich mir dann auch die Mitteilung an den anderen Vertragspartner bestätigen.

  • jetzt bin ich völlig verunsichert (ja, ich mache das zum 1. Mal)

    Gerade rief das Notariat an und drängte. Man war völlig entsetzt, dass ich nur bei Vorliegen einer not. Doppelvollmacht den Genehmigung direkt an den Notar übersendnen wollte. Man ist der Meinung, ich würde nur ein einseitiges RG (die grundbuchrechtliche Bewilligung???) genehmigen. Bisher wäre das immer so gegangen....?

    In der Tat, in der Urkunde ist wohl nur die Bewilligung enthalten. Aber ich geenhmige doch die zugundliegenden Rechtsgeschäfte. Und ´ne Grundschuld bedarf nun einmal der Einigung (zweiseitiges RG) nach § 873 BGB.

    Kann mir bitte jemand sagen, dass ich nicht völlig neben der Spur bin und von der Genehmigung erst noch Gebrauch gemacht werden muss und ich sie dalb dem Betreuer übersenden muss. Daran ändert doch auch die Belastungsvollmacht nicht oder?

  • Die Genehmigung ist nach § 1908 i Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1828 BGB gegenüber dem Betreuer zu erklären, es sei denn, dieser hat jemand zur Empfangnahme der Genehmigung bevollmächtigt. Das kann, muss aber nicht unbedingt in Form einer Doppelvollmacht erfolgen. Eine lediglich einseitige Empfangsbevollmächtigung des Notars würde daher genügen. Ob eine solche vorliegt, erscheint mir nach dem Sachverhalt nicht ganz klar zu sein.

    Das Vorbringen des Notariats ist rechtlicher Unsinn. Es wird sich im übrigen auch noch wundern, wenn das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundschuld den förmlichen Nachweis nach § 29 GBO verlangt, dass die Genehmigung gegenüber dem Betreuer erklärt wurde.

  • in der Belastungsvollmacht heißt es: "Der Veräußerer erteilt dem Erwerber .... Vollmacht, ihn bei der Bestellung der vorgenannen Grundschuld .... zu vertreten." Dann in der Grundschuldbestellungsurkunde: "Der Notar wird beauftragt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung .... einzuholen."

    Das würde eurer Ansicht nach ausreichen? Und der Notar müsste die Genehmigung dann der Bank gegenüber bekanntmachen....

  • Es fragt sich, ob die Vollmacht des Erwerbers soweit geht, für den Veräußerer zu erklären, dass der Notar die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen soll. Ich würde das eher verneinen, weil die Erholung der Genehmigung mit der Grundschuldbestellung als solche an sich nichts zu tun hat. Man kann im Wege der Auslegung aber auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.

    Wenn man die Vollmacht hierfür als ausreichend ansieht, ändert dies aber nichts daran, dass die Bekanntgabe nach § 1829 BGB vom Veräußerer selbst vorgenommen werden muss. Denn hierauf erstreckt sich die Ermächtigung des Notars in keinem Fall.

  • Es fragt sich, ob die Vollmacht des Erwerbers soweit geht, für den Veräußerer zu erklären, dass der Notar die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen soll. Ich würde das eher verneinen, weil die Erholung der Genehmigung mit der Grundschuldbestellung als solche an sich nichts zu tun hat. Man kann im Wege der Auslegung aber auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.

    Wenn man die Vollmacht hierfür als ausreichend ansieht, ändert dies aber nichts daran, dass die Bekanntgabe nach § 1829 BGB vom Veräußerer selbst vorgenommen werden muss. Denn hierauf erstreckt sich die Ermächtigung des Notars in keinem Fall.



    Sehe ich auch so. Es hätte hier in jedem Fall eine Doppelvollmacht mit aufgenommen werden sollen. So verzögert sich jetzt die ganze Angelegenheit, da nicht unmittelbar nur an den Notar zugestellt werden kann.

  • Vielen Dank für eure Stellungnahmen.

    Ich werde dem Notar und den Veräußerern eine Beschlussausfertigung übersenden, den Veräußerern zwecks Bekanntgabe an die Bank. Der Notar möge selbst entscheiden, ob er den Grundbuchantrag schon vorher stellt. Für die Entstehung der Grundschuld durch Einigung und Eintragung ist ja keine Reihenfolge vorgeschrieben...
    Die Bekanntgabe der Genehmigung werde ich mir nachweisen lassen.

  • Muss leider auf den § 1829 BGB zurückkommen.

    Ich habe gerade folgenden Fall :

    Vor ein paar Monaten wurden hier die Erklärungen des Betreuers zur einer GS-Bestellungsurkunde betreuungsgerichtlich genehmigt.

    Die Betreuung wurde mittlerweile aufgehoben ( war nur für die Bestellung der Grundschuld angeordnet ).

    Jetzt hat sich herausgestellt, dass der Notar ( Urkunde enthält Doppelvollmacht ) den rechtskräftigen Beschluss nie bekommen hat.

    Muss ich jetzt die Betreuung nochmal anordnen und neu genehmigen oder seht ihr noch eine andere Möglichkeit ?

  • Hat der Betreuer die Genehmigung erhalten? Wo liegt denn die Grundschuldbestellung? Noch beim Notar?

    Wieso eigentlich Doppelvollmacht? Wem außer dem Betreuer ist die Genehmigung mitzuteilen? Von wem hat der Notar denn die weitere Vollmacht?

  • Die Grundschuldbestellung liegt wohl noch beim Notar. Eine Weiterleitung an das GB-Amt ist noch nicht erfolgt, da er ja die rechtskräftige Ausfertigung des Beschlusses nicht erhalten hat.

    Eine Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses an den Betreuer ist aufgrund der Doppelvollmacht hier nicht erfolgt.

  • Dann muss das ganze nochmal gemacht werden.
    Da noch kein Antrag gestellt wurde (§ 878 BGB) und die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers durch Aufhebung der Betreuung zerstört wurde fehlt es an der Bewilligungsbefugnis des Betreuers zum Eintragungszeitpunkt, ob es dem GBA ausreicht dass der Aufhebungsbeschluss aufgehoben wird und die Betreuung lückenlos wiederangeordnet wird, wäre beim zuständigen Kollegen nachzufragen, mit § 1829 BGB hat das erst mal wenig zu tun.

    Gesetzliche Vertretungen für Grundbuchsachen darf man frühestens mit Wirkung nach Grundbucheintragung aufheben.

  • Gesetzliche Vertretungen für Grundbuchsachen darf man frühestens mit Wirkung nach Grundbucheintragung aufheben.

    Nein. Sie sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zur Anordnung geführt haben, entfallen sind. So stehts im Gesetz. Und daran halten sich die Richter.

    Hier liegt ein u.U. Verfahrensfehler vor.

    Der Genehmigungsbeschluss geht an den Betreuer und ggf. an den Notar (zur Kenntnis). Das Rechtskraftzeugnis geht den in diesem Fall an den Betreuer. Denn bei einer Grundschuld bedarf es keiner Mitteilung an einen Vertragspartner wie beim Kaufvertrag. Und deshalb auch keiner Doppelvollmacht.

    Der Betreuer schickt das Rechtskraftzeugnis an den Notar zur Vorlage an das Grundbuchamt.

    Wenn dann Ann der Notar schläft! ...

  • Seit wann wirkt der Gläubiger bei einer Grundschuldbestellung mit? Denn nur im Fall seiner Mitwirkung kann überhaupt eine Doppelvollmacht vorliegen!

    In materieller Hinsicht ist Fakt, dass die Grundschuldbestellung nicht wirksam geworden sein kann, weil von der rechtskräftigen Genehmigung während der Dauer der Betreuung nicht im Verhältnis zum Gläubiger als anderem (materiellen) Vertragsteil i.S. des § 1829 BGB - durch wen auch immer - Gebrauch gemacht wurde.

    Mit § 878 BGB hat das Ganze nichts zu tun.

    Und mein unmittelbarer Vorredner verhält sich nur zu den grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen, nicht aber zu der entscheidenden Frage, wie es sich materiellrechtlich verhält.

  • Seit wann wirkt der Gläubiger bei einer Grundschuldbestellung mit? Denn nur im Fall seiner Mitwirkung kann überhaupt eine Doppelvollmacht vorliegen! ... Und mein unmittelbarer Vorredner verhält sich nur zu den grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen, nicht aber zu der entscheidenden Frage, wie es sich materiellrechtlich verhält.

    Aber dennoch hat die Bank dem Notar keine Vollmacht erteilt! Also kein Problem der Doppelvollmacht. Es müsste der Betreuer der Bank die Genehmigung schon selbst mitteilen, was in der Praxis vermutlich nie passiert. Oder teilt der Notar (als Bote des Betreuers) der Bank die Genehmigung, die er ggf. aufgrund seiner Doppelvollmacht erhält, mit? Der Notar kann deshalb m.E. mit seiner Doppelvollmacht hier nicht weiterhelfen. Wie Cromwell sagt: kein Fall der Doppelvollmacht! Wahrscheinlich wurde die Betreuung nur eingerichtet, weil eine bestehende Vollmacht nicht grundbuchtauglich war. Materiellrechtlich dürfte somit die Genehmigung für die Rechtswirksamkeit der Grundschuld gar kein Problem sein.

  • ....

    In materieller Hinsicht ist Fakt, dass die Grundschuldbestellung nicht wirksam geworden sein kann, weil von der rechtskräftigen Genehmigung während der Dauer der Betreuung nicht im Verhältnis zum Gläubiger als anderem (materiellen) Vertragsteil i.S. des § 1829 BGB - durch wen auch immer - Gebrauch gemacht wurde.

    ...

    Und das ist auch nicht mehr zu reparieren, so oder so muss das ganze neu gemacht werden und selbst wenn sich nun herausstellt, dass die Genehmigung doch mitgeteilt wurde und so (oder auf andere Weise) Einigkeit über die Grundschuld hergestellt ist, dann kriegt man die nicht mehr ins Grundbuch, was für den Bestand Grundschuld so wichtig ist wie die Einigung darüber.
    Selbst wenn man die Einigung über die Grundschuld samt Genehmigung und Mitteilung noch wiederverwenden könnte, weil sich nachträglich doch herausstellt, dass alles wirksam ist, braucht es doch eine neue Bewilligung.


    Wenn das Grundbuch betroffen ist sind die Voraussetzungen, die zur Anordnung geführt haben frühestens mit Grundbuchvollzug entfallen.

  • Wenn das Grundbuch betroffen ist sind die Voraussetzungen, die zur Anordnung geführt haben frühestens mit Grundbuchvollzug entfallen.

    Sehe ich nicht immer so.

    Wenn -wie in einem aktuellen Fall bei mir- eine schriftliche General- und Vorsorgevollmacht existiert und der Bevollmächtigte nur die Eintragungsbewilligung (mangels Form der Vollmacht) nicht abgegeben kann, ist bei mir der Aufgabenkreis des zu bestellenden Betreuers "Abgabe einer Eintragungsbewilligung gemäß Entwurf Anlage 1 zu diesem Beschluss".

    Zu dieser Eintragungsbewilligung gibt es die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Und wenn diese Genehmigung beim Betreuer (oder aufgrund der entsprechenden Vollmacht des Betreuers beim Notar) ist, ist das Bedürfnis, das zur Anordnung der Betreuung geführt hat -eigentlich- entfallen.

    Selbst den Antrag auf Eintragung der Grundschuld kann -eigentlich- wieder der Vorsorgebevollmächtigte stellen.

    Ich wüsste nicht, weshalb ein -rechtliches- Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Betreuung bis zum Vollzug im Grundbuch bestehen sollte.

    Außer der Notar hätte evtl. Beurkundungsfehler gemacht (wovon nicht bei jedem Notar auszugehen ist).

    Und ob der Betreuer von der Genehmigung Gebrauch macht oder nicht ist seine Sache (und nicht Sache des Betreuungsgerichts).

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