Verständnisfrage:
RM gegen KFB, wenn der Beschwerdewert 200€ übersteigt: Sofortige Beschwerde, Frist 1 Woche, Rechtspfleger kann abhelfen.(§ 306 StPO)
RM , wenn Beschwerdewert unter 200 €: Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RpfglG innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist= 1 Woche, Rpfleger kann abhelfen.
Hab ich das richtig verstanden?
Angenommen ich habe im KFB zu Lasten des Angeklagten was übersehen und möchte der Erinnerung- nach Anhörung des Bezis vermutlich- stattgeben.
Muss ich eine Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens treffen?
Muss die Staatskasse dann die Kosten des Erinnerungsverfahrens (Anwaltskosten) tragen?
Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
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Das stimmt alles, wobei die 1-Wochen Frist etwas umstritten ist, aber wohl h.M.
Auch Abhilfebefugnis des Rpfl. ist umstritten und von OLG zu OLG verschieden.
zu Lasten des Angeklagten ? Da stimmt was nicht. Hast Du einen Freispruch ?
Hatte das bisher nur im Beschwerdeverfahren. Das LG hat dann eine Kostenentscheidung (nur auf Antrag !) gemacht, nachdem der RA seine Gebühren für s Beschwerdeverfahren geltend machte (VV RVG weiß ich jetzt nicht auswendig).
Beim Erinnerungsverfahren dürfte für die Kostenentsch. wohl dann der RiAG zuständig sein. -
Hat jemand zu der umstrittenen 1-Wochen-Frist Rspr. (Az.)? Danke im Voraus.
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Hier:
http://www.burhoff.de/rspr/texte/bi_00018.htm = OLG Hamm -
S.a.: OLG Koblenz, NWJ 2005, 917; w.N. BGH, NJW 2003, 763; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 120; OLG Celle, Rpfleger 2001, 97; OLG Dresden, Rpfleger 2001, 634; KG Berlin, Rpfleger 2000, 38; OLG Karlsruhe, NStrZ-RR 2000, 254; Meye-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 464 b Rn. 7
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