Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Verständnisfrage:
    RM gegen KFB, wenn der Beschwerdewert 200€ übersteigt: Sofortige Beschwerde, Frist 1 Woche, Rechtspfleger kann abhelfen.(§ 306 StPO)
    RM , wenn Beschwerdewert unter 200 €: Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RpfglG innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist= 1 Woche, Rpfleger kann abhelfen.
    Hab ich das richtig verstanden?
    Angenommen ich habe im KFB zu Lasten des Angeklagten was übersehen und möchte der Erinnerung- nach Anhörung des Bezis vermutlich- stattgeben.
    Muss ich eine Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens treffen?
    Muss die Staatskasse dann die Kosten des Erinnerungsverfahrens (Anwaltskosten) tragen?

  • Das stimmt alles, wobei die 1-Wochen Frist etwas umstritten ist, aber wohl h.M.
    Auch Abhilfebefugnis des Rpfl. ist umstritten und von OLG zu OLG verschieden.

    zu Lasten des Angeklagten ? Da stimmt was nicht. Hast Du einen Freispruch ?

    Hatte das bisher nur im Beschwerdeverfahren. Das LG hat dann eine Kostenentscheidung (nur auf Antrag !) gemacht, nachdem der RA seine Gebühren für s Beschwerdeverfahren geltend machte (VV RVG weiß ich jetzt nicht auswendig).
    Beim Erinnerungsverfahren dürfte für die Kostenentsch. wohl dann der RiAG zuständig sein.

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