Buchgrundschuld, Vertreter bei Unterwerfung, Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo,
    mir wird eine Buchgrundschuld vorgelegt, wo sich zwei Schuldner von der Bürovorsteherin bei der Unterwerfung haben vertreten lassen. Ein Nachweis, dass die Vollmacht existiert bzw. dass sie gem. § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt ist, habe ich bisher nicht vorliegen.
    Ein Notarvertreter hat hinsichtlich dieser Buchgrundschuld nun eine Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite erteilt. Diese lautet wie folgt:
    Die umstehende Vollstreckungsklausel wird ferner dinglich und persönlich schuldnerseits zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen zwei andere Schuldner zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ist durch Eintragung im Grundbuch nachgewiesen.
    Benötige ich nun trotzdem den Nachweis, dass die Vollmacht für die ersten Schuldner existierte? Durch die Rechtsnachfolge ist das eigentlich nicht mehr entscheidend, ich wollte einmal Eure Meinung dazu hören.
    Gepfübt werden sollen Rückgewährsansprüche in nicht unerheblicher Höhe.
    Danke im Voraus

  • Die Zustellung der VM-Urkunde an den neuen Schuldner ist unter Befolgung der Rechtsansicht des BGH (Rpfleger 2008, 433-435, V ZB 114/07) notwendig.

    Der BGH führt hierzu in Ziffer 11 seiner Begründung (a.a.O.) aus, dass die Wirksamkeit der Vertretung bei der Zwangsvollstreckungsunterwerfung eine Bedingung iSd. § 726 ZPO sei und daher durch Zustellung der Vollmachtsurkunde nachzuweisen ist.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob es zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite gegegeben hat. Im angesprochenen Fall des BGH gab es ebenfalls einen neuen Grundstückseigentümer, d.h. die beiden Fälle liegen gleich.

    Vom Verständnis her ist es auch für den Rechtsnachfolger von Belang, ob die Vertretungsmacht damals bestanden hat oder nicht, denn davon hängt die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung - also des Vollstreckungstitels - überhaupt ab.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ein Notarvertreter hat hinsichtlich dieser Buchgrundschuld nun eine Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite erteilt. Diese lautet wie folgt:
    Die umstehende Vollstreckungsklausel wird ferner dinglich und persönlich schuldnerseits zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen zwei andere Schuldner zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ist durch Eintragung im Grundbuch nachgewiesen.


    Hinsichtlich der Zustellung der Belastungsvollmacht schließe ich mich Tommy an. Mir stellt sich nur ein anderes Problem:

    Die Pfändung von Rückgewährsansprüchen halte ich nicht für eine dingliche Pfändung. Lieg ich falsch?

    Hinsichtlich des persönlichen Anspruchs wiederum ist die Rechtsnachfolge nicht dadurch nachgewiesen, dass nun ein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, insoweit leuchtet mir auch die erteilte Klausel nicht ein.

  • Ein Notarvertreter hat hinsichtlich dieser Buchgrundschuld nun eine Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite erteilt. Diese lautet wie folgt:
    Die umstehende Vollstreckungsklausel wird ferner dinglich und persönlich schuldnerseits zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen zwei andere Schuldner zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ist durch Eintragung im Grundbuch nachgewiesen.



    Hinsichtlich des persönlichen Anspruchs wiederum ist die Rechtsnachfolge nicht dadurch nachgewiesen, dass nun ein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, insoweit leuchtet mir auch die erteilte Klausel nicht ein.



    Die Parteien der Zwvo ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Klausel, § 750 I. ZPO. Wenn die Klausel auch wegen der persönlichen Schuld erteilt wurde, haben wir die Klausel (solange diese zugestellt wurde) m.E. inhaltlich zu nicht prüfen und die Vollstreckung bei Vorliegen der allg. und besonderen Zwvo-Voraussetzungen durchzuführen.

    Ansonsten wäre zu prüfen, ob hier eine dingliche Vollstreckung in Betracht kommt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Man könnte die Klausel aus Sicht des Zwangsvollstreckungsgericht m.E. schon angehen. Sie ist, wie es 15.Meridian schon schrieb, offenkundig unwirksam, was die persönliche Rechtsnachfolge angeht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich häng mich hier mal dran...

    Ich habe einen PfÜB-Antrag vorliegen, mit dem Renten- und Steuererstattungsansprüche gepfändet werden sollen. Titel ist eine notarielle Urkunde, die folgende aktuelle Rechtsnachfolgeklausel der Notarin enthält: " "Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs, insbesondere auch zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz, verzeichnet … gegen den Grundstückseigentümer - Frau … und unter Beibehaltung der persönlichen Haftungsübernahme gegen die Schuldner der Urkunde ... erteilt." Meines Erachtens ist damit die Rechtsnachfolge nur für die dinglichen Ansprüche, nicht jedoch für die persönlichen Ansprüche (da ausdrücklich nur die dinglichen Ansprüche betreffend) erteilt, so dass ich den PfÜB nicht erlassen kann.

    Sehr ihr das auch so?

    Viele Dank!

    Das Krümelchen

  • "Frau …" und Schuldner der Urkunde sind identisch … Vollstreckt werden soll gegen beide Schuldner der Urkunde, Eigentümerin des Grundstücks ist nur noch die Ehefrau ("Frau .."). Aber die Umschreibung ist doch nur in dinglicher Hinsicht auf die neue Gläubigerin (Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin) erfolgt.

  • Ja, das habe ich jetzt auch gemerkt, dass das etwas unklar war, tut mir leid.

    Mir geht es darum, dass ich eine Rechtsnachfolgerin auf Gläubigerseite habe, die der Ansicht ist, aus der Vollstreckungsklausel wie ich sie oben zitiert habe, einen PfÜB gegen die Schuldner in Rente und Steuererstattungen erwirken zu können. Ich bin der Ansicht, dass das nicht geht, da die Klausel für die Rechtsnachfolgerin nur wegen des dinglichen Anspruchs erteilt wurde. Die Gläubigerin beruft sich darauf, dass doch in der Klausel steht "... unter Beibehaltung der persönlichen Haftungsübernahme". Trotzdem ist doch die Formulierung "wegen des dinglichen Anspruchs" eindeutig, oder?

  • Man könnte aus Sicht des Gl es so lesen:
    "Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit Neugläubigerzum Zwecke der Zwangsvollstreckung ..... gegen die Schuldner der Urkunde ... erteilt."

    Was ist denn als Nachweis der RNF angegeben.

    Wenn nur steht: "Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem Grundbuch" spricht dies tatsächlich nur für den diglichen Anspruch, da sich mehr nicht aus dem GB ergeben könnte.

    Bei: "Die RNF ist nachgewiesen durch Abtretungserklärung vom..." würde ich zu der Gl-Sicht oben tendieren.

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