Verjährung von Zwangsgeld

  • Ich hätte gerne eure Meinungen zu zwei Fragen betreffend Zwangsgeld:

    1.Nach welcher Vorschrift und mit welcher Frist verjährt ein durch Beschluss festgesetztes Zwangsgeld (nach § 33 FGG)?

    2.Hat das Gericht eine evtl. Verjährung bei der Vollstreckung zu berücksichtigen und diese daher zu unterlassen oder hat der Schuldner auch gegenüber dem Staat die Einrede der Verjährung selbst geltend zu machen?

    Zu Punkt 1 hat das BayObLG entschieden, dass Art 9 EGStGB auf Zwangsgeld keine Anwendung findet, folglich wäre aus meiner Sicht die Verjährung erst nach 30 Jahren gemäß § 197 Abs.1 Nr.3 BGB erfolgt. Wie seht ihr das?

    Zu Frage 2 bin ich mir etwas unsicher, tendiere aber dazu dass der Staat aus Gründen von Treu und Glauben keine verjährten Forderungen mehr vollstrecken kann bzw. sollte, da der Bürger gegenüber dem Staat aus meiner Sicht besonders schutzwürdig ist. Bin gespannt auf eure Meinungen

  • Zum Glück bei mir noch nie dagewesen... meist lässt man es ja eigentlich nicht so weit kommen und vollstreckt, bevor man sich Gedanken über die Verjährung machen muss...

    Ich weiß nicht, ob die Anwendung von § 197 BGB so ohne weiteres möglich ist, da hier nur privatrechtliche Ansprüche behandelt werden, und Zwangsgeld ist ja an und für sich nicht wirklich ein Anspruch, sondern ein Zwangsmittel.

    Wenn man die Anwendung von § 197 BGB bejahen würde, wäre die Verjährung vom Schuldner als Einrede geltend zu machen...

    Rein aus der Praxis kann ich sagen, dass manche Richter recht kulant sind, wenn man ihnen den Fall vorlegt. Die Vollstreckung müsste dann ganz einfach nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterbleiben, denn der Staat hat es ja in dem Moment versäumt, seine wie auch immer gearteten Forderungen an den Schuldner durchzusetzen, und ich kann, meine ich, eine Handlung, die vor x Jahren hätte stattfinden müssen, nicht heute erzwingen.

    Am Besten dem Richter vorlegen und warten ;)

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Richter vorlegen geht wohl nur in den Fällen, in denen der Richter das Zwangsgeld festgesetzt hat (z.B. VA-Verfahren im F-Bereich). Wenn der Rpfl. selbst festsetzt (z.B. in Grundbuchberichtigungsverfahren).

    Ich würde wohl kein verjährtes Zwangsgeld mehr vollstrecken (sofern mir die Verjährung auffällt).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Richter vorlegen geht wohl nur in den Fällen, in denen der Richter das Zwangsgeld festgesetzt hat (z.B. VA-Verfahren im F-Bereich). Wenn der Rpfl. selbst festsetzt (z.B. in Grundbuchberichtigungsverfahren).



    Die Fälle meinte ich ja. Wenn der Rpfl. entscheidet, ist Richtervorlage natürlich Käse, manchmal hat man aber Richter, die einem da freundlicherweise einen Vermerk dazu machen, nen Tipp geben oder eine Kommentarstelle vorschlagen.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Also ich bin auch der Meinung, dass keine amtswegige Beachtung der Verjährung zu erfolgen hat. Die Vollstreckung richtet sich nach § 1 Nr. 3 JBeitrO. Einwendungen werden in § 8 JBeitrO geregelt, in dem allerdings § 1 Nr. 3 BeitrO nicht erwähnt wird.

    § 6 JBeitrO verweist auf das 8. Buch der ZPO bzgl. anzuwendender Vorschriften; muss evtl. der Verjährungseinwand als Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden?

    Die Gerichtskosten, welche ebenfalls nach der JBeitrO vollstreckt werden, regeln in § 5 Abs. 3 GKG bzw. § 17 Abs. 3 KostO, dass die Verjährung nicht v. A. w. beachtet wird. Indiz/Analogie für das Zwangsgeld nach § 33 FGG?

  • Zitat von stolli


    Die Gerichtskosten, welche ebenfalls nach der JBeitrO vollstreckt werden, regeln in § 5 Abs. 3 GKG bzw. § 17 Abs. 3 KostO, dass die Verjährung nicht v. A. w. beachtet wird. Indiz/Analogie für das Zwangsgeld nach § 33 FGG?



    @stolli, das ist ein wirklich gutes Argument, was in der Tat sehr dafür spricht die Verjährung nicht vAw zu berücksichtigen. Allerdings ist die Frage inwieweit man das analog heranziehen kann. Zumindest ein stichhaltiges Indiz gegen die amtsseitige Berücksichtigung ist es aber wirklich.

    ps: du hast dich glaube ich vertan und es muss § 10 Abs.3 GKG heißen (was zeigt, dass ich die Vorschrift nicht kannte und nachlesen mußte :)

  • @Comanda: Ich habe mich nicht vertan. § 10 Abs. 3 GKG war die Vorschrift vor Änderung durch das KostRMoG zum 01.07.2004 mit dem das GKG neu gefasst wurde. § 5 Abs. 3 GKG ist die Neufassung seit 01.07.2004. Woran ich wieder mal gemerkt habe, warum die Verwendung von "a.F." und "n.F." doch manchmal berechtigt ist. :D

  • @stolli: und ich habe gemerkt, dass ich nit mit Digilex umgehen kann, da man da GKGn gucken muss, wenn man das neue GKG sucht *g

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