Neuerungen im VR

  • Nach dem Gesetzentwurf v. 20.02.2009 (BR-Drs. 179/09) wird es erhebliche Neuerungen im VR geben, hier einige davon:

    --> Das elektronische VR wird eingeführt. Neben den dann möglichen Anmeldungen in elektronischer Form bleibt auch die bisherige Anmeldemöglichkeit erhalten.

    --> § 23 BGB fällt ersatzlos weg.

    --> Es gibt Änderungen beim Bekanntmachungserfordernis der Eintragung und bei der Vorlage von Dokumenten.

    --> Das Namensverzeichnis soll eingesehen werden können.

    --> Änderungen bei §§ 32 ff BGB enthalten (endlich!) die interessante Klarstellung, dass STimmenenthaltungen bei der Beschlussfassung der MV unberücksichtigt bleiben. Stimmenthaltungen stimmrerechtigter Mitglieder zählen daher nicht als Nein-Stimme. Sie werden ebenso wie ungültige Stimmen nach § 32 BGB n.F. für die Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Es kommt somit nur noch auf die Mehrheit der auf der MV abgegebenen gültigen Stimmen an, nicht etwa auf die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

    --> Weitere Auswirkungen sind zu erwarten.


    Es ist davon auszugehen, dass dieses umfangreiche Gesetz wohl noch vor dieser Legislaturperiode abschließend beraten wird.

    (Quelle: Prof. Geckle, Der Verein aktuell, Mai 2009 S. 3)

  • Zu dem Referentenentwurf habe ich damals Stellung genommen.
    Ich habe unter anderem auch zu Artikel 1 Nummer 19 Stellung genommen:


    Mit dieser Regelung wird m.E. eine Rechtgrundlage geschaffen, damit die Liquidatoren, anders als bisher möglich, durch Zwangsgeld (gemäß § 78 Absatz 2 BGB) zur Anmeldung der Beendigung gezwungen werden können.

    In diesem Zusammenhang sollte jedoch auch geprüft werden, ob es nicht Sinn macht, den § 4 Absatz 2 Satz 3 VRV aufzuheben. (Löschung des Registerblattes, wenn nach einem Jahr keine weitere Eintragung erfolgt ist und die schriftliche Anfrage beim Verein unbeantwortet geblieben ist.)
    Es macht meines Erachtens aber wenig Sinn, die Liquidatoren einerseits durch Zwangsgeld zur Anmeldung der Beendigung der Liquidation anzuhalten und andererseits die Schließung des Registerblattes von Amts wegen zu ermöglichen, wenn der Liquidator als Vertreter des Vereins einfach nicht antwortet!

    Im Artikel 6 Nummer 4 ist nur vorgesehen, den § 4 Absatz 4 abzuändern.


    In dem neuen Entwurf wird diese Systemwidrigkeit nicht geändert!
    Die mögliche Zwangsgeldfestsetzung gegen die Liquidatoren wird so "ad absurdum" geführt.

  • naja...man kann es dann ja erstmal versuchen mit zwangsgeld zu erzwingen, wird es dann doch nciht gemacht und das zwangsgeld ist uneinbringlich, kann du immer noch so löschen. so kannst du versuchen der landeskasse nen zuschuss zu verschaffen, musst aber nciht ;)

  • Solange der § 4 Abs. 2 S. Ziffer 2.) a.E. VRV nicht geändert wird, mach ich mir doch nicht die Arbeit mit dem Zwangsgeldverfahren ... und herzlich gerne Gebrauch von der Möglichkeit auf dem m.E. einfacherem Wege die Vereine rauszuhauen.

  • So gesehen, stellt sich für mich wieder die Frage bei der nächsten Stellungnahme zu einer Gesetzesänderung:

    Soll ich wirklich wieder so tief einsteigen, oder soll ich gleich meinen Zweizeiler beim Chef abgeben?:gruebel:

  • Soll ich wirklich wieder so tief einsteigen, oder soll ich gleich meinen Zweizeiler beim Chef abgeben?:gruebel:



    Die Legislative: :wechlach: :wechlach: :wechlach:

    Ich würde es beim 2-Zeiler belassen. Alles andere ist sinnfrei - wie man immer wieder sieht.

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