Einbringung eines Grundstücks in eine KG

  • Ein frohes Hallo an alle an diesem wunderbaren Montagmorgen! :cool:

    Ich hoffe, Ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen:

    A (bisher Einzelkaufmann) und seine Ehefrau E gründen am 18.12.2008 eine KG, wobei A der einzige persönlich haftende Gesellschafter und E die einzige Kommanditistin ist.

    A bringt sein Einzelunternehmen in die KG ein. Hierzu gehört auch ein Grundstück (belastet mit 6 Grundschulden). Bei der Auflassung handelt A gleichzeitig als bisheriger Eigentümer sowie als phG für die KG.

    Die KG wurde am 29.12.2008 im HR eingetragen.

    Mir stellt sich nunmehr die Frage, ob hier ein Fall des § 181 BGB vorliegt. Laut HR ist A nicht von § 181 BGB befreit.

    Laut Schöner/Stöber, Randnr. 3630 besteht grundsätzlich ein Selbstkontrahierungsverbot. In Randnr. 3561 wird als Ausnahme hiervon das lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäft genannt (als Bsp. Einbringung eines lastenfrei Grundstücks in KG).

    Da in meinem Fall aber ein belastetes Grundstück eingebracht wird (KG übernimmt dingliche Haftung für die 6 Grundschulden), zweifle ich an dem Vorteil. Wie seht Ihr das?

    Ein weiterer meiner zahllosen (und zugegebenermaßen verwirrten) Gedanken war, dass evtl. eine konkludente Befreiung von § 181 BGB vorliegt, da alle Gesellschafter (A und E) am Vertrag mitgewirkt haben. Möglich???

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Da die KG nur die dingliche Haftung übernimmt, kann sie schlimmstenfalls nur das Grundstück wieder verlieren, das sie erhält. Weitere Verpflichtungen sind nicht ersichtlich. Die abstrakte Auflassung dürfte somit led. rechtl. vorteilhaft für die KG sein. Die GründungsKG war bei der Auflassung auch ordnungsgemäß durch alle Gesellschafter vertreten, sofern die Kommanditistin auch an der Auflassung mitgewirkt hat.

  • Ein Fall des § 181 BGB liegt hier vor. Allerdings ist die Auflassung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks lediglich rechtlich vorteilhaft (sofern die zugrunde liegenden Forderungen nicht übernommen werden). Die Auflassung ist daher wirksam.

  • Soweit es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, besteht ebenfalls kein § 181-er Problem. Da A nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, das Grundstück einzubringen, liegt daher m.E. led. nur noch die Erfüllung einer Verbindlichkeit vor.

  • Ich habe jetzt den ähnlichen Fall.

    Die einzubringenden Grundstücke sind "bis über beide Ohren" mit Grundpfandrechten belastet, außerdem mit einem Wegerecht.

    Die einzige Kommandistin und der phG der KG sind Eigentümer des Grundstücks.

    Ich sehe kein Problem, weil es sich

    a) um ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelt und

    b) außerdem alle Gesellschafter der KG mitwirken.

    Richtig ?

  • Gesellschaftsrecht ist mir ein Greul:
    Herr E ist Einzelkaufmann und bringt nun das gesamte gesellschaftsvermögen in eine GmbH & Co. KG ein.
    IM HR der KG wird eingetragen: "...Die Gesellschaft hat ...... das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann E e.K, ... betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen."
    Gleichlautende Eintragung erfolgt im HR der e.K. + Firma wird gelöscht.

    Brauche ich eine Auflassung?

    Ich habe nur einen Berichtigungsantrag vorliegen.

  • Die Ausgliederung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz führt zu einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge. Einer Auflassung bedarf es daher nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!