Voreintragung einer BGB-Gesellschaft - erforderlich?

  • Sachverhalt:

    Im Grundbuch sind A + B als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen.
    Da die Eigentümer bei der Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes im Außen- und Innenverhältnis von Anfang an als BGB-Gesellschaft auftreten, wird das Eigentum per Notarurkunde an A + B als GdbR aufgelassen. Zugleich überträgt der Gesellschafter B seinen Gesellschaftsanteil auf C. Die nunmehrigen Gesellschafter A + C beantragen im Wege der Grundbuchberichtung die Eigentumsumschreibung auf die BGB-Gesellschaft A + C. Diese soll (in analoger Anwendung von § 40 GBO) ohne Zwischeneintragung der BGB-Gesellschaft A + B erfolgen.
    Ist dies vertretbar?

  • Würde ich auf ausdrücklichen Wunsch ohne Zwischeneintragung machen. Dann allerdings darauf achten, dass in Sp. 4 als Rechtsgrundlage sowohl die Auflassung als auch der Anteilsübertragungsvertrag genannt sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Strittig ist hier vorab, ob eine neue Auflassung an die GbR A und C erforderlich ist. Während das LG Aachen (Rpfleger 1988,14) eine neue Auflassung für erforderlich erachtet, hält das BayObLG eine neue Auflassung für nicht erforderlich (Rpfleger 1992, 100; wohl auch die hM, vgl. auch Böhringer, RpflJb 1994, 227). Erachtet man eine Auflassung für nicht erforderlich, gelangt man auch zu dem Ergebnis, dass eine Voreintragung des B gar nicht möglich ist, denn nach der hM tritt der Anteilserwerber in alle Rechtspositionen des Veräußerers ein, also auch in die Vermögensposition aus der Auflassung. Ein Durchgangserwerb durch B kann also nicht mehr erfolgen (analog den Ausführungen in KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 6.A., § 20 Rn 127, Übertragung des Anwartschaftsrechts).

  • Zitat von Harald

    Erachtet man eine Auflassung für nicht erforderlich, gelangt man auch zu dem Ergebnis, dass eine Voreintragung des B gar nicht möglich ist, denn nach der hM tritt der Anteilserwerber in alle Rechtspositionen des Veräußerers ein, also auch in die Vermögensposition aus der Auflassung. Ein Durchgangserwerb durch B kann also nicht mehr erfolgen


    Klingt logisch! Das ist konsequent gedacht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hierzu neuestens OLG München Rpfleger 2006, 538:

    Erwerben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche Grundeigentum, so bedarf es ihrer Voreintragung im Falle des Vollzugs der Weitergabe ihrer Gesellschafteranteile im Grundbuch.

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    Es ging um den Fall, dass A und B als BGB-Gesellschafter im GB eingetragen waren, A dann seinen Gesellschaftsanteil an B, C, D und E übertrug und B-E ihre Gesellschaftsanteile anschließend in eine KG einbrachten.

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