Sachverhalt:
Im Grundbuch sind A + B als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen.
Da die Eigentümer bei der Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes im Außen- und Innenverhältnis von Anfang an als BGB-Gesellschaft auftreten, wird das Eigentum per Notarurkunde an A + B als GdbR aufgelassen. Zugleich überträgt der Gesellschafter B seinen Gesellschaftsanteil auf C. Die nunmehrigen Gesellschafter A + C beantragen im Wege der Grundbuchberichtung die Eigentumsumschreibung auf die BGB-Gesellschaft A + C. Diese soll (in analoger Anwendung von § 40 GBO) ohne Zwischeneintragung der BGB-Gesellschaft A + B erfolgen.
Ist dies vertretbar?