IN oder IE-Verfahren

  • Eine Limited ist in Großbritannien im Register eingetragen. Weiterhin besitzt die Firma eine Niederlassung in Deutschland, die im Handelsregister eingetragen ist. Bzgl. der Niederlassung soll das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Unter welchem Aktenzeichen wird dieses Verfahren geführt?

  • Schau mal, ob Dir das weiterhilft:

    EGInsO Art 102 § 2; EuInsVO Art. 3
    Beschluss vom 11.2.2009 – 67 c IE 1/09
    DZWIR 2009, 263 - 264 (Heft 6)

    1.
    Erkennt das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren einen grenzüberschreitenden Vermögensbezug der schuldnerischen Masse ins Ausland, ist das Verfahren als »IE«-Verfahren aktenzeichenmäßig umzutragen.
    2.
    Im Bereich der Anwendung der EuInsVO ist die Geltungswirkung des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO durch die ergänzende Klarstellung herbeizuführen, dass das Insolvenzgericht mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO betreibt. Dies ist gemäß Art. 102 § 2 EGInsO analog zur Zuständigkeit zu begründen. Der Beschluss ist gemäß § 9 InsO bekannt zu machen.

  • Ich schließe mich hier mal an:

    Ich habe einen Fall, in dem allein über das Vermögen der dt. Zweigniederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet werden soll. M.E. ist dies nicht möglich, oder :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Doch, das ist möglich (ich unterstelle der Einfachheit halber mal, dass der Hauptsitz im EU-Ausland, aber nicht in Dänemark ist):

    Wenn im Staat des Hauptsitzes bereits ein (Haupt-) Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann kann im Niederlassungsstaat (Niederlassung i.S.v. Art. 2 lit h. EuInsVO) unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2, 3 EuInsVO ein Sekundärinsolvenzverfahren mit territorial beschränkter Wirkung eröffnet werden (Art. 27 ff. EuInsVO).

    Wurde im Staat des Hauptsitzes noch kein Insolvenzverfahren eröffnet und scheut man davor zurück, britischem Insolvenzimperialismus gleich das COMI in den Niederlassungsstaat zu argumentieren, um das Hauptinsolvenzverfahren dorthin zu ziehen, dann kommt unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 EuInsVO immer noch ein territorial beschränktes Partikular-Insolvenzverfahren im Niederlassungsstaat in Betracht.

    Ist der Hauptsitz nicht in einem EuInsVO-gebundenen EU-Mitgliedsstaat, dann ist eine Insolvenzeröffnung im Niederlassungsstaat auch möglich. Bezüglich der Wirkungen eines solchen Verfahrens muss man dann aber ggf. in das UNCITRAL Model-Law bzw. das IIR der anderen betroffenen Staaten eintauchen.

  • Gilt das auch für eine unselbständige Zweigstelle in Deutschland?
    Der Hauptsitz ist in Kroatien...
    Dürfte doch nicht insofähig sein, oder liege ich da falsch?

  • Ohne es im letzten Detail nachgelesen zu haben: Zulässig dürfte ein Partikularinsolvenzverfahren nach § 354 InsO sein (allerdings nur auf Gläubigerantrag, der Schuldner wird auf ein Hauptinsolvenzverfahren verwiesen), wenn in Deutschland zumindest Vermögen vorhanden ist, der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch im Ausland liegt.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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