Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährigen

  • Hallo!

    Der Vater schenkt seinen Anteil an der Eigentumswohnung seiner minderjährigen Tochter unter Mitwirkung der Mutter, die bereits Miteigentümerin ist.
    Meines Erachtens bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 BGB, da die Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Siehe auch Schöner/Stöber, Rn. 3610.

    Der Notar sieht dies anders und verweist auf eine Klausel in der UR die lautet:
    "Hinsichtlich etwa nach der Teilungserklärung und dem WEG entstehende Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft übernimmt ausschließlich im Außen- und Innenverhältnis die Erschienene zu 2) - Mutter - unter Freistellung ihrer Tochter bis zu deren Volljährigkeit."

    Kann denn diese Haftungsübernahme ausschlaggebend sein, ob das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist? Fraglich ist doch, ob diese jedem Dritten bekannt ist/wird bzw. Wirkung entfaltet.

    Habt ihr denn ähnliche Fälle oder eine entsprechende Entscheidung eines Gerichts parat?

  • Ich würde auf dem Ergänzungspfleger bestehen. Die WEG setzt ihre Ansprüche im Zweifel gegen den Eigentümer = Minderjährigen durch. Wenn es hart kommt, zählt das Innenverhältnis Minderjähriger - Mutter nicht mehr. Ob das im Außenverhältnis mit Wirkung gegen die WEG überhaupt regelbar ist, erscheint mir ohne deren Mitwirkung doch arg zweifelhaft. Und was passiert, wenn die Mama morgen Insolvenz anmeldet oder übermorgen vom Auto überrollt wird?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich wie Andreas. Für jeden Dritten ist das Kind als Eigentümer Anspruchsgegner, nicht die Mutter. Also Ergänzungspfleger.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Hallo!

    Der Vater schenkt seinen Anteil an der Eigentumswohnung seiner minderjährigen Tochter unter Mitwirkung der Mutter, die bereits Miteigentümerin ist.
    Meines Erachtens bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 BGB, da die Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Siehe auch Schöner/Stöber, Rn. 3610.

    Habt ihr denn ähnliche Fälle oder eine entsprechende Entscheidung eines Gerichts parat?



    An neueren Entscheidungen/Abhandlungen käme diejenige/n des OLG München, ZEV 2008, 246 = Rpfleger 2008, 416 = NJW-Spezial 2008, 291 und die (abl.) Stellungnahme des DNotI im DNotI-Report 17/2008, 131 ff sowie die Abhandlung von Böttcher in der NJW 2008, 2088 ff in Betracht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mal einen Fall dran, wobei ich ein wenig ausholen muss. Im Grundbuch ist eine minderjährige Person als Eigentümer einer Eigentumswohnung eingetragen. Diese Person will die Eigentumswohnung nun an einen weiteren Minderjährigen verkaufen. Das Familiengericht hat diesbezüglich eine Urkunde zur Erteilung von Genehmigungen vorliegen. Das Familiengericht bat mich als Grundbuchamt (da meine Gemarkung) diesen Vertrag mal zu überfliegen. Folglich habe ich mir erstmal den Vertrag angeschaut, womit die minderjährige Person in das Grundbuch kam, da ich mir mögliche Verwandtschaftsverhältnisse anschauen wollte. Der neue Vertag ist für mich estmal unerheblich.

    Nun zum eigentlichen Problem: Die erste Urkunde enthält ein Verwandtengeschäft wonach der Opa und Oma die Eigentumswohnung an den minderjährigen Enkel verschenken. Die Eltern haben das Kind (=Enkel) bei dem Vertrag vertreten. Das Grundbuchamt hat damals eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich des Handels der Eltern angefordert, diese wurde auch erteilt. (?????)
    Ein Ergänzungspfleger hat diesem Vertag, gemäß Inhalt der Grundakte, nicht zugestimmt, was auch nicht vom Grundbuchamt gefordert wurde. Ich würde jetzt zu einem direkten Amtswiderspruch für die Großeltern tendieren.

    Noch eine Anmerkung: Die damalige Käuferseite (Kind + Eltern) sind türkische Staatsangehörige und wohnen jetzt in der Türkei. Vorher haben Sie in Deutschland gewohnt. Der Notar ist jeweils identisch.

  • ...

    Nun zum eigentlichen Problem: Die erste Urkunde enthält ein Verwandtengeschäft wonach der Opa und Oma die Eigentumswohnung an den minderjährigen Enkel verschenken. Die Eltern haben das Kind (=Enkel) bei dem Vertrag vertreten. Das Grundbuchamt hat damals eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich des Handels der Eltern angefordert, diese wurde auch erteilt. (?????)
    Ein Ergänzungspfleger hat diesem Vertag, gemäß Inhalt der Grundakte, nicht zugestimmt, was auch nicht vom Grundbuchamt gefordert wurde. Ich würde jetzt zu einem direkten Amtswiderspruch für die Großeltern tendieren.

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    Weshalb soll für die Großeltern ein Amtswiderspruch eingetragen werden? Gegen welche Vorschriften soll die Eintragung des Enkels als Eigentümer verstoßen haben? :gruebel:

  • War die Schenkung an den Minderjährigen Enkel nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für diesen? Dann hätte m.E. kein Vertretungsausschluss vorgelegen.

  • Nach Einblick in die damalige Familienakte hat das Familiengericht doch einen Ergänzungspfleger bestellt. Jedoch liegt auch dort keine Nachgenehmigung vor, sondern nur eine familiengerichtliche Genehmigung. Als Ergänzungspfleger wurde der Onkel bestellt. Das ist doch aber auch wieder ein Vertretungsausschluss. (§§ 1915, 1795 I Nr. 1 BGB)

    Ergänzung: Bei der Verpflichtung hat das Familiengericht zu Protokoll kurz aufgenommen, dass der Ergänzungspfleger keine Einwände hat. Würde das als Nachgenehmigung in der Form des § 29 GBO reichen? (unabhängig des nochmaligen möglichen Vertretungsausschlusses)

    Einmal editiert, zuletzt von pdaw (14. März 2019 um 08:26)

  • Nach Einblick in die damalige Familienakte hat das Familiengericht doch einen Ergänzungspfleger bestellt. Jedoch liegt auch dort keine Nachgenehmigung vor, sondern nur eine familiengerichtliche Genehmigung. Als Ergänzungspfleger wurde der Onkel bestellt. Das ist doch aber auch wieder ein Vertretungsausschluss. (§§ 1915, 1795 I Nr. 1 BGB)

    Nur zur Klarstellung: Der Onkel ist auch tatsächlich ein Kind der Großeltern?

    Ergänzung: Bei der Verpflichtung hat das Familiengericht zu Protokoll kurz aufgenommen, dass der Ergänzungspfleger keine Einwände hat. Würde das als Nachgenehmigung in der Form des § 29 GBO reichen? (unabhängig des nochmaligen möglichen Vertretungsausschlusses)

    Wenn es einen Ergänzungspfleger gibt, muss dieser m. E. notarielle Verträge auch in entsprechender Form (beim Notar) nachgenehmigen.

  • [quote='pdaw','RE: Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährigen Einblick in die damalige Familienakte hat das Familiengericht doch einen Ergänzungspfleger bestellt. Jedoch liegt auch dort keine Nachgenehmigung vor, sondern nur eine familiengerichtliche Genehmigung. Als Ergänzungspfleger wurde der Onkel bestellt. Das ist doch aber auch wieder ein Vertretungsausschluss. (§§ 1915, 1795 I Nr. 1 BGB)

    Nur zur Klarstellung: Der Onkel ist auch tatsächlich ein Kind der Großeltern?

    Ergänzung: Bei der Verpflichtung hat das Familiengericht zu Protokoll kurz aufgenommen, dass der Ergänzungspfleger keine Einwände hat. Würde das als Nachgenehmigung in der Form des § 29 GBO reichen? (unabhängig des nochmaligen möglichen Vertretungsausschlusses)


    Es ist das Kind der Großeltern.

    Also hilft wohl alles derzeit nix und ein Amtswiderspruch muss erstmal in das Grundbuch!?

  • Lies dir erstmal die Entscheidung vom BGH, V ZB 206/10 durch, findest du in juris.

    Die Schenkung an den Enkel ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft also müssen die Eltern ran, § 107 BGB. Damit wäre das schon mal vom Tisch, weil diese ja wohl damals mitgewirkt haben.

    Warum damals ein Ergänzungspfleger bestellt wurde, erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht, wenn die Großeltern an den Enkel was schenken, sind die Eltern doch nicht ausgeschlossen. :gruebel:

    Eine familiengerichtliche Genehmigung ist ebenso nicht erforderlich, weil der Minderjährige keine Verfügung über sein Vermögen trifft, findest du auch in der o.g. Entscheidung.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zitat aus der Entscheidung des BGH:

    "Randnummer 16 d) Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen ist mithin in jedem Fall nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er bedarf nach § BGB § 107 BGB der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Diese Entscheidung können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern der Bet. zu 2 treffen, weil ein Elternteil mit der Bet. zu 1 in gerader Linie verwandt und das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (zu diesem Erfordernis Senat, NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 1885 [NJW Jahr 1975 Seite 1886]) und deshalb beide Elternteile (dazu BGH, NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1708) nach § BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz II 1 i.V. mit § BGB § 1795 BGB § 1795 Absatz I Nr. 1 BGB an der Vertretung gehindert sind. Das macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § BGB § 1909 BGB erforderlich. Auf dessen Genehmigung hat das Grundbuchamt zu Recht abgestellt."

  • Zitat aus der Entscheidung des BGH:

    "Randnummer 16 d) Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen ist mithin in jedem Fall nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er bedarf nach § BGB § 107 BGB der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Diese Entscheidung können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern der Bet. zu 2 treffen, weil ein Elternteil mit der Bet. zu 1 in gerader Linie verwandt und das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (zu diesem Erfordernis Senat, NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 1885 [NJW Jahr 1975 Seite 1886]) und deshalb beide Elternteile (dazu BGH, NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1708) nach § BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz II 1 i.V. mit § BGB § 1795 BGB § 1795 Absatz I Nr. 1 BGB an der Vertretung gehindert sind. Das macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § BGB § 1909 BGB erforderlich. Auf dessen Genehmigung hat das Grundbuchamt zu Recht abgestellt."

    Eben

    Also nur zur Klarstellung: Es bedarf eines Ergänzungspflegers (der nicht selber von der Vertretung ausgeschlossen ist) der die Urkunde nachgenehmigt. Einer fam. Genehmigung hat es nie gebraucht. Das Grundbuchamt und das Familiengericht haben beide geschlafen.

  • Ja natürlich, sind ja in gerader Linie verwandt :oops:, habe gestern einen Fall mit Onkel als Übergeber gehabt und daher leicht verwirrt, sorry, Ergebnis: Ergänzungspfleger ja, Genehmigung nein, wenigstens konnte ich die Entscheidung beisteuern. :)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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