• Und gleich das nächste Problem: :(

    Ich habe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins: Erbalsserin,gesetzliche Erbfolge, 3 Kinder, Ehemann vorverstorben. Soweit unproblematisch.

    Ein Kind, 1939 geboren ist 1945 von der Schwester des Vaters des Kindes (tolles Deutsch ;-)), ich glaub das ist dann wohl seine Tante :), an Kindes statt angenommen worden!

    Erbrecht bzgl. leiblicher Mutter?

    Ich bin mir da nicht so sicher, eigentlich erlischt ja die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern. War das 1945 auch schon so???*grübl*

    Adoptionsunterlagen liegen mir bisher leider nicht vor.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Waren die Annehmenden früher in der DDR wohnhaft?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich bin mir da nicht so sicher, eigentlich erlischt ja die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern. War das 1945 auch schon so???*grübl*



    Einfach gesagt:

    Das ist nicht der richtige Ansatz. Die Frage ist, ob das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Einführung des neuen AdoptG volljährig war oder nicht. Ich vermute mal (anhand der Adoption 1945 ;) ja, dann wäre das alte Adoptionsrecht = "alte Verwandtschaftsverhältnisse bleiben bestehen", anzuwenden.

    Lediglich bei DDR-Berührung (siehe vorstehende Frage) käme evtl. ein anderes Ergebnis zustande.

    Bitte mehr SV.

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  • (gelöscht)

    Einmal editiert, zuletzt von z.w.V. (17. Juni 2009 um 13:25) aus folgendem Grund: Der Beitrag betrifft nicht die Eingangsfrage.

  • Das ist nicht der richtige Ansatz. Die Frage ist, ob das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Einführung des neuen AdoptG volljährig war oder nicht

    *hüstl* Stimmt, da war was :)

    Das adoptierte Kind ist in Timmendorfer Strand geboren (also BRD). Wo die Annehmenden gewohnt haben, ist aus der Akte nicht ersichtlich :( Werd ich wohl mal recherchieren müssen.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Bin gerade in meiner Examensvorbereitung und dort bei Nachlass und habe rein zufällig gestern die Geschichte mit den Adoptionen durchgemacht.

    Also:

    Erbfall nach dem 01.01.1977
    und Adoption vor dem 01.01.1977
    und Angenommener war am 01.01.1977 volljährig

    dann gilt das neue Recht über die Adoption Volljähriger (§§ 1767 ff. BGB), Art. 12 § 2 I AdoptG, beachte § 1 II.

    Als Fundstelle gab man uns mit auf den Weg: Rpfl-Stud. 1977 S. 73 ff.

    (das oben gesagte gilt natürlich nur für die alten Bundesländer)


  • Das adoptierte Kind ist in Timmendorfer Strand geboren (also BRD). Wo die Annehmenden gewohnt haben, ist aus der Akte nicht ersichtlich :( Werd ich wohl mal recherchieren müssen.



    Erstens ist der Geburtsort nicht weit von der DDR entfernt.

    Zweitens kommt es darauf nicht an, weil

    Drittens es entscheidend ist, wo die Annehmenden zum Zeitpunkt der Einführung des Familiengesetzbuches der DDR im Jahre 1965 ihren Aufenthalt hatten.

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  • (gelöscht)

    Einmal editiert, zuletzt von z.w.V. (17. Juni 2009 um 13:26) aus folgendem Grund: Der Beitrag betrifft nicht die Eingangsfrage.

  • Wenn du Inhaber des Copyrights an der Übersicht bist, wären wir dir hierfür überaus dankbar und ich würde die Tabelle dauerhaft "in Memoriam" oben im NL-Subforum festpinnen... ansonsten bitte das Copyright beachten...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • (gelöscht)

    Einmal editiert, zuletzt von z.w.V. (17. Juni 2009 um 13:26) aus folgendem Grund: Der Beitrag betrifft nicht die Eingangsfrage.

  • Na dann will ich mal meine (eigene) Tabelle zum Download einstellen. Bitte beachten, dass hier nicht der evtl. Einfluss einer DDR-Berührung berücksichtigt wird. Dazu werde ich noch extra etwas einstellen.

    Dateien

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  • Hier ein Auszug aus einem von mir erstellten Vortragskript:


    2. Adoptionen mit „DDR-Bezug“:

    a) Adoptionen auf dem Gebiet der ehem. DDR im Zeitraum 01.01.1957 bis 02.10.1990

    Wie schon bei den Ausführungen zum nichtehelichen Kind erwähnt, galt in der DDR das BGB bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 01.01.1976 fort. Am 01.04.1966 wurde das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) in eingeführt, das die Annahme an Kindes statt in den §§ 66 ff. FGB gegenüber dem BGB neu regelte.

    Jedoch gab es bereits eine zum 01.01.1957 in Kraft getretene Adoptionsverordnung (AdoptVO vom 29.11.1956), die schon damals das Prinzip der „Vollrechts-Adoption“ einführte. Die nach dieser Verordnung erfolgten Adoptionen wurden erst durch § 2 EGFGB (mangels Existenz einer Übergangsregelung) in Adoptionen mit starker Wirkung nach dem FGB übergeleitet. Adoptionen davor, wurden unter Umständen in dieses Recht übergeleitet. Weiteres hierzu siehe nachstehend lit. b).

    Das DDR-Recht kannte fortan ausschließlich eine „starke“ Adoption, bei der die Verwandtschaftsverhältnisse (und damit auch das Erbrecht) zu den leiblichen Verwandten vollständig abgebrochen und die Adoptivkinder wie eheliche/leibliche Abkömmlinge behandelt wurden.

    Damit waren die Adoptivkinder nur noch gegenüber ihren Adoptiveltern und deren Verwandten (und umgekehrt) erbberechtigt. Die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Verwandten sind vollständig erloschen.

    Diese Wirkungen gelten gemäß Art. 234 § 13 iVm Art Art. 235 § 1 EGBGB auch nach der Wiedervereinigung fort.


    b) Adoptionen auf dem Gebiet der ehem. DDR vor dem 01.01.1957

    Bei den vor Erlass der Adoptionsverordnung (siehe lit. a)) nach dem „alten BGB-Recht“ erfolgten Adoptionen muss geprüft werden, ob eine Überleitung in die Vollrechtswirkung durch die AdoptVO erfolgte oder nicht.

    Im Falle von Adoptionen, die vor Inkrafttreten der AdoptionsVO erfolgten, spricht man von sog. „Uraltadoptionen“. Auch solche Adoptionen wurden vormals lediglich durch Streichung der bis dahin in beiden Teilen Deutschlands geltenden BGB-Vorschriften in Annahmeverhältnisse mit starker Wirkung überführt, ohne dass eine Überleitungsvorschrift existierte. Mag diese Vorgehensweise befremdlich erscheinen und gar rechtsstaatliche Defizite offenbaren, so wurde hierin weder ein Verstoß gegen den (west)deutschen ordre public gesehen noch aus Westsicht auch nur Zweifel erhoben.

    Mit Inkrafttreten des FGB samt Einführungsgesetz am 01.04.1966 wurden diese Adoptionen in § 2 EGBGB den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des FGB unterworfen. Damit werden auch sog. Uraltadoptionen gemäß Art. 234 § 13 Abs. 1, S. 1 EGBGB übergeleitet (MüKo/Maurer Art. 234 § 13 Rn. 7; Adlerstein/Wagenitz, FamRZ 1990, 1169 (1177)).

    Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zum Stichtag 01.01.1957 (Zeitpunkt der Rechtsspaltung in Adoptionsangelegenheiten) tatsächlich eine derartige „Überleitung“ erfolgt war und DDR-Recht auch bis zum Beitrittszeitpunkt auf das Adoptionsverhältnis anzuwenden war. Um dies entscheiden zu können, bedarf es der Heranziehung der Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts, die wegen des Versagens der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für das Personalstatut auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Annehmenden abstellten (Erman/Hohloch Art. 22 EGBGB Rn. 9). Befand sich dieser im maßgeblichen Zeitpunkt in der ehemaligen DDR, ist somit auch im vorliegenden Fall eine Überleitung nach Art. 234 § 13 Abs.1 S.1 EGBGB zu bejahen, sodass das Adoptivkind seine leiblichen Verwandten verlor und eheliches Kind der Annehmenden wurde.


    Spezielle Probleme bei DDR-Adoption:

    aa) Versterben eines oder beider Annehmenden vor Inkrafttreten der AdoptVO am 01.01.1957

    Ist der Annehmende (bzw. sind beide Annehmenden) und der Angenommene bereits vor dem 01.01.1957 verstorben, so wurden §§ 8 und 9 der AdoptVO auf dieses Adoptionsverhältnis nicht angewandt und es fand keine Überleitung in eine „Vollrechtsadoption“ statt.

    Lebte am 01.01.1957 von den beiden Annehmenden nur noch einer, so ist bezüglich des bereits verstorbenen Annehmenden das „hypothetische interlokale Personalstatut“ zu ermitteln (KG, OLGZ 1966, 592 / FamRZ 1967, 53). Man muss also ergründen, wo der bereits Verstorbene am 01.01.1957 gelebt haben würde, wenn er diesen Zeitpunkt erlebt hätte.

    Ein Indiz dafür ist sicher der überlebende Annehmende (idR. = Ehegatte). Lebte dieser am 01.01.1957 noch in der ehem. DDR, wird wohl von einer Überleitung auszugehen sein. War der Überlebende jedoch damals bereits „übergesiedelt“, so muss davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene dieser Aussiedlung gefolgt wäre und damit eine Überleitung nach der Adoptionsverordnung in die Volladoptionswirkungen nicht stattgefunden haben kann.

    Auf den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Angenommenen kommt es nicht an. Auch kann nicht der letzte Wohnsitz des Angenommenen bei seinem Tode ausschlaggebend dafür sein, ob eine Überleitung stattgefunden hat oder nicht.


    bb) Änderung des Aufenthalts der Annehmenden von Ost nach West und umgekehrt

    Hier ist zu unterscheiden, dass sich das für das Erbrecht maßgebliche Adoptionsstatut nicht an das Erbstatut knüpft, sondern eigenständig betrachtet werden muss. Stark vereinfacht kann man sagen, dass in Anbetracht des geltenden Unwandelbarkeitsgrundsatzes die Wirkungen einer Adoption (hinsichtlich des Abstammungsverhältnisses) nicht mehr durch einen Wohnsitzwechsel der Annehmenden ändern lassen. Auf den Wohnsitz des Angenommenen kommt es nicht an.

    Von daher ist es unerheblich, ob z.B. bei einer 1980 in der DDR stattgefundenen Adoption die Adoptiveltern (bei dem Annehmenden ohnehin!!, siehe oben) 1985 in den Westen übergesiedelt sind. Es bleibt weiterhin bei einer DDR-Adoption mit allen damit verbundenen Wirkungen.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung des Adoptionsstatuts ist und bleibt unwandelbar der Zeitpunkt, in dem die Adoption wirksam geworden ist. Demnach können sich persönliche Änderungen der Beteiligten (z.B. spätere Änderung der Staatsbürgerschaft, gewöhnlicher Aufenthaltsort, etc.) nicht mehr auf die bereits durchgeführte Adoption auswirken. Diese bleibt vielmehr dem Rechtskreis verhaftet, der für ihr Wirksamwerden maßgeblich war. Der Unwandelbarkeitsgrundsatz schließt jedoch nicht aus, dass sich der Inhalt des maßgeblichen Rechts selbst im Laufe der Zeit wandelt (z.B. AdoptionsG, EinigungsV (Art. 234 § 13 EGBGB)).

    Der Unwandelbarkeitsgrundsatz schließt lediglich Rechtsänderungen auf Grund Veränderungen auf Beteiligtenseite aus (genau genommen eine rechtliche Beurteilung im Kontext eines anderen Rechtskreises). In deutsch-deutschen Fällen kann die kollisionsrechtliche Unwandelbarkeit des Adoptionsstatuts erst mit Eintritt des kollisionsrechtlich maßgeblichen Ereignisses (der Rechtsspaltung: z.B. am 01.01.1957, am 01.04.1966 oder 01.01.1975) verwirklicht werden, da es zuvor eine einheitliche (gemeinsame) zivilrechtliche Kodifizierung gab, nämlich das BGB.

    Waren also die maßgeblichen Beteiligten zum Zeitpunkt der dt.-dt. Rechtsspaltung betreffend des Adoptionsrechts im späteren Beitrittsgebiet wohnhaft, so hat dies zur Folge, dass sich das Adoptionsstatut nach DDR-Recht beurteilt; Änderungen des Adoptionsrechts durch die Einführung des FGB, ZGB und Abschluss des EinigungsV mit eingeschlossen.


    Beispiel: Adoption 1945 in Bonn. Annehmenden sind 1950 nach Leipzig gezogen, waren am 01.01.1957 dort wohnhaft und sind dann 1995 BRD gestorben.

    Vielfach wird außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Einigungsvertrag um deutsch-deutsche Rechtssetzung handelt, verabschiedet durch den Deutschen Bundestag und die DDR Volkskammer. Art. 8 EinigungsV sieht die (Wieder)Einführung des BGB im Beitrittsgebiet vor; Überleitungsbestimmungen sind die Art. 230 ff. EGBGB, die ebenfalls gemeinsam beschlossen worden sind (!), also auch DDR-Recht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Als Alternative biete ich – nach Klärung der Copyright-Frage – den Versand als E-Mail-Anlage an bishop an, damit dieser sie manuell ins Forum stellen kann -> Bitte Rückmeldung!



    Kläre du bitte zunächst die Copyright-Frage, ich kläre dann parallel die Frage, ob wir Admods manuell größere Anhänge, als 300 KB anhängen können. :gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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