Entweder denke ich falsch, oder der Fall ist doch relativ klar.
Die Klägerin hat ihren Sitz am Gerichtsort. Dort darf sie selbstverständlich einen RA beauftragen. Nur würden für diesen fiktiven RA keine Reisekosten entstehen.
Beauftragt die Klägerin einen RA an einem anderen Ort (egal wo) dann entstehen zwangsläufig höhrere Reisekosten, als die, die enstanden wären, hätte sie einen RA an ihrem Sitz beuftragt. Also sind diese Kosten in keinem Fall erstattungsfähig.
Andernfalls könnte die Klägerin aus München, wo auf der streigegenständliche Laden liegt, ja die Reisekosten eines RA aus Flensburg verlangen, nur weil dort auch die Hausverwaltung ansässig ist.
Dies kann m. E. nicht das Ergebnis sein.
Vorgenannte Fall ist eben
nicht mit dem Fall gleichzustellen, dass der Laden in München liegt, und die Klägerin ihren Sitz aber in München hat (vgl. auch
- allein der Umstand, dass das Mietobjekt, das Anlass für den Rechtsstreit ist, am Sitz des Prozessgerichts gelegen ist und sich die Partei deshalb gelegentlich zu dessen Verwaltung dort aufhält, verpflichtet diese erstattungsrechtlich nicht, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen (BGH, Beschl. 18.02.2004, XII ZB 182/03, NJW-RR 2004, 1216 f.).
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