Suche BGH, XXXX

  • BGH 2. Zivilsenat, 18.12.1980, II ZR 140/79
    Zur Vertretungsmacht eines zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bestellten besonderen Vertreters nach Konkurseröffnung - zur Frage der Zulässigkeit des Forderungsverkaufs an Dritte



    BGH 2. Zivilsenat, 24.11.1980, II ZR 265/79
    Mitwirkung des Konkursverwalters an der Anmeldung des Ausscheidens eines OHG-Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister

  • Es geht darum, wer anmeldepflichtig ist für das Ausscheiden eines Gesellschafters bei einer in Insolvenz befindlichen OHG.

    Ich habe eine KG mit 2 phGs, wovon einer=natürl. Person und der andere=GmbH und 1 Kommanditisten.
    Die natürl. Person als phG ist vor 7 Jahren verstorben. Das Ausscheiden wurde trotz mehrerer Anfragen nie angemeldet. Zwischenzeitlich wurde in 2004 über die KG Inso eröffnet und auch eingetragen.

    Irgendwann bekam ich die Akte. Ich habe zunächst die verbliebene phG=GmbH angeschrieben, m.d.B. das Ausscheiden des phG und eine Firmenänderung anzumelden (GmbH & Co). Es kommt keinerlei Reaktion.
    Nun wollte ich ein Zwangsgeldverfahren einleiten, bin aber am Überlegen, ob der Insoverwalter anmeldebefugt ist.

  • Staub, Handelsgesetzbuch, 4. Auflage 2004, 24. Lfg.
    Autor: Carsten Schäfer


    Bei Insolvenz eines Gesellschafters (§ 131 Abs. 3 Nr. 2) gehen mit den übrigen Gesellschafterrechten (§ 146 Abs. 3) auch Recht und Pflicht zur Handelsregisteranmeldung vom betroffenen Gesellschafter auf den Insolvenzverwalter über.

    BGHZ 108, 187, 190 = NJW 1989, 3152, 3153; BGH NJW 1981, 822 = WM 1981, 174, 175; MünchKommHGB/K. Schmidt Rdn. 10; Ebenroth/Boujong/Joost/Lorz Rdn. 8.

  • Danke für die Infos. Leider passt die Entscheidung nicht.

    Bei mir ist nicht der Gesellschafter sondern die Gesellschaft insolvent. Ausgeschieden ist ein Komplementär durch Tod.

    Der verbliebene Komplementär und der Kommanditist räuspern sich nicht.
    Nun war meine Idee, ob der Insoverwalter der Gesellschaft anmeldebefugt ist.
    Für eine Firmenänderung wäre er das doch, weil die Firma und damit deren Änderung in die Insomasse fällt. Hier muss die Firma auch geändert werden, (KG in GmbH & Co), da der verstorbene Komplementär die einzige natürl. Person war.
    Aber kann der Insoverwalter auch dessen Ausscheiden anmelden?

    Hat jemand zum Problem eine Idee?

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