Verfügung zu §§ 1970 BGB, 989 ZPO

  • Hallo Kollegen,

    nach einigen Jahren in der Zivilabteilung mit dem einen oder anderen Aufgebot, bekomme ich heute ein o.g. Aufgebotsverfahren herein. Nie gehabt, nie gehört: Das FinAmt will als Erbe neben 2 bekannten NL-Gläubigern die mögl. Übrigen ausschliessen lassen.

    Hat jemand ne passende Verfügung zur Verfügung? Vllt. sogar noch nen passenden Aufgebotstext (insoweit einen netten Gruß an TL!)?

    Upps, ich sehe gerade ich bin im NL-Subforum gelandet! Hallo Mods, kann mich mal jemand bitte ins (richtige) Aufgebotssubforum verschieben?

    edit erledigt

    the bishop
    Mod.

  • @Meinereiner:

    Als Justiz-Alien konnte ich leider nicht mit mehr als dem bereits verschickten Text dienen...:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aufgebot


    x hat in der Sache y das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern beantragt.

    Die Nachlassgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass schriftlich beim Amtsgericht z oder spätestens in dem auf .........

    vor dem Amtsgericht z, Saal ..........

    bestimmten Aufgebotstermin anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

    Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht anmelden, können – unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden – von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit.

    Die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Aufgebot nicht betroffen. Bei Nichtanmelden dieser Forderungen tritt jedoch der Rechtsnachteil ein, dass diesen Gläubigern jeder Erbe nach Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.

    Vfg.
    1.Frau Richterin
    m. d. B., den Aufgebotstermin zu bestimmen und oben einzusetzen.
    Aufgebotsfrist:
    mindestens 6 Wochen (§ 950 ZPO)
    höchstens 6 Monate (§ 994 Abs. 1 ZPO)

    2.Ausfertigung des Aufgebots an
    a) die Gerichtstafel heften
    b) Antragstellerin
    3.Aufgebot veröffentlichen im elektr. Bundesanzeiger sowie evtl. örtl. Zeitung.
    4.Abschrift des Aufgebotes an die NL-Gläubiger Bl. ... per Zustellung durch Aufgabe zur Post.
    5. Nach 1 Monat (Belegblätter)

  • Super, Danke!:) So geht die Arbeit doch gleich viel schneller!:daumenrau

    Aber woher weißt du eigentlich dass bei uns eine Richterin arbeitet...?:D

  • Hallo,

    ich habe jetzt auch so ein tolles Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von NL-Gl.
    Sowas hab ich noch nie gesehn :( und ich versteh nur Bahnhof.

    Was genau benötige ich denn bevor es los gehen kann von meinem Antragsteller? Vorschuss und Verzeichniss der Nachlassgläubiger ist klar.
    Aber brauche ich:
    - eine Erbscheinsausfertigung?
    - Nachweis, dass Erbe nicht unbeschränkt haftet, § 455 FamFG?
    - eV. dass kein Nachlassinsolvenzverfahren vorliegt?

    Bin ich da zu streng? Was genau fordert ihr an?

    Vielen Dank.

  • Wer stellt denn den Antrag? Ein Erbe? Ein Nachlassverwalter? Ein Nachlasspfleger?

    Den Antrag eines Erben hatte ich dazu noch nie, so dass ich zu § 455 I FamFG ad hoc nichts sagen kann.

    Auf jeden Fall: § 456 FamFG Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger.

    Ich habe dann auch immer selbst in der Nachlassakte nachgesehen, ob sich da noch weitere Gläubiger gemeldet haben als die, die im Verzeichnis eingetragen sind, und ob Nachlassinsolvenz beantragt ist, habe ich auch immer von Amts wegen ermittelt (am Anfang des Verfahrens und am Ende des Verfahrens).

    Falls Du einen Münchner Kommentar zur ZPO zur Verfügung hast (in Eurer Bibliothek), empfehle ich Dir, in die Kommentierung zu den entsprechenden ZPO-Paragraphen reinzuschauen, das habe ich bei Aufgebot der Nachlassgläubiger auch immer gemacht, weil es so selten ist. Diese Kommentierung ist wirklich sehr umfassend und hilfreich.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • GVP-Tipp am Rande: Bei uns liegen die Aufgebote für NL-Gläubiger bei der Nachlassabteilung, die übrigen Verfahren macht eine andere Stelle. Vielleicht ist das bei euch auch so... :D

  • Hallo,
    vielen Dank für die Tipps.
    Ich bin leider wirklich zuständig. Und Antragsteller sind 2 Erben. Aber der Münchener Kommentar konnte mir weiter helfen. Ich lass jetzt die Erben (vertreten durch RA) erstmal erklären, dass sie nicht unbeschränkt haften und zieh mir die Nachlassakte bei. Dann müsste das ja funktionieren.

    Also nochmal vielen Dank. :)

  • Zwar habe ich jetzt mit bad.-württ. ForumStar Formular 1767/522 den Aufgebotsbeschluss erlassen können und danach auch Forderungsanmeldungen erhalten.
    Aber Formular 1765/523 bietet mir keinen Ausschließungsbeschluss für Nachlassgläubiger an, sondern verweigert mir ein dort abgekupfertes Weiterarbeiten mangels der Eingabe "Antragsteller".
    Auch in beckonline, jurion und juris finde ich kein Beschlussformular.
    Für Hilfe bin ich dankbar.

  • Zwar habe ich jetzt mit bad.-württ. ForumStar Formular 1767/522 den Aufgebotsbeschluss erlassen können und danach auch Forderungsanmeldungen erhalten.
    Aber Formular 1765/523 bietet mir keinen Ausschließungsbeschluss für Nachlassgläubiger an, sondern verweigert mir ein dort abgekupfertes Weiterarbeiten mangels der Eingabe "Antragsteller".
    Auch in beckonline, jurion und juris finde ich kein Beschlussformular.
    Für Hilfe bin ich dankbar.

    Ich bin zwar aus einem and. Bundesland. Ggf. muss man sich ein leeres Beschlussvordruck nehmen. Das funktioniert meistens. Den Rest schreibt man halt runter! Viel Glück!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Die Beschreibung klingt, als ob das Verfahren in forumSTAR irgendwie falsch erfasst wurde. Der Ausschließungsbeschluss müsste in einem Aufgebotsverfahren eigentlich durchlaufen. Vielleicht mal im Handbuch nachsehen oder die Geschäftsstelle fragen.

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