§ 10 BerHG i.V.m. § 1077 ZPO Verständnisproblem

  • Nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 wird bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug (nur für zivil- und hande Streitsachen) BerH gewährt. Dabei unterscheidet man zwischen eingehenden Ersuchen und ausgehende Ersuchen.

    Unterschied ist klar. Probleme habe ich aber beim Verständnis der ausgehenden Ersuchen. Da spielen wir Übermittlungsstelle und können die Übermittlung eigentlich nur bei offensichtlichen Fällen ablehnen. Nicht ablehnen können wir die BerH, da ja die Empfangsstelle nach Art. 12 der Richtlinie ausschließlich entscheidet ( und wir nur übermitteln).

    Aber wie ist das mit dem § 10 BerH i.V.m. § 1077 ZPO ? Danach ist doch m.E. noch von einem dritten Fall auszugehen, nämlich Beratungshilfe für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung. Ich muß ( kann) dann also als Übermittlungsstelle BerH bewilligen für die Unterstützung. Zeitgleich sende ich den Antrag an die Empfangsstelle ? Und gegen die Ablehnung dieser unterstützenden BerH müßte doch dann die Erinnerung gegeben sein, oder ?

    Kann mir da jemand Klarheit verschaffen ? z.B. KlausR ?

  • Mmmhhhhhh ? Kann mir da keiner helfen oder hat Erfahrungen ?

    Noch ein Verständnisproblem.

    Nach der Richtlinie wird ja PKH ( und damit BerH) nur natürlichen Personen bewilligt.
    Die Umsetzung in § 116 Nr. 2 ZPO spricht aber - für Dtl. - auch von Juristischen Personen. Auch die Begründung zum Gesetzesentwurf erweitert das auf jur. Personen. Gilt das - für Dtl.- dann auch für die intern. BerH ??????

  • Ich denke bisher ist dieses Problem in der Praxis so noch nicht gesehen worden. Im Zweifel wurde vermutlich BerH bewilligt und der RA musste sich kümmern...

    Anders kann ich mir es nicht erklären, dass diese Frage nicht schon früher aufgetaucht ist. Das Forum gibt es nicht erst seit gestern.

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