Ablehnung Nachlasspflegschaft

  • ...und wieder ein neues Spiel, ein neues Glück; das bringt immer wieder Spaß, das bringt immer wieder Freude....

    Habe dem RA nun - wie hier mit eurer Hilfe erarbeitet - geschrieben, dass er einen Vorschuss in Höhe von 500,- € zahlen soll. Ich beziehe mich wegen der Begründung auf die vorherigen Postings. Ich habe ihm auch den Beschluss des OLG Dresden in Kopie mitgesandt. Nun die Antwort:

    Zunächst wird diesseitig festgestellt, dass numehr das Gericht im vorliegenden Fall nach den Ausführungen in den Schriftsätzen vom xx und yy davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gegeben sind. ( Hääää????? Das sehe ich ganz anders!!! )
    Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Anordnung geboten, da andernbfalls die Gläubigerin nicht in der Lage ist, das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu kündigen. ( Wie ging das in den hunderten anderer Fällen, wo keine Erben da waren ??? ) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestimmungen der §§ 1960 und 1961 BGB verwieden ( Vielen Dank, die kannte ich noch gar nicht...)

    Soweit nunmehr ein Vorschuss in Höhe von 500,- € abverlangt wird, kann dies nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des hierbei zur Begründung herangezogenen Beschlusses des OLG Dresden wird diesseits darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Entscheidung im hiesigen OLG-Bezirk nicht existiert. Insofern liegt keine Bindungswirkung vor. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass bei mittelosen Nachlass, d.h., wenn kein die Vergütung deckender Aktivnachlass vorhanden ist, der Nachlasspfleger die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann, die für den Erben einzustehen hat (vgl. § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB , Palandt-Edenhofer § 1960 RdNr. 24 ).

    Vort diesem Hintergrund wird der Antrag auf Ahnjordnung der entsprechenden Nachlasspflegschaft vom xx aufrechterhalten. Diesbezüglich beantragen wir eine Entscheidung durch das Gericht.



    Und nun?????:confused::confused::confused:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Und nun?????:confused::confused::confused:


    Durch Beschluss die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ablehnen, da ein die Vergütung deckender Nachlass nicht vorhanden ist.



    Genau!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Manchmal kann es so einfach sein.....wenn einem dir richtigen Leute einen Schubs in die richtige Richtung geben..... Dankeschön!

    Genauso werde ich es machen.
    Ich hab mich nur fürchterlich geärgert über die Äußerungen. Von wegen, ich würde die Voraussetzungen bejahen... So'n Quatsch.

    Außerdem die sache mit dem OLG Dresden. das ist ja wohl eine obergerichtliche Entscheidung, wenn natürlich auch nicht von "unserem" OLG. Ich denke aber, dass man sich trotzdem daran orientieren kann, magels einer OLG-Entscheidung von "uns".

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe jetzt auch so einen Antrag und werde dem entsprechen müssen: Der ASt. muss ja nicht mal seinen Anspruch glaubhaft machen (so Palandt), die bloße Behauptung, ein solcher existiere (was nach aller Lebenserfahrung bei einer Mietwohnung und einem seit mehreren Monaten verstorbenen Mieter so sein müsste), reicht aus. Ich finde es auch nicht so sinnvoll, bin aber der Meinung, dass es dann Sinn macht (sic!), eine 'volle' Pflegschaft anzuordnen, denn nur so bekomme ich überhaupt etwas über den Nachlass heraus. Ich jedenfalls kann den Vermieter verstehen, der für sich auch gern Rechtssicherheit haben will. Er muss den Mietvertrag kündigen (vielleicht hat er schon mal Pech gehabt damit? Ich kenne derartiges schon und muste schon im Dienstaufsichtswege eine entsprechende Stellungnahme abgeben) und braucht dazu einen Ansprechpartner. Solange der 1961 so ist, wie er ist, mag es so sein und letztlich hat auch die Allgemeinheit ein Interesse daran, dass alles im Rahmen der Gesetze abläuft.
    Muss ich das alles gut finden? Ich glaube nicht! (§ 9 RPflG)

  • Ich hatte gestern auch einen solchen Fall des § 1961 BGB zwecks Fortsetzung des Mahnverfahrens und habe mal OLG Dresden zitiert und einen Kostenvorschuss angefordert. Mal sehen, ob wir bald Hamburgische Rechtsprechung zu dieser Frage bekommen ... :teufel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich bin gerade auf das Thema gestoßen und denke mir im vorliegenden Fall (kein Nachlass da, gesetzliche Erben haben ausgeschlagen):

    Was spricht denn dagegen, einfach ne öffentliche Aufforderung zu machen, 6 Wochen abwarten und sofort den Fiskus als Erben festzustellen?
    Dann kann man die Akte an das zuständige Landesamt für Finanzen weiterleiten... :)

  • Aber ist es nicht so, dass bei vorliegen der Voraussetzungen des § 1961 (Kostendeckung ist keine genannte Voraussetzung) das Gericht eine Pflegschaft anordnen MUSS?

    Sofern der Nachlass dann mittellos ist und nicht gem. § 6 KostO für die entstandenen Auslagen aufkommen kann, sollten doch eigentlich die allgemeinen Kostentragungspflichten nach §§ 2,3 KostO zum Tragen kommen.

    Danach wäre der Antragssteller zur Zahlung verpflichtet.

    Aber das heißt auch, dass nicht eine Vorschusszahlung des Antragstellers Voraussetzung für die Anordnung einer Pflegschaft ist, sondern dass nach Anordnung einer Pflegschaft, deren Kosten den Nachlass übersteigt, die Kostentragungspflicht den Antragsteller trifft.

    2 Mal editiert, zuletzt von HBK (12. Januar 2010 um 07:31) aus folgendem Grund: Hat nicht ganz geklappt beim ersten mal...

  • Gegen Vorschuss jetzt auch OLG Dresden, Beschluss vom 09.12.2009 - 3 W 1133/09 - und OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2010 - I-15 W 383/09, 15 W 383/09.

    Das OLG Dresden hat seine Auffassung ausführlich begründet. Das musste es, weil sein früherer und damit überholter Beschluss sicherlich Anlass für viele Entscheidungen war, die so nicht hätten ergehen dürfen. :sagnix:
    Was mich aber viel mehr interessiert, ist dass das OLG Dresden den Ausweg darin sieht, dass die Nachlasspflegschaft unentgeltlich geführt wird. Gibt es sowas denn praktisch? Den Gläubiger kann man nicht nehmen. Also Rechtsanwälte nehmen, die noch FGG-Fälle für den Fachanwalt brauchen?

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