Verein Online-Mitgliederversammlung u.a.



  • Muss das noch mal aufgreifen, weil es mich nach wie vor interessiert. Hat jemand eine Fundstelle dazu, dass der Vorstand, wenn nicht alle Ämter besetzt sind, nicht beschlussfähig ist? Das wär für mich nämlich (unter Anwendung außerrechtlicher Logik) nicht nachvollziehbar.

  • Ich sage nur: Reichert, 11. Auflage, Rz. 2405.

    Die Fußnote ist ellenlang.
    Hier einige weitere Fundstellen:
    BayObLGZ 1985, 24 ff;
    BayObLGZ 1988, 170 ff
    usw.

    Anders sieht es (natürlich!) Stöber in seiner Rz. 325.
    Reichert sagt allerdings zu dieser Argumentation, dass die ins Leere geht, weil Stöber sich auf § 108 Abs. 2 Satz 4 AktG bezieht, welcher aber als Sonderregelung nicht für den Verein gelten kann!

    Ich persönlich neige dazu, dass die Reichert die herrschende Meinung ist!

  • Umgefallen ist nach meiner Kenntnis lediglich der Sauter in seiner aktuellen Auflage, da in der Vorauflage noch die gegenteilige Meinung vertreten wurde. Für die genannte Meinung plädieren u.a. Bamberger/Roth. Ich müsste zu Hause mal in meine Datei schauen, um einige Quellen zu benennen.

    Ich halte die Ansicht auch für richtig, weil schließlich der komplette VS von der MV gewählt wurde und es eine unzulässige Verkleinerung des Vereinsorgans darstellt, wollte man einen nicht vollständigen VS als beschlussfähig ansehen und Entscheidungen treffen lassen. Wer das will, hat die Möglichkeit, es so in der Satzung zu verankern. Von der Aufweichung dieser Regel und dem Verkehren ins Gegenteil, wie es neuerdings Waldner vertritt, halte ich gar nichts.

  • Rein praktisch gesehen ist der Vorstand dann handlungsunfähig zumindest über einen gewissen Zeitraum - das finde ich sehr unbefriedigend! Bei uns fragen die Vereine regelmäßig nach, ob sie mit der Vorstandswahl bis zur nächsten regulären MV warten können, weil eine außerordentliche MV sehr aufwändig und kostenintensiv wäre und erstmal ein neues bereitwilliges Vorstandsmitglied gefunden werden muss. Was sagt Ihr denen?

  • Handlungsunfähig (nach außen) sind die Verein durch das Fehlen eines Vorstandsmitgliedes regelmäßig nicht; der Vorstand ist "nur" (intern) beschlussunfähig.

    Wenn (aller Voraussicht nach) bis zur nächsten MV keine Beschlüsse des Vorstandes zu fassen sein werden, kann mit einer Nachwahl gewartet werden. Andernfalls sollte nachgewählt werden (oder die Satzung sollte wegen dieses Problems bei nächster Gelegenheit überarbeitet werden).

  • Handlungsunfähig (nach außen) sind die Verein durch das Fehlen eines Vorstandsmitgliedes regelmäßig nicht; der Vorstand ist "nur" (intern) beschlussunfähig.

    Wenn (aller Voraussicht nach) bis zur nächsten MV keine Beschlüsse des Vorstandes zu fassen sein werden, kann mit einer Nachwahl gewartet werden. Andernfalls sollte nachgewählt werden (oder die Satzung sollte wegen dieses Problems bei nächster Gelegenheit überarbeitet werden).


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