Verein Online-Mitgliederversammlung u.a.

  • Hallo,

    ich brauche mal dringend fachkundige Hilfe.

    Bekomme vom 1. Vorsitzenden eines Vereins Unterlagen zur

    a) Satzungsänderung
    b) Vorstandswahl

    Problem 1 ist, dass das eine "Protokoll" keins ist, sondern ein Ausdruck aus einem Forum, in dem die Wahl des Vorstands abgehalten und als letztes ein Ergebnis festgehalten wurde. Dies wurde vom neugewählten 1. vorsitzenden unterzeichnet.

    Die Satzung enthält hierzu keine konkrete Vorschrift.

    Ich gehe mal davon aus, dass dies so nicht eintragungsfähig ist. Seht ihr das auch so?

    Problem 2 ist, dass kein neuer Schriftführer gefunden werden konnte. Der alte Schriftführer ist der neue 1. Vorsitzende, der das Amt weiter kommisarisch ausüben will, solange kein neuer gefunden ist.

    Geht das?

    Als drittes grüble ich darüber, ob die genaue Satzungsänderung in dem Beschluss (also wortwörtlich) drin stehen muss, oder ob es reicht, wenn in der Einladung der Text der Satzungsänderung aufgeführt ist.

    Für euch bestimmt Alltagsgeschäft...:oops:

  • 1.) Satzungsänderung muss in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Wenn diese "andersartig" durchgeführt werden soll, muss dies in der Satzung vorgesehen sein (hier sehe ich dazu auch das Problem der ordnungsgemäßen Einladung aller Mitglieder)
    2.) wenn für ein Amt keine Person gefunden würde, ist es möglich, dass ein anderer die Aufgaben kommissarisch übernimmt - er ist deswegen nicht gleich Schriftführer
    3.) Inhalt der Satzungsänderung muss sich grs. wörtlich aus dem Protokoll ergeben (sonst weißt Du ja nicht, welche Änderung beschlossen wurde), es ist aber möglich sich auf eine Anlage zu beziehen. Das muss im Protokoll vermerkt sein

    So ist meine Meinung!

  • Abgesehen davon, dass ein nicht vollständig besetzter VS nicht beschlussfähig ist, halte ich eine kommissarische Besetzung von VS-Posten (so es eine ein soll) ohne entsprechende Satzungsgrundlage für nicht machbar.

  • Hallo moonlight:

    Das ist auch für mich kein "Alltagsgeschäft", sondern neu!

    In der Kommentierung finde ich über diese "Online-Mitgliederversammlung" nichts!

    Einzig: In MMR 2000, 526-532, steht ein Aufsatz über solche Versammlungen.
    Das hilft aber hier auch nicht weiter.

    Meine Meinung:

    Schau erst mal die Satzung an:
    Wenn dort konkrete Anweisungen für die Einberufung und über den Ablauf der MV stehen, so sind diese zu beachten.
    Wenn dann in dieser (ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen) MV die Satzung so geändert wird, dass künftig Online-MV´s stattfinden können, so ist das eine zweite Baustelle.

    So wie ich die Sache sehe, fehlt es an allen Voraussetzungen für eine ordnungsmäße MV.
    Somit: die Wahl und alle sonstigen Beschlüsse sind nichtig!

  • Vielen Dank für eure Meinungen!

    Also tendenziell seht ihr das so, dass die Änderungen nicht eintragungsfähig sind. Ich habe natürlich auch schon ein wenig gestöbert und herausgefunden, dass diese Online-Mitgliederversammlungen jetzt immer häufiger gemacht werden, aber es muss halt genau in der Satzung geregelt sein, wie das abzulaufen hat.

    Siehe auch http://www.bmj.de/enid/b91a7cb83…mmlung_1ik.html

    Die Frage bezüglich der kommisarischen Besetzung des Schriftführer-Amtes bezog sich mehr auch das Problem, dass der 1. Vorsitzende dann 2 Ämter ausführt.

    Generell empfinde ich diese Vereinsregistersachen als völlig unrentabel. Wenn man überlegt, was man da schon wieder an Zeit investiert und im Endeffekt 20 € dabei rüberkommen...

  • Letztlich unterscheide ich: Der Vorsitzende ist ja nicht gleichzeitig Inhaber zweier Ämter, nur weil er die Aufgaben wahrnimmt. Nur wenn der Vorsitzende auch zum Schriftführer bestellt ist, moniere ich.

    Was macht Ihr denn, wenn der Schriftführer verstorben wär und erst im nächsten halben Jahr die Mitgliederversammlung stattfindet? Oder sich keiner findet.

    Nur weil ein Posten nicht besetzt ist, kann der Vorstand weiterhin vertreten (wenn die allg. Regelung entsprechend getroffen ist). Er ist auch deshalb nicht beschlussunfähig. Siehe auch hierzu Stöber Rz. 271b.

  • Aber der 1. Vorsitzende war doch vorher Schriftführer und wenn der Schriftführer nicht neugewählt wurde, bleibt er es doch auch. Somit hat er doch erstmal 2 Ämter inne...oder nicht? :confused:

    Natürlich bekomme ich nicht ich die 20 € :wechlach:sondern Chefin, aber meist ist es doch nicht mehr. Wenn mehrere Anmeldungen sind vielleicht 30 €. Wollte damit nur sagen, dass der Ertrag in keinem Verhältnis zur Arbeit steht. :daumenrun

  • Der ehemalige Schriftführer ist zum 1. Vorsitzenden gewählt worden, damit hat er das Amt des Schriftführers "freigemacht". Dass sich dafür keiner gefunden hat ändert an seiner Wahl zum Vorsitzenden nix - so versteh ich den Sachverhalt...

  • Das Amt freigemacht wird durch Ablauf der Amtsperiode oder durch Niederlegung bzw. Abwahl. 2 Ämter kann man nur bekleiden, wenn die so genannte Personalunion in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.

    Ist hier nach Ablauf der Amtszeit der Posten unbesetzt geblieben, dann ist der Vorstand in einem VS-Amt nicht besetzt und damit nicht beschlussfähig.

  • OK - danke schon mal für eure Meinungen. Da weiß ich ja schon so in etwa, was ich dem Mandanten zu erzählen habe. Der wird wohl nicht so begeistert sein. :teufel:

  • Ich kann holletalfons nur zustimmen. Die ganze Chose ist recht neu und man findet in der Tat noch nicht viel, schon gar nicht an Rechtsprechung - wenn solche Entscheidungen überhaupt mal veröffentlicht werden. Das VR führt insoweit ja ohnehin ein stiefmütterliches Dasein.

    Vielleicht hilft die knappe Passage aus SSW (18. A.) noch ein wenig weiter:

    Bei entsprechender Grundlage in der Satzung oder Zustimmung aller Mitglieder sind auch Online-Versammlungen möglich. Zweckmäßig ist in solchen Fällen allerdings, dass die Satzung das gesamte Verfahren genau regelt, bei schriftlicher Stimmabgabe also, insbesondere, wie lange die Überlegungsfrist für die Mitglieder ist, wann die schriftlichen Stimmen spätestens eingegangen sein müssen, an wen sie zu richten sind, wer die Stimmen auszählt und wie das Abstimmungsergebnis bekannt gemacht wird. Ein solches Verfahren empfiehlt sich aber allenfalls für Verein mit wenigen, örtlich verstreuten Mitgliedern. Wie auch sonst kann das Registergericht die unzweckmäßige oder fehlende Regelung aber nicht beanstanden.

    Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. A. Rn. 210

  • @ 13:

    Sag ich doch:

    Wenn schon bei meinem 1. Prüfungsschritt feststelle, dass keine wirksam einberufene und beschlussfähige Mitgliederversammlung vorliegt (weil nämlich die Satzung eine Online-MV noch nicht vorsieht!), brauche ich in die anderen Probleme nicht einzusteigen.

    Eine nicht wirksam einberufene MV kann halt nur nichtige Beschlüsse fassen!

  • Aber man kann drüber nachdenken!

    Das Amt freigemacht wird durch Ablauf der Amtsperiode oder durch Niederlegung bzw. Abwahl. 2 Ämter kann man nur bekleiden, wenn die so genannte Personalunion in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.

    Ist hier nach Ablauf der Amtszeit der Posten unbesetzt geblieben, dann ist der Vorstand in einem VS-Amt nicht besetzt und damit nicht beschlussfähig.



    Hast Du dazu eine Fundstelle?

  • Ich auch noch:

    Zur Online-Versammlung: Die virtuelle Beschlussfassung ist jetzt im Genossenschaftsgesetz § 43 Abs. 7 geregelt und wird wohl auch im Vereinsrecht künftig zunehmen.

    Es gibt auch einen sehr interessanten Aufsatz dazu von Fieck in DNotZ 2008 S. 245 ("Die virtuelle Mitgliederversammlung im eingetragenen Verein").

    Die Satzung muss diese Form der Versammlung natürlich vorsehen und deren Ablauf usw. regeln.

    Auch die Einladungen per E-Mail oder auf Web-Seiten nehmen immer mehr zu, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

    Zu den Ämtern:
    Es gibt zum Problem "Ämterhäufung" grundsätzlich zwei Meinungen:
    1. Meinung: Wenn die Satzung nichts aussagt, dann sind Ämterhäufungen zulässig;
    2. Meinung: Wenn die Satzung nichts aussagt, dann sind Ämterhäufungen unzulässig.

    Im geschilderten Fall ist der 1. Vorsitzende (auch) noch Schriftführer, wenn sein Amt nicht durch Amtszeitablauf (ohne Gleitklausel) beendet wurde und man der obigen 1. Meinung folgt.

  • Natürlich bekomme ich nicht ich die 20 € :wechlach:sondern Chefin, aber meist ist es doch nicht mehr. Wenn mehrere Anmeldungen sind vielleicht 30 €. Wollte damit nur sagen, dass der Ertrag in keinem Verhältnis zur Arbeit steht. :daumenrun[/quote]

    Na dann sitzen wir im selben Boot.:D Denn die Arbeit die wir mit den (manchmal zum Haare raufenden) Anmeldungen haben, ist auch nicht grad wenig.
    Dafür sind die meisten Vereine gemeinnützig, d.h. es kommt kaum Geld rein (aber ich denke vielleicht auch zu wirtschaftlich:teufel:).

  • Aber man kann drüber nachdenken!

    Das Amt freigemacht wird durch Ablauf der Amtsperiode oder durch Niederlegung bzw. Abwahl. 2 Ämter kann man nur bekleiden, wenn die so genannte Personalunion in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.

    Ist hier nach Ablauf der Amtszeit der Posten unbesetzt geblieben, dann ist der Vorstand in einem VS-Amt nicht besetzt und damit nicht beschlussfähig.



    Hast Du dazu eine Fundstelle?



    Wozu jetzt genau? Zum ersten oder zweiten Absatz? ;)

  • Also es gibt doch immer noch Überraschungen...

    Habe heute mit der zuständigen Rechtspflegerin telefoniert und siehe da: Sie findet das alles völlig in Ordung :beifallkl

    Ich soll das mal so einreichen *staun*

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