• Frage an die Registerspezialisten:

    Gesellschaft A OHG
    bestehend aus den Gesellschaftern = Gesellschaften B und C.

    Gesellschaft B wird mit Gesellschaft A OHG verschmolzen.

    Dadurch löst sich die Gesellschaft A auf, und das Vermögen der Gesellschaften B und A wächst der verbleibenden Gesellschaft C allein zu, so dass C letztlich Gesamtrechtsnachfolger von B und A ist, richtig?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dein Lösungsvorschlag müsste im Ergebnis r i c h t i g sein.!
    Würde auch sagen, dass Gesellschaft C als einzige Rechrsnachfolgerin von Gesellschaft B und A OHG nur übrig bleiben kann (A OHG übernimmt Vermögen von B, außerdem erlischt A OHG ja auch, weil bei ihr nur noch Gesellschaft C vorhanden ist, die das Vermögen von A OHG übernehmen kann).

  • M.E. müsste es im Ergebnis wie folgt aussehen:

    Zuerst wird A Rechtsnachfolgerin von B wegen der Verschmelzung und anschließend wird C Rechtsnachfolgerin von A.
    C kann nicht Rechtsnachfolgerin von B werden, weil B bereits auf A verschmolzen ist und somit nicht mehr existiert.

    (Ich hoffe, ich hab nix verdreht...)

  • Ja, klar. Deswegen meinte ich ja "letztlich", was heißen sollte: Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise.

    Zum Verdrehen: Frag uns mal: Die haben insgesamt zwei solcher Konstruktionen ineinander geschachtelt. Wie es derzeit modern ist, unterscheiden sich die meisten Namen nicht allzu sehr voneinander. Einer kriegt jetzt auf diese Weise alles, wo insgesamt zwei OHG's mit je zwei Gesellschaften als Gesellschafter beteiligt sind. Wie sagte die Kollegin: Je öfter sie das liest, desto eher ahnt ihr, dass es für die Wirtschaftskrise noch weitere Gründe geben könnte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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