Vertretungsmacht eines Vorstands/Geschäftsführers

  • Hallo! Bin seit geraumer Zeit am Prüfen und komme zu keiner Lösung. Habe die Eintragung einer Genossenschaft vorliegen. Hier ist bestimmt, daß die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. "Hauptamtliche Mitglieder vertreten die Genossenschaft allein." Geht das? Bei den persönlichen Eigenschaften bzw. Voraussetzungen (z. B. Alter, Vorbildung, Beruf usw.) ist die Lage klar. Aber kann ich eine solche Regelug eintragen? Schönen Gruß.

  • Bitte erläutere den Sachverhalt noch etwas. Wird zwischen haupt- und nebentätigen Vorstandsmitgliedern in der Satzung unterschieden? Neueintragung oder Änderung?

  • Hallo!

    Es geht um die Neueintragung einer Genossenschaft. Die Satzung unterscheidet nicht hauptamtliche und "normale" Vorstandsmitglieder.
    Lediglich bei der Vertretung sollen Hauptamtliche Einzelvertretungsbefugnis haben. Bin jetzt fast soweit, daß ich mich Randnummer 1872 im HRP anschließe und eintrage. Aber vielleicht gibts ja noch ne Idee.

  • Ergibt sich denn später aus dem Handelsregister wer hauptamtliches Mitglied ist?
    Und wie sollen die nichthauptamtlichen Mitglieder vertreten? :gruebel:

    Wäre vielleicht hilfreich, wenn du zum besseren Verständnis die ganze allgemeine Vertretungsregelung hier postest....oder gibts da nicht mehr?

  • Hallo! Aus dem Register ergibt sich nicht, wer hauptamtliches Mitglied ist. Die allgemeine Regelung lautet wie bereits benannt: "Die Genossenschaft wird grundsätzlich durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten; hauptamtliche Mitglieder des Vorstands vertreten die Genossenschaft einzeln". Mehr gibts nicht. Gruß

  • Rechtlich kann ich leider nicht helfen.
    Bei uns gibt es jedoch ältere Genossenschaften die mit der angesprochenen Konstellation eingetragen sind.
    Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder sind dort mit dieser Funktion auch eingetragen (ähnlich wie bei Vereinen, wo man diesen z.B. die Funktion 1. Vorsitzender zuweist).

  • Ich würde es dann so machen, wie Kiki es schon gesagt hat.
    Ist wohl die beste Lösung.
    Aus dem Register muss man auf jeden Fall erkennen, wer hauptamtliches Mitglied ist, ansonsten wäre die Vertretungsregelung irreführend.

  • Ich frag auch mal nach:

    Im Genossenschaftsregister wird doch die abstrakte und die konkrete Vertretungsbefugnis der Vorstände eingetragen, oder?

    Wenn also die konkrete Vertretungsbefugnis von einzelnen Vorständen von der abstrakten abweicht, so ist dies bei dem jeweiligen Vorstand einzutragen.
    Ich bin doch immer noch richtig, oder?

    Wenn das also so stimmt, dann kann es mir doch egal sein, ob der, der alleine vertreten darf hauptamtlicher oder nebenamtlicher Vorstand ist.

    Ich würde demzufolge neben der abstrakten nur bei den jeweiligen die konkrete Vertreungsbefugnis eintragen.

    (so: Krafka / Willer, 7. Auflage, Rz. 1881 und RPfleger 1974, 50)
    Funktionsbezeichnungen haben im Genossenschaftsregister dann also nichts zu suchen!




  • So könnte man es auch machen.

    Dann sollte man die Genossenschaft aber darauf hinweisen, dass sie bei Vorstandsbestellungen auch anzumelden haben, dass es sich bei dem bestellten Mitglied um ein hauptamtliches handelt und das er somit einzeln vertritt.
    Nicht, dass man dieses Sonderrecht der Mitglieder bei späteren Anmeldungen übersieht.
    Kann ja schon mal passieren, wenn man sich nicht die Satzung anschaut und im Register nur das Gesamtvertretungsrecht aller Mitglieder eingetragen ist.
    Oder man muss sich irgendwo auf der Akte einen Vermerk machen.

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