Regelinsolvenz

  • @chick

    Super Auführungen!!! Herzlichen Dank. Auch an alle anderen natürlich!

    Das gibt auf jeden Fall wieder genug Stoff für die täglichen Diskussionsrunden hier.

    Letzte Frage (zumindest für heute):

    Ist denn die schuldhafte Pflichtverletzung durch Verfahrensverzögerung keine insolvenzspezifische Pflicht. Wenn nicht dann greift doch hier §826 BGB, oder?

    P.S.: Hoffentlich kommen wir hier alle aus dieser Nummer unbeschadet raus!

  • Zitat von Trixi

    Letzte Frage (zumindest für heute):

    Ist denn die schuldhafte Pflichtverletzung durch Verfahrensverzögerung keine insolvenzspezifische Pflicht. Wenn nicht dann greift doch hier §826 BGB, oder?



    Zunächst mal vielen Dank für die :blumen: !

    Die Verfahrensverzögerung als Pflichtverletzung i.S.v. § 60 InsO würde voraussetzen, dass die InsO jedenfalls eine Pflicht des Verwalters beinhaltet, das Verfahren möglichst schnell durchzuführen, und darüber hinaus wohl auch, dass der Schuldner in den Schutzbereich einer derartigen Pflicht fällt.

    Explizit enthält die InsO meines Wissens eine solche Pflicht nicht; sie kann sich also nur abgeleitet ergeben. Dafür bietet sich zunächst die Pflicht zur optimalen Gläubigerbefriedigung an: Diese kann durch die Verzögerung verletzt wird - muss aber nicht, wenn der IV z.B. Abschlagsverteilungen durchführt.

    Letztlich ist es eine Frage des Argumentationsgeschicks (und des Richters auf den man stößt), ob eine Verzögerung zu Lasten des Schuldners unter § 60 InsO gepackt werden könnte. Ich persönlich kann mir das zwar kaum, dafür aber durchaus Kommentatoren vorstellen, denen ich sowas zutraue.:ironie:

    Der Anwendungsbereich von § 826 BGB kann natürlich tangiert sein, aber da ist es ähnlich wie mit § 242 BGB - der kann ja auch fast immer tangiert sein und ist dann das Rückzugsgebiet, wenn einem sonst nix mehr einfällt. Die Hürde sehe ich bei § 826 BGB aber im vorliegenden Fall ziemlich hoch oben, d.h. bei dem IV, der den Schuldner aus verachtenswerten Motiven und ohne Aussicht auf Massemehrung quält. Wann das vorliegt, werden die Beteiligten eines Insolvenzverfahrens - je nach Interessenlage - in der Regel durchaus unterschiedlich beurteilen.

  • Erst mal kann ich Chick durchaus zustimmen.

    Anspruchsgrundlage § 826 BGB wird wohl am Vorsatz scheitern, bzw. dem Beweis desselben. Ist zwar denkbar, aber doch ein wenig weit weg.

    Der Knackpunkt der Verfahrensdauer wäre in der Verwertung der Masse zu suchen. Wäre hier nicht ein §§ 60, 159 denkbar? Es steht ja immer noch aus, warum das Verfahren so lange dauerte. natürlich wird der IV wohl nicht schreiben: weil ich es verbummelt habe. Aber es müsste ja noch was kommen. Und irgendwo steht doch in der Inso: Das Verfahren ist abzuschliessen, wenn Masse bis auf laufendes Einkommen verwertet ist, komme gerade nicht auf den §. Wäre hier ein Ansatz?

    Wegen der Verkürzung der Laufzeit sollte man mal in die Begründung zur Gesetzesänderung 2001 reinschauen, irgendwas hat sich der Gesetzgeber gedacht. Wir hatten damals noch einen Schuldner, der wollte unbedingt sein Verfahren vorher eröffnet haben, bitte EÖ am 30.11.2001 und 7 Jahre WVP, war eine unglückliche Wahl, keine Ahnung was der sich dabei dachte, er wurde auf die anstehende Änderung hingewiesen.

  • @Harry

    Auch hier nochmals herzlichen Dank für die erschöpfenden Antworten.

    §159 ist auf jeden Fall ein klarer Ansatz!

    Ist echt ein tolles Forum, welches ich - warum auch immer - bisher nicht so genutzt hatte.

    Wir diskutieren hier auch, ob nicht die Gläubiger auch noch auf den Trichter kommen könnten, da die vorhandene Masse nicht schon viel eher verteilt wurde und auch noch durch die Vergütung, bzw. die Auslagenpauschale geschmälert werden sollte. (Das wissen wir zu verhindern... )

    - Masse ist definitiv vorhanden.
    - Keine Immobilien.
    - Keine Fortführung des Unternehmens.
    - Verfahrenskosten waren abgedeckt.
    - Massemehrung - aus unserer Sicht - nicht zu erwarten gewesen.

    Ein ziemlicher klarer Fall, so wie hunderte Andere auch.

    Mal schauen, was der IV so zu der Verfahrensdauer zu erzählen hat.

  • Nur noch ein paar Sachen, die vielleicht helfen können:

    Auslagenpauschale gibt es nur für den Zeitraum der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens (BGH, Beschluß vom 23. 7. 2004 - IX ZB 255/03)
    Lange Verfahrensdauer rechtfertigt kein Zuschlag (LG Göttingen, Beschluß vom 20. 6. 2006 - 10 T 32/06).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zitat von Harry

    Mosser: wieder im Lande? Habe in letzter Zeit Deine Anwesenheit im Forum vermisst.



    Danke der Nachfrage. Hatte genau seit Beginn des Schlechtwetters Urlaub :( und bin jetzt wieder an meinem Schreibtisch. Und ich freue mich riesig :yes: . Jetzt wird wieder "geinsolvenzt"...

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  • Tja, und ich gehe nächste Woche in Urlaub und hoffe, das die Schlechtwetterperiode überwunden ist, freue mich auch schon. Auf die nächste Woche. Auf nicht mehr "insolvenzeln". Ausser hier im Forum.

  • Pass man auf, das wird wie letztes Jahr. Im September kommt noch mal eine richtige Hitzeperiode. So oder so viel Spaß im Urlaub.

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