Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Nachdem die PKH-Partei weder auf meine Aufforderung nach 120 Abs.4 ZPO noch auf die Erinnerung wurde die PKH-Bewilligung aufgehoben. Das Erinnerungsschreiben und der Aufhebungsbeschluss wurden durch Niederlegung zugestellt. Nach mehreren Monaten meldet sich nun der PV der Partei und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da seine Partei (immer noch unter der gleichen Anschrift wohnhaft) angeblich keine gerichtlichen Schreiben erhalten habe. Ihr sei lediglich die Zahlungserinnerung der LJK zugegangen. Durch den PV wurde angeboten, eidestattlich zu versichern, dass seinem Mandanten keine Unterlagen zugegangen sind. Er besteht weiterhin auf die Widereinsetzung in den vorigen Stand. Wenn ich es ablehnen würde, müsste ich dann durch Beschluss entscheiden und gebe es dagegen ein Rechtsmittel?

  • Wiedereinsetzung geht nur, soweit eine Notfrist oder eine der anderen in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt wurde. Eine Notfrist hast Du aber hier nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wir haben hier in solchen Fällen das Problem, dass sich die Mühe mit der Zurückweisung eines solchen Antrages auf Wiedereinsetzung gar nicht lohnen würde, da die Sache danach zum OLG geht und die Richter und Richterinnen dort der Meinung sind, dass ja mit dem Wiedereinsetzungsantrag Unterlagen vorliegen und man dann nochmal neu berechnen könne (unabhängig von irgendwelchen Fristabläufen)...

  • Meines Wissens nach: Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nur, wenn Du den Wiedereinsetzungsantrag für begründet hältst (die Zustellung ist beurkundet!) und außerdem auch die Beschwerde für begründet hältst. Dann würdest Du abhelfen.

    Wenn Du den Wiedereinsetzungsantrag und/oder die Beschwerde für unbegründet hältst: Vorlage ans OLG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die PKH-Aufhebung unter Nichtabhilfe.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Der bisherige Sachvortrag der Partei erschüttert die Zustellungsfiktion des Aufhebungsbeschlusses nicht. M. E. ist dem Wiedereinsetzung daher nicht stattzugeben. Wenn das Rechtsmittelgericht vernünftig ist, weist es diesen ebenfalls zurück und weist darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss wg. Fristversäumung bereits unzulässig wäre und auch ein neuerliche Antrag auf Bewilligung von PKH keinen Erfolg verspricht. Aber wann hat man es schon mit einem vernünftigen Beschwerdegericht zu tun...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat

    da seine Partei (immer noch unter der gleichen Anschrift wohnhaft) angeblich keine gerichtlichen Schreiben erhalten habe


    Das ist ja auch _die_ Schutzbehauptung schlechthin, die immer dann gezogen wird, wenn alles andere eh für'n Eimer ist :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das Problem dürfte aber sein, dass nach OLG Brandenburg die Anhörung, Erinnerung und auch die Aufhebung der PKH an den bisheren Prozessbevollmächtigten übersandt bzw. zugestellt werden muss und nicht an die Partei selbst. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte wohl der Aufhebungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein, da er noch nicht wirksam an den bisheren Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde.

  • Das Problem dürfte aber sein, dass nach OLG Brandenburg die Anhörung, Erinnerung und auch die Aufhebung der PKH an den bisheren Prozessbevollmächtigten übersandt bzw. zugestellt werden muss und nicht an die Partei selbst.



    Diesen Vortrag muss aber die Partei erstmal selbst leisten. Von Amts wegen ist der nicht zu berücksichtigen. Solange kein Vortrag erfolgt, ist allein die Ansicht des AG maßgeblich (welches sich im übrigen auch guten Herzens auf die Gegenmeinung berufen kann).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Tja, das ist der Vorteil, wenn man den Schriftverkehr mit dem Anwalt führt (oder führen muss)...:cool:




    Zu meinen PKH-Zeiten habe ich die Ankündigung der Aufhebung (auch) an den RA gesandt.

    In mindestens der Hälfte der Fälle kam die Antwort, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr existiere, kein Kontakt zum Mandanten mehr bestehe, eine aktuelle Anschrift von diesem auch nicht bekannt sei und Zustellungen bitte an den Mandanten selbst gerichtet werden sollen.

    Irgendwann hatte ich dann meine Handhabung geändert.

  • Ich häng mich hier nochmal dran, denn irgendwie hab ich bei den ganzen Posts zu diesem Thema noch nicht das Richtige gefunden. VKH wurde aufgehoben, RM Frist bereits abgelaufen. Ich habe "nur" einen Wiedereinsetzungsantrag vorliegen mit der Begründung, dass die Fristversäumnis für den Antragsgegner weder schuldhaft noch vorwerfbar war, sondern auf ganz ungewöhnliche und ihn menschlich und intellektuell überfordernde Lebensumstände zurückzuführen ist. Aktuelle Unterlagen liegen vor, der Antragsgegner ist vollkommen überschuldet.

    Lege ich die Sache jetzt ohne Entscheidung dem OLG vor oder habe ich hier noch etwas zu veranlassen? Ich blick gerade nicht ganz durch.

  • Zuständig für den Wiedereinsetzungsantrag ist das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, § 237 ZPO. M.E. also du.

    Ich würde den Wiedereinsetzungsantrag auch zurückweisen, denn:
    Die Wiedereinsetzung ist gemäß § ZPO § 233 ZPO nur bei versäumten Notfristen oder den in § ZPO § 233 ZPO ausdrücklich benannte andere Fristen möglich. Die Frist zur Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen ist keine Notfrist, vgl. u.a. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 01. Juni 2015, 5 Ta 105/15 (juris), gilt auch für's Nachprüfungsverfahren.

    Und dann hast du noch das Rechtsmittel. Zulässig dürfte es nicht sein (Wiedereinsetzung geht ja nicht, s.o.), Begründetheit gehört trotzdem auch geprüft (ich erinnere mich, letzte Woche was bei den Rechtssprechungshinweisen PKH/VKH darüber gelesen zu haben, dass ein Bundesgericht mal deshalb gemeckert hat). Bei mir gäbe es da auch noch eine Nichtabhilfe nebst Vorlage an wer auch immer für die abschließende Entscheidung zuständig ist.

    Oder, wenn ich nett bin, eine Stellungnahme an den Anwalt, bei dem ich das o.g. erläutere. Und, wenn ich ganz nett bin, vielleicht auch einen Hinweis darauf, dass man ggf. bei der Gerichtskasse noch Ratenzahlung und Stundung beantragen könnte.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Danke erstmal für die Infos. Ich habe aber ja nur einen Wiedereinsetzungsantrag und gar keine Beschwerde vorliegen. Dann würde ich dem Anwalt ja nur mitteilen, dass sein Antrag aus den und den Gründen keinen Erfolg hat und um Rücknahme bitten - ggf. dann bzgl. der möglichen Ratenzahlung an die Justizkasse verweisen. Ich denke den Hinweis würd ich schon erteilen.

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