Eigentümerrecht?

  • Grundbuch ist bei mir schon lange her, daher eine Frage, über die sich die GB-Experten wahrscheinlich kaputt lachen:

    Eine Brief-Grundschuld ist seit 1970 für die ComBank eingetragen.
    Diese beantragt nun Aufgebotsverfahren, da der Brief weg ist.
    Im Antrag gibt die ComBank an: a) die zu Grunde liegende Forderung wurde von der Eigentümerin schon lange beglichen und b) die Grundschuld wurde nun an eine andere Bank abgetreten (Abtretung ist nicht im GB eingetragen.)

    Meine Fragen: Ist die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld geworden durch Zahlung der Forderung oder galt das nur bei Hypothek? Ich meine mich zu erinnern, das es nur bei der Hypo so war, aber es ist halt echt schon lange her!!
    Mein Richter hat Zweifel, ob die ComBank überhaupt abtreten durfte, obwohl die Forderung doch längst bezahlt war.
    Außerdem zweifelt er an der Antragsberechtigung, weil er meint, dass es sich um ein Eigentümerrecht handelt?

    Die Abtretung dürfte doch jedenfalls keineswegs wirksam sein, da weder die Briefübergabe noch die Eintragung im GB erfolgte, oder sehe ich das falsch?

  • Da nur auf die der GS unterlegte Forderung geleistet wurde, bleibt die GS als solche -d.h. als Fremdrecht- bestehen; es besteht lediglich ein -schuldrechtlicher- Rückgewähranspruch. Die Abtretung ist mithin möglich. Da sie materiell-rechtlich die Übergabe des GS-briefes voraussetzt, sehe ich gegenwärtig zwei Möglichkeiten:
    a) entweder das Recht wurde bereits abgetreten, dann dürfte die C.-Bank nicht mehr berechtigt sein, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, oder aber
    b) das Recht soll jetzt abgetreten werden und es wird dazu ein Ersatzbrief (§ 41 II GBO) benötigt.
    Was gibt der Sachverhalt dazu her ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die ComBank hat eine öffentlich beglaubigte Urkunde vorgelegt (unterschrieben von beiden Banken), wonach die Grundschuld an die neue Bank abgetreten wird. Darin wird erwähnt, dass im Rahmen der Abtretung der Brief übergeben wird. Aber ganz offensichtlich konnte die Briefübergabe ja nicht erfolgen, da der Brief nicht da ist!

  • Ich denke, die Grundschuld wurde erst abgetreten, als der Brief schon weg war. Wenn der Brief erst nach der Abtretung verschwunden ist, wäre der Zessionar schon Gläubiger und er müsste das Aufgebot beantragen.

    Die Grundschuld bleibt grundsätzlich Fremdrecht, wenn die durch sie gesicherte Forderung zurückbezahlt wird. Eine Ausnahme gilt nur analog § 1143 BGB bei einer Zahlung auf die Grundschuld, eine solche ist mangels Nachweis nicht anzunehmen. Auch in Deinem Fall gibt es keinen solchen Nachweis.

    Die Abtretung kann noch nicht wirksam sein, wenn sie nach dem Verlust des Briefs erfolgte. Daran würde auch die Eintragung der Abtretung nichts ändern, das verwechselst Du glaube ich mit § 1154 Abs.2 BGB. Auch würde die Eintragung ohne Briefvorlage gar nicht möglich sein, § 41 GBO.

    Die zur Abtretung notwendige Briefübergabe kann nur den nach Kraftloserklärung zu erteilenden neuen Brief betreffen, § 67 GBO. Das geht auch in Form von § 1117 Abs.2 BGB. Das wirkt aber nicht zurück, siehe Meikel § 41 Rn.48.

  • Hallo.
    Mir liegt der Beschluss vor, in dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wurde. Nun reicht eine neue Gläubigerin die Abtretungserklärung der bisher eingetragenen Gläubigerin mit dem Antrag auf Eintragung ein.

    M.E. ist die Grundschuld trotz des Beschlusses eine Briefgrundschuld geblieben, für deren Abtretung die Übergabe der not. begl. Abtretungserklärung und des Grundschuldbriefes erforderlich ist. Der Beschluss im Aufgebotsverfahren führt nicht dazu, dass aus dem Briefrecht jetzt ein Buchrecht geworden ist. Mithin ist die Abtretung mangels Brief noch nicht wirksam erfolgt und die beantragte Eintragung der Abtretung nicht möglich. Die neue Gläubigerin ist noch nicht neue Gläubigerin und damit auch nicht antragsberechtigt.

    Aber: Wer kann jetzt die Erteilung des neuen Briefes beantragen?

    1. Der Eigentümer wohl in jedem Fall.
    2. auch der alte Gläubiger? In der Grundschuldbestellungsurkunde steht als einziger Punkt "Der Eigentümer beantragt demgemäß, den zu erteilenden Brief der Gläubigerin - zu Händen des von Ihr zur Empfangnahme beauftragten Notars - auszuhändigen." Dies bezieht sich aber wohl nur auf den ersten zu erteilenden Brief, nicht auf einen neuen Brief nach dem Aufgebotsverfahren.
    3. Der neue Gläubiger wohl in keinem Fall, da er noch nicht Gläubiger des Rechts geworden ist und auch keine Vollmacht vom Eigentümer hat.

    Liegen ich damit richtig?

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  • Wenn die Abtretungserklärung nach dem Ausschließungsbeschluss datiert, kann der Zessionar das Recht mangels Briefübergabe nicht erworben haben, und zwar in keiner der denkbaren Formen, in welchen sich eine Briefübergabe vollziehen kann.

    Dass die Grundschuld trotz Kraftloserklärung des Briefs Briefrecht geblieben ist, ergibt sich schon aus § 1116 Abs.2 S.2, 3 BGB, wonach die nachträgliche Ausschließung der Brieferteilung nur mittels Einigung und Eintragung erfolgen kann.

    Die Frage nach einem Alt- und einem Neugläubiger stellt sich also nicht. Es gibt nur einen Gläubiger und das ist der eingetragene Gläubiger. Also kann auch nur dieser i.S. des § 67 GBO antragsberechtigt sein und ihm ist der neue Brief auch auszuhändigen, sofern er nicht eine anderweitige Briefaushändigungsbestimmung trifft. Wer den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist irrelevant.

    Der Eigentümer ist nicht antragsberechtigt. Dazu müsste die Grundschuld nachgewiesenermaßen zum Eigentümerrecht geworden sein. § 67 GBO meint den dinglich Berechtigten des Grundpfandrechts.

  • Ausschlussurteil am 15.12.2009
    Abtretungserklärung am 02.03.2010

    In der Abtretungserklärung ist der Teil "Die Sparkasse übergibt dem Zessionar gleichzeitig den Grundschuldbrief Nr." nicht angekreuzt und ausgefüllt.

    Ich mache eine Zwischenverfügung, dass die Abtretung mangels Briefübergabe nicht wirksam erfolgt ist und daher nicht eingetragen werden kann mit dem Hinweis, dass das Briefrecht durch den Beschluss nicht zu einem Buchrecht geworden ist, sondern von der bisherigen Gläubigerin ein neuer Grundschuldbrief zu beantragen und nach Erteilung von dieser an die neue Gläubigerin zu übergeben ist. Erst dann ist die Abtretung wirksam erfolgt und kann eingetragen werden. Dazu hätte ich dann gern den Brief wieder.

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  • Bist Du wirklich der Ansicht, dass das bestehende Eintragungshindernis rückwirkend beseitigt werden kann? Die Abtretung kann nur in der Zukunft wirksam werden.

    Man kann die Abtretung eines Briefrechts nicht nur im Wege der Grundbuchberichtigung, sondern auch mit konstitutiver Wirkung eintragen, nämlich dann, wenn der Zedent den Brief noch besitzt und diesen zusammen mit der Abtretungserklärung dem Grundbuchamt vorlegt. Legt ihn dagegen der Zessionar vor, handelt es sich um eine Grundbuchberichtigung, weil er den Brief schon übergeben bekommen hat und er demzufolge bereits Gläubiger ist.

    Diese Unterscheidung ist aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Ich wollte nur auf sie aufmerksam gemacht haben.

  • Ich verstehe das Problem mit dem Abtreten für die Zukunft nicht so ganz.

    Abgetreten wird das Grundpfandrecht - hier: 75.000,00 € - nebst Zinsen seit dem 01.07.2005 und der Nebenleistung. (Ich rede mal weiter vom "alten" und vom "neuen" Gläubiger. Dann ist besser zu verstehen, von wem ich spreche.)

    Wenn der bisherige Gläubiger die Erteilung eines neuen Briefe beantragt, diesen bekommt und an den neuen Gläubiger aushändigt, ist damit die Abtretung wirksam vollzogen - nur eben in zwei zeitlich auseinander fallenden Schritten. Es steht doch nirgendwo geschrieben, dass Abtretungserklärung und Grundschuldbrief zeitgleich übergeben werden müssen.

    In meinem Fall ist die Abtretung sozusagen "unvollendet" und wird durch Übergabe des neuen (erst noch zu erteilenden Briefes) vollendet. Und dann kann ich sie auch eintragen und zwar genauso, wie es in der Abtretungserklärung steht: mit Zinsen seit 01.07.2005 und der Nebenleistung.

    Daher habe ich eigentlich keine Bedenken, eine Zwischenverfügung zu schreiben.

    Die Frage nach deklaratorischer oder konstitutiver Eintragung hat nur Bedeutung dafür, zu welchem Zeitpunkt die Abtretung wirksam geworden ist:

    1. Übergabe von Abtretungserklärung und Grundschuldbrief an den neuen Gläubiger: Abtretung wirksam mit Übergabe, Eintragung deklaratorisch.
    2. Übergabe von Abtretungserklärung und Grundschuldbrief durch den alten Gläubiger an das Grundbuchamt mit dem Antrag auf Eintragung und Aushändigung des Briefes an den neuen Gläubiger: Abtretung wirksam mit Eintragung im Grundbuch - Eintragung konstitutiv.

    In beiden Fällen müsste ich eintragen. Die Variante 1. ist bei mir noch nicht erfüllt, weil die Briefübergabe fehlt, die Variante 2. liegt nicht vor, weil mir eben nicht der alte Gläubiger geschrieben hat.

    Mir stellt sich jetzt eher die Frage: Wenn der alte Gläubiger die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefes beantragt, könnte er doch auch gleich beantragen, dass der Brief nach Eintragung der Abtretung an den neuen Gläubiger ausgehändigt werden soll. Dann hätte ich die so seltene Variante 2. (s.o.) und erspare mir und den beteiligten Gläubigern den "wandernden" Grundschuldbrief.

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  • Du hast mich missverstanden. Ich wollte darauf hinaus, dass eine Zwischenverfügung generell nur in Betracht kommt, wenn sich das Eintragungshindernis rückwirkend auf den Antragszeitpunkt beseitigen lässt. Das dürfte hier der Fall sein, weil dem Vollzug des Antrags nur die fehlende Briefvorlegung i.S. des § 41 GBO durch den eingetragenen Gläubiger im Wege steht.

    Es dürften somit folgende Schritte erforderlich sein:

    1. Zwischenverfügung: Monierung der Briefvorlage durch den eingetragenen Gläubiger (§ 891 BGB).
    2. Antrag des eingetragenen Gläubigers auf Brieferneuerung nach § 67 GBO (zweckmäßigerweise mit der Bestimmung, den Brief unmittelbar an den Zessionar auszuhändigen).
    3. Neuerteilung des Briefs, damit ist er i.S. des § 41 GBO vorgelegt.
    4. Eintragung der Abtretung.
    5. Übersendung des Briefs an den alten oder den neuen Gläubiger, je nachdem, ob eine Aushändigungsbestimmung nach Ziffer 2) vorliegt.

  • Ich habe meine Zwischenverfügung eben gerade fertig gehabt und ausgedruckt!

    Ich habe der Antragstellerin genau diesen Weg vorgeschlagen, ihr aber auch die etwas umständlichere Möglichkeit mit Briefübergabe aufgezeigt in der Hoffnung, dass die alte Gläubigerin gleich mit in den Antrag schreibt, dass der Brief der neuen Gläubigerin übergeben werden soll.

    Mal schauen, ob sie den Wink mit dem Zaun verstanden haben.

    Danke für die kleine Diskussion. Das hat meine grauen Zellen zum Wochenende nochmal richtig in Schwung gebracht.

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