Erbausschlagung Nachlasspfleger

  • Ist der Nachlasspfleger befugt eine dem Erblasser angefallene Erbschaft auszuschlagen?

    Fall:
    Für den Erblasser wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet.
    1 Woche vor dem Erblasser verstarb der mittellose Sohn
    des Erblassers ohne Hinterlassung von Abkömmlingen.

  • Meine Erachtens ist der Nachlasspfleger doch auch gerade dafür da, Nachteile abzuwenden und Rechtshandlungen vorzunehmen für die bekannten Erben. Und dazu gehört auch eine Ausschlagung, wenn die Annahme sonst Nachteile mit sich bringen würde.

  • Ja darf er, er darf über Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft die dem Erblasser angefallen ist entscheiden, braucht aber für die Ausschlagung eine Genehmigung. Habe selbst gerade so ein Geschichte am laufen, allerdings hat mein NP die Erbschaft nach dem vorverst. Onkel der Erblasserin angenommen.

  • Die Frage ist nicht ganz unstreitig, nach herrschender Auffassung aber zu bejahen: Staudinger-Marotzke § 1945 Rn. 48; Planck-Flad, Anm. 5 c in Vorbem. zu § 1942; Jochum-Pohl Rn. 556, 928; a.A. MüKo-Leipold § 1960 Rn. 54.

  • @ Samirah Danke für die Fundstellen.

    Eine interessante Problematik, die sich mir in der Praxis auch noch nicht gestellt hat. Aber gut zu wissen, wo man nachlesen kann.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich stimme der herrschenden Meinung zu. Die Befugnis zur Ausschlagung kann man dem Nachlaßpfleger nur aberkennen, wenn man die Erbausschlagung als ein höchstpersönliches Recht des Erben ansieht. Diese Ansicht kann nicht richtig sein. Es kann sogar ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter ausschlagen (§ 1945 Abs. 3 S. 1 BGB). Also muß es auch der Nachlaßpfleger als gesetzlicher Vertreter können.

    Wenn der Nachlaßpfleger nicht ausschlagen könnte, würde auch ein ganz seltsames Ergebnis eintreten. Wenn er nicht ausschlagen kann, kann er im Umkehrschluß auch nicht annehmen - so bliebe die Erbannahme oder Ausschlagung bis zur Feststellung der Erben in der Schwebe. Auch das kann nicht richtig sein.

  • :daumenrau Sehr gute Argumentation.

    Ich hoffe, ich finde diesen Fred wieder, falls ich diesen Fall mal haben sollte....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn der Nachlaßpfleger nicht ausschlagen könnte, würde auch ein ganz seltsames Ergebnis eintreten. Wenn er nicht ausschlagen kann, kann er im Umkehrschluß auch nicht annehmen - so bliebe die Erbannahme oder Ausschlagung bis zur Feststellung der Erben in der Schwebe. Auch das kann nicht richtig sein.



    Das ist m.E. das entscheidende Argument. Es ist zudem unstrittig, dass der NLPfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben handelt und damit die gleiche Rechtsstellung und Befugnisse innehält, wie die Erben selbst. Anderenfalls müsste man z.B. bei minderjährigen Erben auch warten, bis die gesetzliche Vertretung durch Eintritt der Volljährigkeit weggefallen ist. Das scheint abwegig zu sein. Daher: Meines Erachtens kann der NLPfleger die Erbschaft in dem geschilderten Fall ausschlagen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hoffe die Frage klingt nicht ganz so blöd: :oops:
    Was ist denn das strittige Problem einer Erbschaftsausschlagung durch den Nachlasspfleger? Ich denk jetzt mal von der logischen Seite her: Wenn der Pflegschaftserbe Erbe eines überschuldeten Nachlasses werden sollte, hat ja weder der Nachlasspfleger noch die unbekannten Erben, die ggf. noch ermittelt werden, ein Interesse daran, Schulden (unter Umständen in nicht unbeachtlicher Höhe) zu erben..
    Habe so einen Fall noch nicht gehabt für den Fall, dass es mal kommen sollte, ist es ja nicht schlecht, zu wissen, ob das geht oder nicht...:)

  • Habe mich mal eben mit einem pensionierten Richter (einem Bekannten von mir, den ich zufällig getroffen habe) unterhalten. Er hält also die Ausschlagung durch einen Nachlasspfleger für bedenklich... Er würde nach seinem Bauchgefühl sagen, dass eine Ausschlagung durch den Nachlasspfleger nicht geht. Dies müsste dann der ermittelte Erbe tun...

  • Es ist zu unterscheiden zwischen dem Nachlass, für welchen der Nachlasspfleger bestellt ist (kein Annahme- und Ausschlagungsrecht) und dem "Nachlass im Nachlass", der bereits dem Erblasser angefallen war, für dessen Erben Nachlasspflegschaft angeordnet wurde (Annahme- und Ausschlagungsrecht).

    Die Rechtslage ist nach meiner Ansicht ganz eindeutig und ich habe die ablehnende Ansicht daher auch nie verstanden.

  • Nur zum Verständnis und so zusagen zu Lernzwecken (quasi für die Zukunft) ist mein Posting zu # 11 dann richtig, wenn z. B. A am 1.1.2014 gestorben wäre und von B, der am 5.2.2014 nachverstorben ist, aber nicht gewusst hat, dass A gestorben ist bzw. dass er Erbe nach A geworden ist.
    Dann wäre der Nachlasspfleger von B berechtigt, für die unbekannten Erben von B die Erbschaft nach A auszuschlagen, wenn z. B. auch der Nachlass von A überschuldet wäre...
    Ich hoffe, dass ich es sinngemäß richtig verfasst habe...

  • Super... Wieder was gelernt :)
    :2danke
    Dann hoffe ich mal, wenn ich mal in die Situation kommen sollte, dass der zuständige Rechtspfleger das auch so sieht und die Ausschlagung dann auch genehmigt...

  • Ich habe jetzt von einem Nachlasspfleger bei unserem Nachlassgericht mit folgendem Fall gehört:
    Vater A ist vor 2 Jahren verstorben. Sein Sohn B, mit dem er nie Kontakt hatte ist kürzlich verstorben. Nach A haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Nachlass ist wohl überschuldet. Er wurde jetzt für B als Nachlasspfleger bestellt. Nachlass ist wohl auch überschuldet. Ob B vom Tod von A gewusst hat, ist nicht hinreichend bekannt.
    Jetzt hat er beim hiesigen Amtsgericht nachgefragt, wie es denn aussieht, ob das Nachlassgericht eine Ausschlagung von ihm als Nachlasspfleger von B bzgl. des Nachlasses von A genehmigen würde. Das hiesige Nachlassgericht hat gesagt nein.
    Ist die Auffassung des hiesigen Nachlassgerichts richtig?


  • Vater A ist vor 2 Jahren verstorben. Sein Sohn B, mit dem er nie Kontakt hatte ist kürzlich verstorben. Nach A haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen.

    Lieber JensW: Erstens sollte man nur eigene Fälle einstellen und zweiten einen "sauberen" Sachverhalt darstellen. Wenn angeblich alle Erben nach A ausgeschlagen haben, dann haben wir unbekannte Erben. Es kann das von dir geschilderte Problem also gar nicht geben -außer Du hast falsche Angaben gemacht.


  • Vater A ist vor 2 Jahren verstorben. Sein Sohn B, mit dem er nie Kontakt hatte ist kürzlich verstorben. Nach A haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen.

    Lieber JensW: Erstens sollte man nur eigene Fälle einstellen und zweiten einen "sauberen" Sachverhalt darstellen. Wenn angeblich alle Erben nach A ausgeschlagen haben, dann haben wir unbekannte Erben. Es kann das von dir geschilderte Problem also gar nicht geben -außer Du hast falsche Angaben gemacht.

    Richtig:
    Hatte B schon ausgeschlagen, wieso soll dann der Nachlasspfleger nochmals -mit gerichtlicher Genehmigung- ausschlagen?

    Hatte B nicht ausgeschlagen, wird der Nachlasspfleger wohl noch ausschlagen bzw. anfechten müssen. Er wird ja nicht einfach davon ausgehen können, dass B Kenntnis vom Erbfall und Erbrecht hatte und nicht ausschlagen wollte. Ich denke, dass das Nachlassgericht die erforderliche Genehmigung auch erteilen müsste. Die Rechtswirksamkeit der Ausschlagungserklärung wird allerdings -mangels Erbscheinsverfahren- wohl nie geprüft werden.

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