Löschungsbewilligung/ Hilfsbrief/ neuer Brief

  • Der Gläubiger stellt Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes.
    Er ist jedoch als Gesamberechtigter eingetragen; der andere Gl. stellt jedoch keinen Antrag!??! Brauche doch nen Antrag von beiden, oder?

    Brief ist nicht auffindbar. Eine Abschrift kann auch nicht vorgelegt werden. Muss ich mir immer einen Hilfsbrief vorlegen lassen oder kann ich auch hierauf verzichten?
    Muss ich mir auch immer eine Löschungsbewilligung vorlegen lassen? Ich meine hier hat ja der Gläubiger den Antrag gestellt. Wäre das nicht überflüssig?
    Am Ende beantragt der Gläubiger dass ein neuer Grundschuldbrief zu der o. g. Grundschuld ausgestellt werden soll. Geht das? Da hab ich doch nix mit zu tun, oder?
    Vielen Dank

  • Ein Hilfsbrief?! Wasn das?
    Die Voraussetzungen und die Antragsberechtigung ergeben sich doch aus den einschlägigen Vorschriften und der Kommentierung im Zöller (sorry, ich bin kommentarlos daheim ;) )
    Der Antrag auf Neuerteilung eines Grundschuldbriefs würde ich vorab schon mal dem GBA in Kopie zukommen lassen. Aufs Auschlussurteil muss das GBA eh noch warten.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Es wäre m.E. schon gut, wenn jeder der gesamtberechtigten Gläubiger den Antrag stellen würde. Wenn nicht, dann würde ich den zweiten Gläubiger auf alle Fälle beteiligen (anhören und Aufgebot zustellen).

    Von einem Hilfsbrief habe ich ebenfalls noch nie gehört.

    Eine Löschungsbewilligung brauchst Du beim GL-Antrag nicht.

  • Also ich verlange schon auch vom Gl., dass er eine Bescheinigung des Eigentümers vorlegt, dass dieser nicht Besitzer des Briefs ist und auch nichts über den Verbleib des Briefs weiß.
    Übertrieben? Richtig? Oder gar falsch?

  • Hat denn der Eigentümer im Rahmen der "Glaubhaftmachung" nicht auch die Pflicht an Eides statt zu versichern, dass er nichts über den Verbleib des Briefes weiß, und dass er nicht persönlich über den Brief verfügt, ihn verpfändet oder gar abgetreten hat???

    Also, ich habe mir bisher immer eine EV des Eigentümers in obiger Form vorlegen lassen!

    Und ich finde, dass diese "Ermittlung" durchaus eine Rechtfertigung gem. § 439 Abs. 1 FamFG findet!?
    Oder liege ich da jetzt völlig falsch????

  • Naja, völlig falsch würde ich nicht sagen, aber ein bisschen schon.
    Zunächst liegt die Beweislast beim Antragsteller (dies kann auch (gelegentlch) der Eigentümer sein). Zur Beweisführung ist die Glaubhaftmachung regelmäßig ausreichend.
    § 439 Abs.1 ist eine Kann-Bestimmung, mithin eine Ausnahmebestimmung zur Regel, nämlich dann, wenn nach der Glaubhaftmachung Zweifel an der Wahrheit des Vorbringens bestehen geblieben sind. Dies wird aber sehr selten zutreffen, daher auch nur als Kann-Bestimmung.
    Ein Kann-Bestimmung zur Regel zu machen und darüber hinaus womöglich noch auf Nicht-Verahrensbetiligte auszudehnen, dürfte nur sehr schwer zu begründen sein.

  • Hat denn der Eigentümer im Rahmen der "Glaubhaftmachung" nicht auch die Pflicht an Eides statt zu versichern, dass er nichts über den Verbleib des Briefes weiß, und dass er nicht persönlich über den Brief verfügt, ihn verpfändet oder gar abgetreten hat???

    Also, ich habe mir bisher immer eine EV des Eigentümers in obiger Form vorlegen lassen!



    Bei uns wird mehr oder weniger automatisch in der genannten Form vorgetragen, so dass man sich diesbezüglich keine Gedanken zu machen braucht. :)

  • Ich häng mich mal hier rein. Gl. beantragt Aufgebotsverfahren wegen Brief.
    Die Eintragung dafür erfolgte bereits 1935 noch in RM. Der Brief ist verloren gegangen zwischen dem Schriftverkehr von Bank zum RA und Notar und zurück. Keiner hat diesen verschludert. Im Grundbuch existiert auch keine Kopie des Briefes und die Gl.Bank hat auch keine Kopie ( RA u.Notar auch nicht ) Kann ich trotzdem aufbieten, auch wenn die Nummer des Briefes unbekannt ist ?
    Wer weiß Rat. :gruebel:

  • Die Nummer des Briefs ist nach meiner Ansicht für das Aufgebot nicht von Bedeutung. Es genügt die Angabe, dass es sich um den erteilten Brief für die im Grundbuch von ... Blatt ... in Abt.III Nr. .. eingetragene Hypothek/Grundschuld im Betrag von ... handelt.

  • Wie Cromwell. Ich arbeite überhaupt nicht mit der Nummer.

  • Ich häng mich mal hier rein. Gl. beantragt Aufgebotsverfahren wegen Brief.
    Die Eintragung dafür erfolgte bereits 1935 noch in RM. Der Brief ist verloren gegangen zwischen dem Schriftverkehr von Bank zum RA und Notar und zurück. Keiner hat diesen verschludert. Im Grundbuch existiert auch keine Kopie des Briefes und die Gl.Bank hat auch keine Kopie ( RA u.Notar auch nicht ) Kann ich trotzdem aufbieten, auch wenn die Nummer des Briefes unbekannt ist ?
    Wer weiß Rat. :gruebel:

    Gruppe und Nummer sind natürlich gut, weil ja der Grundschuldbrief möglichst genau bezeichnet werden soll im Aufgebot. Aber wenn man sie nicht hat, muss es halt auch mal ohne gehen.

    In Fällen, in denen keine Kopie des Grundschuldbriefs in der Grundakte ist, gibt es manchmal noch ein EB, auf dem die Gruppe und die Nummer des Grundschuldbriefs eingetragen sind.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • ich hänge mich hier mal dran, weil es auch um einen "Hilfsbrief" geht.

    Zur Vorbereitung eines Aufgebotsantrags bittet der Eigentümer um Erteilung eines Hilfsbriefs. Könnt ihr mir sagen, was das ist und was ich machen muss? Ich habe da weder etwas von gehört noch in Kommentaren zu gefunden.

    Vielen Dank...

  • Leider keine Ahnung. Jedoch für einen solchen "Hilfsbrief" ist doch sicher das GBA zuständig. Ich würde den Ast. an das GBA verweisen, da das FamFG-Gericht nicht für Brieferteilungen zuständig ist.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Mit "Hilfsbrief" ist nach meiner Ansicht der Durchschlag oder die Kopie des Briefes gemeint, die das Grundbuchamt nach erfolgter Brieferteilung in den Grundakten zurückbehält.

    Einen Hilfsbrief in dem Sinne, dass er den Originalbrief ersetzen könnte, gibt es nicht.

  • Mit "Hilfsbrief" ist nach meiner Ansicht der Durchschlag oder die Kopie des Briefes gemeint, die das Grundbuchamt nach erfolgter Brieferteilung in den Grundakten zurückbehält.

    Einen Hilfsbrief in dem Sinne, dass er den Originalbrief ersetzen könnte, gibt es nicht.


    Das sehe ich genauso. Wenn es so wäre, wie im letzten Satz von Cromwell beschrieben, bräuchte man das Aufgebotsverfahren wohl nicht.

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