Löschungsbewilligung/ Hilfsbrief/ neuer Brief

  • @ #13 - #15

    Das Aufgebot eines Grundschuldbriefs ist das Aufgebot einer Urkunde. Es wird eine Stück Papier aufgeboten Das wichtigste Merkmal zur Individualisierung dieses Papiers ist die Nummer und die Gruppennummer. Es wird nicht die Grundbuchstelle in Abteilung 3 des Grundbuchs aufgeboten, folglich ist die Angabe der Grundbuchstelle die eigentlich eine verzichtbare Hilfsangabe.
    Über eine Grundbuchstelle können mehrere Briefe erteilt werden, es gibt für den aber Brief immer nur seine Nummer i. V. mit der Gruppennummer. Fehlt diese Angabe muss man einen Grundbuchauszug noch beiziehen, um zu sehen, was für kraftlos erklärt wurde. Dies kann nicht sein. Das Aufgebot muss die Urkunde selbst vollständig bezeichnen
    Andersherum gefragt, ist ein Aufgebot in dem das einzige Individualmerkmal der Urkunde fehlt, nicht mangels Bestimmtheit unwirksam? (Die Antwort: ..hat immer funktioniert, wäre unbefriedigen).

  • Ich bin anderer Meinung.

    Aufgeboten wird der Brief "über die im Grundbuch des AG X der Gemarkung Y in Blatt Z in http://Abt.III/Nr.1 eingetragene Grundschuld zu 100.000 €, mit 15 % Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...".

    Das sind exakt die Angaben, die auch im Brief enthalten sind und ich sehe nicht, weshalb sie nicht ausreichend sein sollten. Im Gegenteil: Ein Dritter, der das Aufgebot liest, kann mit der Gemarkung und den übrigen Angaben viel mehr anfangen als mit der bloßen Briefnummer.

  • Es geht einzig und allein um eine Urkunde. Es geht nicht um das Grundbuch und nicht um das Grundstück. Es geht um eine Bescheinigung über ein Recht im Grundbuch und diese Bescheinigung wird aufgeboten. Und dann fehlt die Nummer dieser Bescheinigung. Es ist wie wenn man eine Aktie aufbieten würde und die Stückenummer nicht angibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!