Verwendung Belastungsvollmacht nur vor amtierendem Notar

  • Ich danke Euch für die hilfreichen Informationen. Dank der Fundstellen kann ich die Ablehnung auch gegenüber den Beteiligten begründen.

    Gruß Tara

  • Prinz: Es ist doch beruhigend zu wissen, dass auch Kommentatoren wie Schilken die "Abstraktheit" mit dem "Abstraktionsgrundsatz" verwechseln. Bei einer solchen durch die Literatur vorgegebenen unscharfen Begrifflicheit ist es nicht verwunderlich, wenn auch Rechtsreferendare oder Rechtspflegeranwärter mitunter auf die falsche Fährte gelockt werden. Der korrigierende Prüfer möge deshalb Nachsicht walten lassen.

  • Prinz: Es ist doch beruhigend zu wissen, dass auch Kommentatoren wie Schilken die "Abstraktheit" mit dem "Abstraktionsgrundsatz" verwechseln.



    Da ist m. E. nichts zu verwechseln. Abstraktionsprinzip und Abstraktheit sind keine Gesetzesbegriffe, sondern von der Wissenschaft entwickelte Einordnungen. Es gibt keine Festlegung der Art, dass der Begriff "Abstraktionsprinzip" nicht auf das Verhältnis der Vollmacht zum Grundgeschäft anwendbar wäre. Man muss sich im Gegenteil hüten, dass man nicht aus solchen Lehrbuchbegriffen Rechtsfolgen ableitet. Ähnlich übrigens bei Begriffen wie "Anwartschaftsrecht" oder "Akzessorietät".

    Einmal editiert, zuletzt von Luftpumpenkäfer (25. Juni 2009 um 14:50)

  • Ich hatte hier auch schon Notare, die sogar angerufen haben, um sich zu erkundigen, dass auch ja keine Grundschulden eingereicht wurden, die vor anderen Notaren beurkundet wurden...
    Wir hier beachten das jedenfalls - ist aber auch ehrlich gesagt bisher nicht vorgekommen...

  • Wie sieht es aus, wenn von einer Verkaufvollmacht nur vor dem beurkundenden Notar, seinem Vertreter oder einer der Sozien Gebrauch gemacht werden darf und der die Vollmacht beurkundende Notar mittlerweile nicht mehr im Amt ist?

    Kann dann von der Vollmacht vor einem (durch das Ausscheiden ja nur noch ehemaligen) Sozius Gebrauch gemacht werden?

    Der Sozius tritt nicht als Aktenverwahrer oder Notarverwalter auf.

  • M. E. kann die Beurkundung vor ebendiesem ehemaligen Sozius aufgenommen werden.

    Sinn der Sache ist ja regelmäßig, dass die Beurkundung in dem Notariatsbüro bearbeitet wird (Stichworte: Widerruf der Vollmacht, Überwachung der Kriterien aus dem Innenverhältnis). Das macht dann der Sachbearbeiter, bei dem die Fäden im Vorgang zusammenlaufen. Welcher Notar das dann in dieser Büroeinheit macht - der ursprüngliche, sein Sozius, sein Vertreter, sein Amtsnachfolger - ist meistens eigentlich eher uninteressant. Aber anders kann man solche Einschränkungen halt schlecht so gestalten, dass sie zugleich vom Grundbuchamt unproblematisch beachtet werden können.

    Nachdem der Notar nicht mehr im Amt ist, dürfte der Vorgang immer noch im seinerzeitigen Büro sein. Anders wäre die Lage z. B. bei einer Trennung des gemeinsamen Büros.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus den von Andreas genannten Gründen hätte ich da auch keine Bedenken. Beim Ausscheiden aus dem Amt befindet sich das Notariat bis zur endgültigen Abwicklung ja quasi auch noch in demselbem Büro.

    Life is short... eat dessert first!

  • M. E. kann die Beurkundung vor ebendiesem ehemaligen Sozius aufgenommen werden.

    Sinn der Sache ist ja regelmäßig, dass die Beurkundung in dem Notariatsbüro bearbeitet wird (Stichworte: Widerruf der Vollmacht, Überwachung der Kriterien aus dem Innenverhältnis). Das macht dann der Sachbearbeiter, bei dem die Fäden im Vorgang zusammenlaufen. Welcher Notar das dann in dieser Büroeinheit macht - der ursprüngliche, sein Sozius, sein Vertreter, sein Amtsnachfolger - ist meistens eigentlich eher uninteressant. Aber anders kann man solche Einschränkungen halt schlecht so gestalten, dass sie zugleich vom Grundbuchamt unproblematisch beachtet werden können.

    Nachdem der Notar nicht mehr im Amt ist, dürfte der Vorgang immer noch im seinerzeitigen Büro sein. Anders wäre die Lage z. B. bei einer Trennung des gemeinsamen Büros.

    Und wie lässt man sich die Soziuseigenschaft (in der Form des §29?) nachweisen? Habe den Fall, dass mir völlig unbekannte Notare beteiligt sind.

  • Da würde es mir genügen, wenn sich die Soziuseigenschaft aus der Homepage des Notarbüros erschließt.

    Eine z.B. im Außenverhältnis wertbeschränkte Vollmacht ist faktisch nicht nutzbar, da § 29 gilt und keine Notwendigkeit für eine Beweiserleichterung gegeben ist (Vollmacht kann ohne weiteres unbeschränkt erteilt und nur das Innenverhältnis beschränkt werden). Müsste der Notar nicht wenigstens formgerecht bestätigen, dass er mit dem anderen in Sozietät verbunden ist?

  • Ich habe hier eine Belastungsvollmacht, in der nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass von dieser nur vor dem beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden kann. Jedoch wird der Notar angewiesen, die Eintragung der aufgrund derselben bestellten Grundschulden vor EU erst dann zu beantragen, wenn die Gläubiger bestätigt haben, dass Auszahlungen aufgrund Abtretung der Auszahlungsansprüche nur an den Verkäufer erfolgt.

    Die Käufer haben eine Finanzierungsgrundschuld bei einem anderen Notar bestellt, in der Urkunde sind alle notwendingen Vereinbarungen aufgenommen worden.

    Ich habe meine Bedenken, die Grundschuld einzutragen. Wie seht ihr das :confused:

  • Warum denn nicht?

    Die Anweisung an den Notar zur Gebrauchmachung ist zur Sicherheit der Verkäufer. Diese Sicherheit hat der Verkäufer nicht, wenn die Grundschuld von einem anderen Notar beurkundet und eingereicht wird mit Eintragungsantrag.
    Es könnte daher so ausgelegt werden, als ob von der Belastungsvollmacht nur vor dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden soll.

  • Warum denn nicht?

    Die Anweisung an den Notar zur Gebrauchmachung ist zur Sicherheit der Verkäufer. Diese Sicherheit hat der Verkäufer nicht, wenn die Grundschuld von einem anderen Notar beurkundet und eingereicht wird mit Eintragungsantrag.
    Es könnte daher so ausgelegt werden, als ob von der Belastungsvollmacht nur vor dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden soll.

    Ich würde das nicht so auslegen. Es besteht zwar ein Risiko, dass der ebenfalls genannte Sicherungsmechanismus leer läuft und deshalb sollte die Vollmacht eigentlich beschränkt sein. Sie ist es nach ihrem klaren Wortlaut aber nicht. Wie die Sicherung dann eingehalten werden kann, ist das Problem der beteiligten Kollegen.

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