Verwendung Belastungsvollmacht nur vor amtierendem Notar

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich würde gerne auf folgende Frage eine Antwort finden:

    In einem Angebot wurde dem Käufer vom Verkäufer eine Belastungsvollmacht erteilt mit üblichen Auflagen zur vorzeitigen Beleihung.

    Weiterhin wurde aufgenommen:
    "Beurkundungen aufgrund der vorstehenden Vollmacht dürfen nur vor dem amtierenden Notar erfolgen."

    Ist dies eine wirksame Einschränkung der Vollmacht mit der Folge, dass eine Grundschuld, die der Käufer aufgrund der Vollmacht vor einem anderen Notar erklärt, der Genehmigung des Verkäufers bedarf?

    Zur Frage, ob die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, wurde nichts ausgeführt.

    Ich bin gespannt auf Eur Informationen hierzu.

    Viele Grüße von Tara

  • Den Passus habe ich schon oft gesehen und bin immer von dessen Wirksamkeit auch im Außenverhältnis ausgegangen. Wenn mir eine Urkunde eines anderen Notars vorgelegt worden wäre (was nie geschehen ist) hätte ich aufgrund dessen nicht eingetragen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Diese Beschränkung der Belastungsvollmacht wird hier sehr oft angewendet. Sofern tatsächlich die Bestellung der Grundschuld bei einem anderen Notar erfolgen würde, kann die Belastungsvollmacht nicht verwendet werden, was wiederum zur Folge hätte, das die Genehmigung des Verkäufers erforderlich wäre.

  • Ist hier auch weit verbreitet. Die Beurkundung vor einem anderen Notar würde bei uns auch die Forderung nach Genehmigung duch den Verkäufer nach sich ziehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Weiß jemand, ob es dazu eine gesetzliche Bestimmung oder Urteile gibt?
    Im Schöner/Stöber habe ich zu dem Thema nichts gefunden.

    Tara

  • Die Vollmacht ist mit der Einschränkung erteilt, dass sie nur vor einem bestimmten Notar ausgenutzt werden darf. Es wäre dasselbe, wenn sie nur ermächtigen würde, am 30.06. zu handeln. Diese Einschränkung ist seitens des Grundbuchamtes zu beachten und fertig.

    Sinn und Zweck der Einschränkung, die übrigens auch hier immer vorkommt, ist es doch, dass die Angelegenheit halbwegs in einer Hand (der des den Vertrag beurkundenden Notars) bleibt.

  • Ich musste in so einem Fall bereits einmal beanstanden, weil die auswärtigen Erwerber hier den KV mit Belastungsvollmacht aber dann vor einem auswärtigen Notar die Grundschuld haben beurkunden lassen. Da die Vollmacht die genannte Einschränkung enthielt, lag keine wirksame Vertretung vor und der Verkäufer musste genehmigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn keine Einschränkung dahingehend erfolgt ist, dass diese Bestimmung nur für das Innenverhältnis Bedeutung erlangen soll, kann von der erteilten Vollmacht nicht vor einem anderen Notar Gebrauch gemacht werden (LG Dresden, B. v. 19.08.1993, 2 T 242/93; B. v. 30.08.1995, 4 T 303/95; BayObLG, DNotZ 1996, 295, Stellungnahme im DNotI-Report 22/2005, 177/178; LG Nürnberg-Fürth, MittBayNot 2006, 419)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Selbst bei einer Beschränkung auf das Innenverhältnis würde ich u. U. beanstanden (etwa: nicht nur bei Sozius, sondern bei einem völlig anderen Notar beurkundet), da das Innenverhältnis einer Vollmacht eigentlich nur bedeuten kann, dass man da nicht nachforschen muss, aber es schon zu berücksichtigen hat, wenn ganz offensichtlich dagegen verstoßen wird (entnehme ich Palandt/Heinrichs § 164 BGB Rn. 14).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Wirkungen (Innen-/Außenverhältnis) sind aber unterschiedlich. Zitat aus LG Nürnberg-Fürth, MittBayNot 2006, 419:

    "...Die Beschränkung dient in erster Linie der Absicherung des
    Verkäufers. Denn nur so würde es dem Notar auffallen, wenn
    von der Belastungsvollmacht abredewidrig mehrfach Gebrauch
    gemacht wird. Ferner kann er die Sicherstellung der
    Zahlungsmodalitäten überwachen und möglichst schnell aus
    eigenem Wissen die dazu erforderlichen notariellen Bescheinigungen
    erteilen (vgl. BGH, NJW 1985, 800). Diese Kontrolle
    der Finanzierungsabwicklung durch den Notar kommt
    dem Schutz des Verkäufers zugute (vgl. BayObLG, NJW-RR
    1995, 1167). Er kann sich durch den benannten Notar jederzeit
    davon unterrichten lassen, ob und inwieweit die Vollmacht
    bereits ausgeübt worden ist.
    bb) Die Beschränkung der Ausübung der Vollmacht kann mit
    verschiedenen Wirkungen ausgestattet sein. Soll sie nur im
    Innenverhältnis binden, so wäre das Geschäft als solches
    gemäß dem Abstraktionsprinzip wirksam und der Vertreter
    lediglich einer Haftung wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht
    gegenüber dem Geschäftsherrn ausgesetzt. Ist hingegen
    eine Beschränkung auch im Außenverhältnis gewollt,
    so würde eine vor einem anderen Notar erfolgte Beurkundung
    aufgrund der Vollmacht nicht nur einen Vertragsverstoß bedeuten,
    sondern auch zur schwebenden Unwirksamkeit wegen
    fehlender Vertretungsmacht führen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was hat das Abstraktionsprinzip damit zu tun?



    Nicht nur Verpflichtung und Verfügung sind abstrakt - die "grundbuchalltägliche" Gebrauch des Begriffes Abstraktionsprinzip - sondern, wie man aus §§ 167, 170, 171 BGB ersehen kann, auch die Vollmacht im Außenverhältnis grundsätzlich von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis im Innenverhältnis.
    Diese Bedeutung des Begriffes Abstraktionsprinzip meinte das LG Nürnberg-Fürth hier.

  • Das ist mir schon klar. Aber im Beispiel des LG Nürnberg-Fürth (lit.bb) ist doch alles wirksam: Grundgeschäft, Vollmacht und das in Vollmacht getätigte Rechtsgeschäft. Die Berufung auf das Abstraktionsprinzip in diesem Fall ist Unsinn.

  • Cromwell, deinen letzten Kommentar verstehe ich nicht. Es geht doch um diese Stelle:


    Soll sie nur im Inenverhältnis binden, so wäre das Geschäft als solches
    gemäß dem Abstraktionsprinzip wirksam und der Vertreter
    lediglich einer Haftung wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht
    gegenüber dem Geschäftsherrn ausgesetzt.




    In dieser Konstellation überschreitet der Bevollmächtigte doch gerade seine Befugnisse aus dem der Vollmacht zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft mit dem Vollmachtgeber. Deswegen kann letzterer ja auch einen durch das Geschäft wirtschaftlich verursachten Schaden auf den Bevollmächtigten abwälzen (Schadensersatzanspruch).

    Lediglich im Außenverhältnis zu seinem dritten Vertragspartner kann er sich nicht auf dieses Überschreiten berufen. Insoweit ist die Vertretungsmacht der Vollmacht abstrakt.

  • Der Begriff "Abstraktionsprinzip" meint von jeher die von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts unabhängige Wirksamkeit des Vollzugsgeschäfts. Das ist auch bei Auftrag und Vollmacht nicht anders (Palandt/Heinrichs § 167 Rn.4). Ist der Auftrag aber wirksam und verstößt der Bevollmächtigte nur gegen seine Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis, hat das mit dem Abstraktionsprinzip nichts zu tun, sondern nur etwas mit dem Innen- und Außenverhältnis.

  • Der Begriff "Abstraktionsprinzip" meint von jeher die von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts unabhängige Wirksamkeit des Vollzugsgeschäfts. Das ist auch bei Auftrag und Vollmacht nicht anders (Palandt/Heinrichs § 167 Rn.4). Ist der Auftrag aber wirksam und verstößt der Bevollmächtigte nur gegen seine Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis, hat das mit dem Abstraktionsprinzip nichts zu tun, sondern nur etwas mit dem Innen- und Außenverhältnis.



    Der Auftrag mag wirksam sein, nur der Bevollmächtigte hat nicht innerhalb der Grenzen des Auftrags gehandelt - d.h. in seinem Verhältnis zum Vollmachtgeber steht er genau so wie als wenn es gar keinen wirksamen Auftrag gegeben hätte.

    Das man überhaupt zwischen Innen- und Außenverhältnis trennen kann, ist ja gerade die Folge des zugrunde liegenden Abstraktionsprinzips.

  • Den von dir offenbar gesehenen Unterschied zwischen "Es gibt keinen wirksamen Auftrag" (z.B. unerkannte Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers) und "Es gibt einen Auftrag, aber der Beauftragte handelt in einem vom Auftrag gar nicht erfassten Bereich" für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragten erkenne ich nicht.

    In beiden Fällen kann der Beauftragte etwa seinen Aufwendungsersatz nur nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Und in beiden Fällen ist die Wirkung dieser Vollmacht durch den Mangel im Innenverhältnis nicht tangiert, sie ist also abstrakt.

  • Wenn Du sagst, dies alles fließt aus der Abstraktheit der Vollmacht, dann gebe ich Dir recht. Ich kann dir aber nicht darin folgen, dass diese "Abstraktheit" in dem diskutierten Fall etwas mit dem Abstraktionsprinzip zu tun hat, auch wenn die gleiche Begrifflichkeit dies nahezulegen scheint.

  • Na, Ihr Beiden wollt doch etwa nicht schon aufgeben ?

    Hier mal noch ein Fehdehandschuh (Zitat aus Staudinger/Schilken, BGB Bearb. 2004, § 167 RN3, 4):

    3......Ferner kann sich das Innenverhältnis etwa aus der Nebenabrede zu einem Schenkungsversprechen ergeben, wenn die Vollmacht dem zu Beschenkenden zwecks Durchführung der Schenkung erteilt wird. - Eine unmittelbar wirkende Beachtlichkeit von Regeln des Innenverhältnisses kann über § 158 durch die bedingungsweise Verknüpfung der Nichtbeachtung mit der Bevollmächtigung erreicht werden (s § 168 Rn 2; RGZ 81, 49; BGH WM 1964, 182; Soergel/Leptien Vorbem 40 zu § 164; Lehmann/Hübner § 36 V 3 b; Hübner, AT Rn 1240; Flume § 52 3 Fn 22; einschr Müller-Freienfels 249). Diese „Durchbrechung“ des Abstraktionsgrundsatzes ist als Ausnahme anzusehen.
     4 d) Wird die Vollmacht mit Rücksicht auf ein Innenverhältnis erteilt, so spricht man (unrichtig) von einer kausalen Vollmacht; für den Tatbestand der Vollmacht bleibt jedoch der Abstraktionsgrundsatz maßgebend.

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