Hallo Ihr Lieben,
ich würde gerne auf folgende Frage eine Antwort finden:
In einem Angebot wurde dem Käufer vom Verkäufer eine Belastungsvollmacht erteilt mit üblichen Auflagen zur vorzeitigen Beleihung.
Weiterhin wurde aufgenommen:
"Beurkundungen aufgrund der vorstehenden Vollmacht dürfen nur vor dem amtierenden Notar erfolgen."
Ist dies eine wirksame Einschränkung der Vollmacht mit der Folge, dass eine Grundschuld, die der Käufer aufgrund der Vollmacht vor einem anderen Notar erklärt, der Genehmigung des Verkäufers bedarf?
Zur Frage, ob die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, wurde nichts ausgeführt.
Ich bin gespannt auf Eur Informationen hierzu.
Viele Grüße von Tara