Verdopplung nach Anzahl der Drittschuldner

  • Ich habe mit großem Entsetzen und Erstanunen letztens einen Antrag auf Erlass eines PfÜb gehabt. Forderung und alles stimmt soweit nur wunderte ich mich bei der
    Gebührenrechnung des Gläubigervertreters, dass dieser eine merkwürdigen Gegenstandswert für seine Berechnung zu Grunde legte und bat um Aufklärung. Da teilte dieser mir mit, das wenn bei mehreren Drittschuldner gepfändet werden soll sich die Gegenstandswerte addieren würden.

    Bis dahin dachte ich jaja lass ihn mal erzählen, aber jetzt das merkwürdige beigefügt war ein Urteil des Landgericht Koblens, wo in einem sofortigen Beschwerde Verfahren die Richter genau das beschlossen haben.
    Ich habe das hier mit den Kollegen besprochen die Kosten so wie bisher üblich nur nach dem normalen Forsderungswert berücksichtigt und den PfÜb Begründung erlassen.
    Ich denke mal da wird noch ein Rechtsmittel folgen.

    Zu der Entscheidung muss ich sagen, sie ist von diesem Jahr. Wenn ich die Akte auf den tisch bekomme werde ich das genaue Aktenzeichen und die Fundstelle nachreichen.
    Das kuriose ist, dass das LG damit argumentiert das nicht § 25 RVG ausschließlich maßgeblich sei für die Gegenstandsermittlung, sondern unter Berücksichtigung des § 22 I RVG die Gegenstandswerte zu addieren seien.
    :wechlach::gruebel::gruebel::wechlach:

    Meine Frage oder Diskussionanregung ist. Das ist doch net richtig, wenn der Anwalt einfach je Drittschuldner seinen Gegenstandswert addiert. Dann wären ja bei 30 aufgeführten Drittschuldnern ein um 30 erhöter Gegenstandswert für seine Kostenberechnung maßgeblich.

  • Die Argumentation klingt unlogisch, da der Gläubiger grundsätzlich nicht mehr pfänden darf, als ihm aufgrund des Pfübs zur vollständigen Befriedigung zusteht (Hauptforderung, Zinsen, V-Kosten).

    Ich meine, dass Herr Stöber diesbezüglich auch etwas zu sagen hat ... ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Das ist mir ja auch bewusst und wie erwähnt ich halte das für nicht überzeugend, war aber trotz dessen mehr als erstaunt über die beigefügte Entscheidung des LG und wie gesagt sie ist ja ganz frisch. Meine Kollegen meinten, da hat das LG wieder Sachen entschieden von denen sie keine Ahnung haben... ;)

  • Wir waren uns in einem anderen Thread einig, dass bei der Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten der Wert dieser gepfändeten Forderung gem. § 25 RVG maßgebend ist.

    z.B. : Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt in Höhe von 1000 € = Gegenstandswert für die RA-Vergütung 1000 €


    Dieser Argumentation folgend ist es nur logisch, dass - wenn mehrere Forderungen des Schuldners gegen Dritte gepfändet werden, die sich ergebenden Werte unter Verweis auf § 22 RVG zu addieren sind (Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner z.B. 15.000,00 €)

    Erfolgreich durch PfÜB gepfändet z.B.
    1. Steuererstattungsanspruch gegen FA = --------------- 1000,00 €
    2. Guthaben Bankkonto --------------- = ---------------- 250,00 €
    3. Forderung aus Lieferung und Leistung = ----------------2500,00 €

    Gesamtwert für die Vergütung des Anwalts für den PfÜB -- 3750,00 €

    Völlig logisch und nachvollziehbar und im RVG gesetzlich verankert. Alles natürlich nur, wenn die gepfändeten Forderungen die entsprechende Werthaltigkeit besitzen. Gehen alle drei Pfändungen ins Leere, gibt es die Mindestgebühren nach Wert 0,00 € - womit der RA irgendwie benachteiligt wird. Erstaunlich, dass Vorteile als negativ wahrgenommen werden, der Nullwert allerdings schadenfroh als "supi" hingenommen wird.

  • Man muss unterscheiden zwischen dem Wert bei Antragstellung und dem Wert nach dem Ergebnis. Bei Antragstellung kann der Wert die Gesamtforderung nicht übersteigen. Haben die einzelnen DrSch in der Summe nicht die Gesamtforderung erfüllt, ist der geringere Wert (des Gegenstandes) massgebend: Zahlen alle DrSch einen Teilbetrag aus der Summe der einzelnen Werte.

  • Klar, dass am Ende nicht ein Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 € (siehe mein Beispiel) herauskommen darf. Dann wird man aufteilen müssen, welcher DS was gezahlt hat und danach den Wert der einzelnen Pfändungen zu berechnen haben. Wenn es (wie eher selten) zur vollen Befriedigung kommt, bleibt es selbstredend beim Wert der dem Gläubiger zustehenden Gesamtforderung.

  • Klar, dass am Ende nicht ein Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 € (siehe mein Beispiel) herauskommen darf.


    Und genau deswegen haben wir hier vor kurzem die Diskussion geführt, ob bei mehreren Drittschuldnern nicht vielmehr pro Drittschuldner eine Gebühr Nr. 3309 VV RVG anzusetzen ist! Ich handhabe das durchweg so und bin damit auch noch nie gescheitert.

    Hitch müßte sich den damaligen Thread mal raussuchen, da gibt es auch die ensprechenden Literatur- und Rechtsprechungsmeinungen.


  • Und genau deswegen haben wir hier vor kurzem die Diskussion geführt, ob bei mehreren Drittschuldnern nicht vielmehr pro Drittschuldner eine Gebühr Nr. 3309 VV RVG anzusetzen ist! Ich handhabe das durchweg so und bin damit auch noch nie gescheitert.




    Völlig richtig und wird von mir inzwischen auch so gehandhabt. :)

    Wenn man allerdings unterstellt - wie wohl das LG Koblenz - dass es sich bei dem einheitlichen PfÜB um eine Angelegenheit handelt mit mehreren Gegenständen (nämlich Forderungen), dann sollte man zumindest von der Addition dieser Werte ausgehen dürfen. Damit dem RA wenigstens das zu Gute kommt. :cool:

  • Wenn man allerdings unterstellt - wie wohl das LG Koblenz - dass es sich bei dem einheitlichen PfÜB um eine Angelegenheit handelt mit mehreren Gegenständen (nämlich Forderungen), dann sollte man zumindest von der Addition dieser Werte ausgehen dürfen. Damit dem RA wenigstens das zu Gute kommt. :cool:


    Also ehrlich, seitdem Bischof a. D. ist, werden die Koblenzer Entscheidungen immer merkwürdiger. Ich erinnere da mal an die Terminsgebühr für's eMail schreiben....

  • Es dürfte sich um den Beschluss vom 6. 2. 09, 2 T 92/09 handeln.


    :eek: Und ich sach noch:

    Zitat von KoMa

    Also ehrlich, seitdem Bischof a. D. ist, werden die Koblenzer Entscheidungen immer merkwürdiger.

    Das LG bezieht sich sogar auf noch auf die aktuelle Kommentierung von Bischof, übersieht aber, daß in der angegebenen Fundstelle Bischof Beispiele für mehrere Angelgenheiten nennt. Gerade dann ist aber der Gegenstandswert nicht zu addieren. Wenn's nicht so traurig wäre..... :wechlach:

  • Hmm, also so wirklich weiter hilft mir das nicht. Also da ich die Gebühren die der Rechtsanwalt bereits bei Erlass des Pfänders berücksichtigen muss scheidet, eine Berechnung der Höhe nach erfolgter Pfändung aus. Das wäre auch und komisch zu sagen, wenn ich soviel gepfändet habe, dann pfände ich zusätzlich mehr Gebühren.
    Aus Sinn und Zweck der Prozessökonomie finde ich es einfach nicht nur Unverhältnismäßig, sondern schlichtweg, weil auch gegen § 25 RVG, nicht tragbar, dass nur weil mehrere Dritschuldner aufgeführt sind, diese Gegenstandsaddition dem Schuldner zur Last gelegt werden. Wie in meinem Beispiel oben. Stellt euch mal vor, da ist ne Forderung von 10.000,00 EUR tituliert (1,0 = 486 EUR). Bei 10 Drittschuldnern, obwohl nur ein Anspruch tituliert ist, beträgt die 1,0 Gebühr bereits 1354 EUR. Und bisher wurde das immer so gehandhabt, dass bei einem Pfänder-, die Gebühren nach der Höhe der titulierten Forderung Berücksichtigung fanden. Als ich den Beschluss gelesen habe, dachte ich was ist da denn schief gelaufen...
    Mal im ernst. Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung ist nicht das ein Anwalt sich daran Gesund stößt nur weil er in einer Angelegenheit mehrere Drittschuldner aufgeführt hat. Ich meine was ist eigentlich mit § 788 I i.V.m. 91 ZPO.

    Ich finde dann muss sich auch jeder Gläubiger die Frage gefallen lassen, war es notwendig den versuch zu unternehmen bei mehreren Drittschuldnern zu pfänden.

    Einmal editiert, zuletzt von Hitch (25. Juni 2009 um 13:12) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler


  • Mal im ernst. sinn und Zweck ist nicht das ein Anwalt sich daran Gesundstößt, das in einer Angelgenheit mehrere Drittschuldner aufgeführt werden.

    :eek: Bei solch einer Einstellung erübrigen sich im Grunde weitere Kommentare. Die bösen Anwälte wollen sich an ihrer eigenen Tätigkeit gesundstoßen. Da fällt mir nix mehr zu ein. Da wären wir wieder bei Pauchalurteilen der einen Berufsgruppe gegen die andere. Man könnte sich auch noch mit den Argumenten anderer Mitschreiber auseinandersetzen, die Beiträge lesen oder die SuFu benutzen, wo schon ausführlich diskutiert wird. Oder man schreibt einfach: Kann nicht sein, dass.... Ich bin ein wenig enttäuscht. :(

  • Aus Sinn und Zweck der Prozessökonomie finde ich es einfach nicht nur unverhältnis, sondern schlichtweg weil auch gegen § 25 RVG, nicht tragbar, das nur weil mehrere Dritschuldner aufgeführt sind diese Gegenstandsaddition dem Schuldner zur Last gelegt werden.


    Darüber sind wir uns hier doch alle einig. Argumente haben wir geliefert. Warum hilft Dir das nicht weiter?

    Zitat

    Wie in meinem Beispiel oben. Stellt euch mal vor da ist ne Forderung von 10.000,00 EUR tituliert (1,0 = 486 EUR) bei 10 drittschuldnern, obwohl nur ein Anspruch beträgt die 1,0 Gebühr bereits 1354 EUR.


    Die Gebühr für eine Pfändungsmaßnahme beträgt 0,3 und nicht 1,0.

    Zitat

    Mal im ernst. sinn und Zweck ist nicht das ein Anwalt sich daran Gesundstößt, das in einer Angelgenheit mehrere Drittschuldner aufgeführt werden.


    Hä? An Gebühren in der ZwV stößt sich mit Sicherheit kein Anwalt gesund. Es ist das gute Recht des Anwaltes, wenn es denn entsprechende Entscheidungen gibt, diese auch anzuwenden. Wenn Du anderer Auffassung bist, und der darf man hier - wie Dir alle versichert haben - mußt Du eben absetzen.

    Zitat

    Ich finde dann muss sich auch jeder Gläubiger die Frage gefallen lassen, war es notwendig den versuch zu unternehmen bei mehreren Drittschuldnern zu pfänden.


    Nein, die Frage muß sich der Gläubiger ganz sicher nicht gefallen lassen. Es ist nämlich das gute Recht des Gläubigers, alle möglichen Pfändungsmaßnahmen auszuschöpfen, solange sie nicht unverhältnismäßig sind. Sind ihm mehrere Pfändungsmöglichkeiten bekannt, darf er diese selbstverständlich versuchen nutzen. Was schlägst Du denn vor? Daß erst bei der Bank gepfändet wird? Dann, wenn ergebnislos, beim Arbeitgeber? Dann, wenn ergebnislos, bei sonst irgendjemanden?! Was, wenn zwischenzeitlich andere Gläubiger auf die Forderungen des Schuldners zugegriffen haben?!

    :gruebel:


  • Mal im ernst. sinn und Zweck ist nicht das ein Anwalt sich daran Gesundstößt, das in einer Angelgenheit mehrere Drittschuldner aufgeführt werden.



    :eek: Bei solch einer Einstellung erübrigen sich im Grunde weitere Kommentare.


    Ja. Du warst nur schneller als ich. :mad:


  • Mal im ernst. sinn und Zweck ist nicht das ein Anwalt sich daran Gesundstößt, das in einer Angelgenheit mehrere Drittschuldner aufgeführt werden.



    :eek: Bei solch einer Einstellung erübrigen sich im Grunde weitere Kommentare.


    Ja. Du warst nur schneller als ich. :mad:

    Dafür warste aber doch noch sehr ausführlich. :D

  • Hmm, also so wirklich weiter hilft mir das nicht. Also da ich die Gebühren die der Rechtsanwalt bereits bei Erlass des Pfänders berücksichtigen muss scheidet, eine Berechnung der Höhe nach erfolgter Pfändung aus. Das wäre auch und komisch zu sagen, wenn ich soviel gepfändet habe, dann pfände ich zusätzlich mehr Gebühren.
    Aus Sinn und Zweck der Prozessökonomie finde ich es einfach nicht nur Unverhältnismäßig, sondern schlichtweg, weil auch gegen § 25 RVG, nicht tragbar, dass nur weil mehrere Dritschuldner aufgeführt sind, diese Gegenstandsaddition dem Schuldner zur Last gelegt werden. Wie in meinem Beispiel oben. Stellt euch mal vor, da ist ne Forderung von 10.000,00 EUR tituliert (1,0 = 486 EUR). Bei 10 Drittschuldnern, obwohl nur ein Anspruch tituliert ist, beträgt die 1,0 Gebühr bereits 1354 EUR. Und bisher wurde das immer so gehandhabt, dass bei einem Pfänder-, die Gebühren nach der Höhe der titulierten Forderung Berücksichtigung fanden. Als ich den Beschluss gelesen habe, dachte ich was ist da denn schief gelaufen...
    Mal im ernst. Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung ist nicht das ein Anwalt sich daran Gesund stößt nur weil er in einer Angelegenheit mehrere Drittschuldner aufgeführt hat. Ich meine was ist eigentlich mit § 788 I i.V.m. 91 ZPO.

    Ich finde dann muss sich auch jeder Gläubiger die Frage gefallen lassen, war es notwendig den versuch zu unternehmen bei mehreren Drittschuldnern zu pfänden.



    Also ich find die Entscheidung völlig daneben. Im Pfüb wird die Gebühr für die zu pfändende Forderung eingestellt und im Nachgang wird sich diese evtl. reduzieren auf die Mindestgebühr - wenn der Pfüb in Leere gegangen ist.

  • Wesentlich an der ganzen Problematik ist doch nur, dass es nicht darauf ankommt, auf welchen Wert sich die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner beziffert. Es sei denn, es kommt zum totalen Ausnahmefall, dass auf dem gepfändeten Konto tatsächlich ausreichend Kohle drauf ist und die gesamte Forderung des Gläubigers befriedigt werden kann.

    Zu berücksichtigen ist also der Wert der jeweiligen gepfändeten Forderung des Schuldners gegen den Dritten. Und nach diesem Wert allein bemisst sich anwaltliche Gebühr (0,3fach nach 3309 VV RVG).

    Werden mehrere Forderungen des Schuldners gegen Dritte gepfändet, so geht eine Auffassung dahin, dass die Werte der jeweiligen Forderungen zusammengerechnet werden, eine andere Auffassung geht dahin, dass jede Pfändung für sich eine eigene Angelegenheit ist und der RA gesondert abrechnen darf.

    Für den RA allein ungerecht wird´s dann, wenn die Pfändungen ins Leere gehen und er sich - trotz gleichen Arbeitsaufwands - mit den Mindestgebühren begnügen muss.



    Also ich find die Entscheidung völlig daneben. Im Pfüb wird die Gebühr für die zu pfändende Forderung eingestellt und im Nachgang wird sich diese evtl. reduzieren auf die Mindestgebühr - wenn der Pfüb in Leere gegangen ist.

    Daneben im Sinne von den RA möglicherweise benachteiligend sicherlich, dennoch - leider - systemkonform.

  • Mich würde ja nun noch so ganz am Rande die Meinung des Threadstarters Hitch interessieren, die er sich nun vielleicht gebildet hat. :)

    Falls ich weiter oben etwas zu schroff geworden sein sollte: Ich bitte um Entschuldigung, das musste einfach raus. Bin sonst nicht so impulsiv bzw. halte mich auch üblicherweise zurück.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!