Verdopplung nach Anzahl der Drittschuldner


  • Wir haben hier aktuell eine Pfändung aus 1999, die jetzt vollständig befriedigt ist.



    Dann war der Wert der gepfändeten Forderung wohl nicht Null. Sondern eben ausreichend, um die Forderung, wegen der vollstreckt wurde, zu decken.




    nicht ganz. Die Pfändung an sich war damals nicht erfolgreich. Die Akte war abgelegt.
    Im Januar hat der Schuldner sich bei uns gemeldet, ...." da wäre ja noch was mit seinem Konto".... und hat die ganze Forderung bezahlt.
    Hätten wir damals die Mindestgebühr abgerechnet, hätte er jetzt die Differenz erstatten müssen?
    So haben wir gar nichts berechnet.

    Weiterhin stellt sich immernoch die Frage nach der Abrechnung ggü. der Mandantin.... es ist nunmal zu unterscheiden, welche gebühren im Verhältnis RA - MA anfallen und welche im Außenverhältnis ggü. dem SC.

  • Mal eine kurze peinliche Frage:

    Wenn ich 1 Gläubiger und 2 Schuldner habe, welche Kosten kann dann der RA für den Pfüb geltend machen?
    1x Rechtsanwaltkosten (zb 44,98 €), da nur 1 Gläubiger
    oder pro Schuldner die Rechtsanwaltskosten? :gruebel:

  • Wenn Du für beide Schuldner zugleich einen PfÜb beantragst, erhälst du die Gebühren doppelt.
    Das Gericht nimmt auch die doppelten GK, da für jeden Schuldner gerechnet wird.

  • Habe heute mal wieder kurz Zeit gehabt und auf die BGH Seite geschaut. Dieser hat in diesem Fall am 10.03.2011 entschieden.


    Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners ge-gen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammen-rechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.

    Mit der Entscheidung selber habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt.

  • Habe heute mal wieder kurz Zeit gehabt und auf die BGH Seite geschaut. Dieser hat in diesem Fall am 10.03.2011 entschieden.


    Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners ge-gen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammen-rechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.

    Mit der Entscheidung selber habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt.

    Aus welcher Entscheidung (Az.?) stammt dieses Zitat? :confused:

    By the way: Der Thread ist unverhältnismäßig lang und letztendlich nach meinem Dafürhalten nicht sehr aufschlussreich...
    Die einen sagen: Bei uns nicht! Eine nachvollziehbare Begründung bleiben sie schuldig. Die anderen sagen: Die Vervielfachung
    des Gegenstandswertes deckt sich mit der Rspr.! Sie ziehen hierbei jedoch Argumente (Konstruktionen) heran, die sich auf einen Spezialfall (mehrere Angelegenheiten bzw. kein einheitlicher Gegenstandswert) beziehen...

    Hat jemand juristisch gut begründete Positionen zu der im Ausgangsthread aufgeworfenen Fragestellung beizutragen? :gruebel:



  • dürfte das Az sein VII ZB 3/10

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich sehe das so:

    Macht die Forderung des Gläubigers beispielsweise 10.000 € aus und werden in einem PfÜB 3 Forderungen des Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner gepfändet, von denen
    a) jede einen Wert von 3000 € hat, so beträgt der Wert für die Gebühren 9000 € (Zusammenrechnung)
    b) jede einen Wert von 10.000 € hat, so beträgt der Wert für die Gebühren 10.000 € (keine Zusammenrechnung)

    Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist genauso wie ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme, sodass der Wert für die Gebühr beschränkt sein muss durch die Höhe der Forderung des Gläubigers. Erreicht der Wert der gepfändeten Gegenstände diese Forderungshöhe nicht, so muss man deren Wert zusammenrechnen, da der Wert der Gebühr durch den Wert der gepfändeten Gegenstände begrenzt ist.

    Man vergleicht also:
    Höhe der Forderung des Gläubigers und Summe der Werte der gepfändeten Gegenstände einer Vollstreckungsmaßnahme, und der niedrigere der beiden Beträge ist der Wert für die Gebühr. Das allein erscheint auch logisch und nachvollziehbar.

  • Ich sehe das so:

    Macht die Forderung des Gläubigers beispielsweise 10.000 € aus und werden in einem PfÜB 3 Forderungen des Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner gepfändet, von denen
    a) jede einen Wert von 3000 € hat, so beträgt der Wert für die Gebühren 9000 € (Zusammenrechnung)
    b) jede einen Wert von 10.000 € hat, so beträgt der Wert für die Gebühren 10.000 € (keine Zusammenrechnung)

    Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist genauso wie ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme, sodass der Wert für die Gebühr beschränkt sein muss durch die Höhe der Forderung des Gläubigers. Erreicht der Wert der gepfändeten Gegenstände diese Forderungshöhe nicht, so muss man deren Wert zusammenrechnen, da der Wert der Gebühr durch den Wert der gepfändeten Gegenstände begrenzt ist.

    Man vergleicht also:
    Höhe der Forderung des Gläubigers und Summe der Werte der gepfändeten Gegenstände einer Vollstreckungsmaßnahme, und der niedrigere der beiden Beträge ist der Wert für die Gebühr. Das allein erscheint auch logisch und nachvollziehbar.

    Dito

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