einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG wegen Zivilklage gegen Vollstreckungstitel

  • hyhy! ... es ist Montag und ich steh etwas auf dem Schlauch!

    Ich habe folgenden Fall:

    Nach einem Beitrittsbeschluss beantragt der Schuldner-Vertreter die Einstellung nach § 30a ZVG, da eine Zivilklage gegen den Vollstreckungstitel rechtshängig ist. Der Titel sei angeblich sittenwidrig ...!!! Nunmehr meint der Anwalt, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetztes die Aussicht durch die Klage besteht, dass die Versteigerung verhindert wird. Gewissheit sei nicht erforderlich (... das ist schon klar!!!).

    Ich habe ihm schon geschrieben, dass es nicht meine Aufgabe sein kann, die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen und dass eine Klage kein Grund für eine Einstellung sein kann. Dazu müss man sagen, dass das Klageverfahren aus Anfang 2007 ist. Vielmehr könnte doch das Prozessgericht mir eine Einstellung der Vollstreckungshandlungen aus dem Titel zukommen lassen.

    Was haltet ihr davon??? kennt jemand vielleicht eine Entscheidung zu so einem (ähnlichen) Fall???

  • Voraussetzung für die Einstellung nach § 30a ZVG ist die Sanierungsfähigkeit des Schuldners (Stöber, Nr. 3.2 zu § 30a). Mit dem im Klagverfahren hier verfolgten Einwand bestreitet der Schuldner jedoch bereits die Sanierungsbedürftigkeit. Besteht nun bereits kein Bedarf an einer Sanierung, so kommt es auf die Fähigkeit hierzu nicht mehr an.

  • Die Einstellung darf nur erfolgen, wenn die Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung letztlich ganz vermieden werden kann. Der Schuldner muss also darlegen und auf Verlangen auch glaubhaft machen (§ 30b Abs. 2 Satz 3 ZVG), dass er in der Lage sein wird, den Gläubiger innerhalb der maximalen Dauer der Einstellung befriedigen zu können.


    Dabei ist nicht erforderlich, dass es dem Schuldner gelingen muss, in der Frist seine gesamte wirtschaftliche Situation zu sanieren, sondern es geht lediglich darum sicherzustellen, dass die Forderung des konkreten Gläubigers, dessen Verfahren eingestellt werden soll, gedeckt werden kann.

  • Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass ich in einem ähnlichen Fall mal § 30 a positiv entschieden habe - allerdings sollte dann schon glaubhaft gemacht werden, dass auch innerhalb des Einstellungszeitraums das Klageverfahren voraussichtlich rechtskräftig abgeschlossen wird.
    Andernfalls mag sich der Schuldner mit § 769 I ans Prozessgericht wenden.

  • mmhh das mit dem nachweis des rechtskräftigen anschlusses ist blöd ... weil man das ja nie so richtig weiß ... und wie will man das nachweisen??!! ... zumal das verfahren ja schon seit über 2 jahren läuft

  • Das Vollstreckungsgericht hat auf Grund materiell-rechtlicher Einwendungen des Schuldners die Zwangsvollstreckung nur einzustellen, zu beschränken oder aufzuheben, wenn ihm die Ausfertigung einer Entscheidung des Prozessgerichts darüber vorliegt. Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des Anspruchs hat der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorzubringen.

    LG Mühlhausen 2. Zivilkammer
    Entscheidungsdatum: 29.10.2007
    Aktenzeichen: 2 T 273/07

  • ich such grad in der kommentierung des 30a nach nem absatz, wo die materiell-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossne sind .. sowas hatte ich auch im hinterkopf ... aber ich find nix ... denn der ra ist recht bissig!

  • Materielle Einwendungen des Schuldners sind im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozessgericht zu entscheiden, sie können im Vollstreckungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden (vgl. Stöber, 18.Aufl., Anm. 3.1 zu § 95 ZVG).

  • Uiiiiii..... Ich zerre mal den über 10 Jahre alten Thread wieder ans Licht... :oops:

    Schuldner hat einstweilige Einstellung gemäß § 30a ZVG beantragt - Begründung: pflichtwidrige Sicherheitenverwertung, beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage...

    Der Antrag nach § 30a ZVG wurde zurückgewiesen (keine Prüfung materiellen Rechts durch Vollstreckungsgericht), Klage wurde erhoben.

    Gegen die Zurückweisung des 30a-Antrages legt der Schuldner Beschwerde ein, über die ich jetzt quasi entscheiden muss. Das zuständige Prozessgericht hat die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Leistung der Sicherheit wurde trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, Verhandlungstermin am Prozessgericht ist in Kürze...

    Ich müsste jetzt theoretisch der Beschwerde gegen die 30a-Zurückweisung nicht abhelfen und die Sache dem LG vorlegen. Würdet Ihr abwarten, wie die Klage beim LG ausgeht (Termin in 3 Wochen) oder aufgrund nicht nachgewiesener Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung einfach das Versteigerungsverfahren weiter durchziehen?

    Ich danke Euch!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • ich würd die Nichtabhilfe jetzt machen.

    Sollte der Schuldner die Sicherheit doch bringen oder sonst erreichen, dass das LG eine unbedingte einstweilige Einstellung anordnet, müsstest du nach dem Ende der Einstellung entscheiden, was lästig und ein kleiner Fallstrick sein kann und die sache vll noch weiter verzögert....

    Wenn das Prozessverfahren bei Rückkunft der Akte noch nicht beendet ist, würd ich trotzdem weitermachen, indem ich nen ausreichenden Vorschuss vom Gl anforder und nach Eingang (in diesem Fall) den SV losjagen

    Während die Akte beim LG ist, würd ich nicht weiterverfahren

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Nichtabhilfe, sofort. Auf was willst du denn warten? Zumal die Klage auch abgewiesen werden kann. Dann hättest du dein Verfahren verzögert, grundlos.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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