Masseverbindlichkeiten aus Staatskasse?

  • Hallo,

    jetzt bin ich völlig verwirrt: Ein Treuhänder will für die Kosten der Massesicherung einen Vorschuss aus der Staatskasse, da Stundung bewillig wurde und Masse derzeit noch nicht vorhanden ist, um die entsprechenden Aufträge zur Massesicherung zu erteilen.

    Das sind doch aber Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO und nicht etwa Auslagen des TH. Von der Stundung sind doch nur die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, § 54 InsO.:confused:

    Sehe ich das richtig, dass der TH vielmehr die Gläubiger befragen müsste, ob sie die Kosten vorschießen wollen in der Hoffnung, dass dann bei einer Verwertung (es geht um Grundstücke im Ausland) genug zur Masse fließt? Wenn die kein Geld vorschießen, wäre halt dann eine Sicherung und Verwertung der ausländischen Vermögenswerte nicht möglich. Das kann ja aber nicht das Problem des Insolvenzgerichts sein, oder?:gruebel:

  • Warum schießt er die Kosten nicht selbst vor?

    Im Übrigen, wären die Kosten später vielleicht Auslagen des Insolvenzverfahrens, dann wäre die Beantragung eines Vorschusses vielleicht nicht so abwegig, wie es scheinen mag.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Warum schießt er die Kosten nicht selbst vor?

    Im Übrigen, wären die Kosten später vielleicht Auslagen des Insolvenzverfahrens, dann wäre die Beantragung eines Vorschusses vielleicht nicht so abwegig, wie es scheinen mag.




    Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Es sind doch wohl Masseverbindlichkeiten, wie können das dann Auslagen des Verfahrens werden?

    @rainer: Die Grundstücke sind wohl nicht belastet, sicher ist das aber nicht, weil der TH noch keinen Übersetzer bezahlen konnte.

  • @ witomi:

    Kosten des Steuerberaters sind auch Masseverbindlichkeiten; trotzdem werden diese, so jedenfalls mein etwas veralteter Kenntnisstand, dem Insolvenzverwalter von manchen Gerichten als Auslagen des Insolvenzverfahrens erstattet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Kennst Du die?

    BGH, Beschl. v. 22. 7. 2004 - IX ZB 161/03

    Im Gegensatz dazu:

    AG Hamburg, 30.09.2004, 67g IN 228/04

    Die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Auslagen i. S. des § 54 Nr. 2 InsO in masselosen Insolvenzverfahren mit Kostenstundung gem. § 4a InsO (BGH, NJW 2004, 2976 = NZI 2004, 577 = ZIP 2004, 1717), kann nicht auf (Unternehmens-)Insolvenzverfahren übertragen werden, die nach der Eröffnung voraussichtlich masseunzulänglich werden. Im masseunzulänglichen (Unternehmens-)Insolvenzverfahren bleibt es dabei, dass Steuerberaterkosten regelmäßig nicht als Auslagen, sondern als Masseverbindlichkeiten (§ 55 I InsO) zu berücksichtigen sind. Sie werden daher für die Eröffnungsentscheidung grundsätzlich nicht relevant.

  • @ witomi:

    Kosten des Steuerberaters sind auch Masseverbindlichkeiten; trotzdem werden diese, so jedenfalls mein etwas veralteter Kenntnisstand, dem Insolvenzverwalter von manchen Gerichten als Auslagen des Insolvenzverfahrens erstattet.




    Das ist aber m. E. etwas anderes, da der Verwalter ja zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. Das ergibt sich glaube ich auch aus der von Rainer verlinkten Entscheidung. In meinem Fall sitzt ihm aber nicht die Finanzverwaltung "im Nacken", sondern er kann halt einfach nicht verwerten, wenn kein Gläubiger einen Vorschuss leistet. Genauso könnte er keine Anfechtungsprozesse führen, wenn kein Geld da wäre. Dann kann er den Vermögenswert halt nicht zur Masse ziehen und die Gläubiger (die nicht in Vorleistung treten wollten) sind selbst schuld.

  • @ witomi:

    War doch nur so eine daher geredete Idee. Kann doch sein, dass ihr bezüglich der Auslagen etwas anders entscheidet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Jarchow

    Die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung gehören nicht zu den Auslagen i.S.d. § 54 Nr. 2 InsO. Nach dem bisherigen Verständnis des Auslagenbegriffs (für viele: Jaeger-Henckel § 54 Rn. 15 f.) sollen hier nur eigene Aufwendungen abgegolten werden, wie Reisekosten, Telefon-, Fotokopier-, Portokosten u.a., sowie die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 3 InsVV).


    Wird die Genehmigung schuldhaft versagt, kommt ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht (BGH ZInsO 2004, 268 [BGH 04.12.2003 - IX ZB 69/03]).

  • Hänge mich hier gleich mal dran...

    Haltet Ihr die von rainer zitierte Entscheidung des BGH vom 22.07.2004 (IX ZB 161/03) auch für andere Pflichten des Verwalters als steuerliche anwendbar ? Konkret geht es um die Bearbeitung von Arbeitnehmersachverhalten... :gruebel:

  • @ Piepsmaus: Die Erstattung aus der Staatskasse ist dann möglich, wenn der IV hoheitliche Pflichten zu erfüllen hat. Ich meine, ich habe das schon mal für Insolvenzgelbescheinigungen gegeben, und kann auch noch mit zwei weiteren Entscheidungen dienen: BGH, IX ZB 198/05 vom 13.07.2006, BGH IX ZB 4/04 vom 28.09.2006. Vor der Festsetzung habe ich allerdings auch unsere BezRev'in angehört.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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