Ich habe zwar Verständis dafür, dass man nicht alle Fachzeitschriften lesen kann. Trotzdem bin ich immer wieder überrascht, dass offenbar nicht einmal "unser" Rpfleger gelesen wird, in dem alle im vorliegenden Fall einschlägigen Probleme und Gerichtsentscheidungen veröffentlicht und erörtert wurden.
So habe ich etwa in Rpfleger 2012, 361 ausführlich zu den Auswirkungen der für nach dem 28.05.2009 eingetretenen Erbfälle einschlägigen rückwirkenden Änderung des Nichtehelichenerbrechts (Einziehung unrichtig gewordener Erbscheine) und zur Rechtskraftproblematik bei der Nichtbeteiligung von Erben bei Verfügungen eines bestellten Nachlasspflegers (Rpfleger 2012, 666, 675) Stellung genommen.
Für den vorliegenden Fall ist auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
Die zunächst mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigten nichtehelichen Kinder sind durch das rückwirkende Inkrafttreten des 2. ErbGleichG rückwirkend auf den am 24.12.2009 eingetretenen Erbfall erbberechtigt geworden. Der zunächst erteilte (ursprünglich richtige) Erbschein ist dadurch rückwirkend auf den Erbfall unrichtig geworden und war einzuziehen. Diese Einziehung ist offenbar erfolgt, weil nach dem mitgeteilten Sachverhalt zwischenzeitlich ein neuer Erbschein unter Einbeziehung der besagten nichtehelichen Kinder erteilt wurde.
Nachdem der Nachlasspfleger im vorliegenden Fall offenbar für die Gesamtheit der (unbekannten) Erben bestellt wurde, steht ein gutgläubiger Erwerb überhaupt nicht in Frage. Denn wenn der Nachlasspfleger alle Erben vertreten hat, liegt eine Verfügung der durch den Nachlasspfleger vertretenen berechtigten Erben vor.
Damit spitzt sich alles auf die Frage zu, ob die erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung rechtskräftig geworden ist. Diese Frage habe ich in Rpfleger 2012, 666 (675) unter Einbeziehung der hierfür einschlägigen Rechtsprechung und Literatur ausführlich erörtert und für den Fall bejaht, dass den unbekannten -gleich welchen- Erben im Genehmigungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt wurde. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die nichtehelichen Erbprätendenten im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens bereits in persona bekannt waren und sie gleichwohl nicht persönlich, sondern nur mittels eines Verfahrenspflegers beteiligt wurden. Ob die nachlassgerichtliche Genehmigung unter diesen Voraussetzungen rechtskräftig werden konnte, kann man sicher so oder anders sehen.
Der zutreffende rechtliche Weg für die betreffende Erbin zur Durchsetzung ihrer Interessen ist somit die (rechtzeitige, da fristgebundene) Beschwerde gegen den damaligen Genehmigungsbeschluss. In diesem Beschwerdeverfahren wird sich das zuständige Oberlandesgericht sodann mit der Rechtskraftfrage zu befassen haben.