Nachweis der Testamentsvollstreckeramtes

  • Hallo,

    in der mir vorliegenden Urkunde verkaufen zwei Personen als Testamentsvollstrecker ein Grundstück an einen Miterben. Bezüglich der Entgeltlichkeit wurden Wertgutachten über die Grundstücke vorgelegt, die zum Verkehrswert verkauft werden. Bezüglich des Nachweises der Testamentsvollstreckereigenschaft wird vorgelegt:

    -notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll
    -Bescheinigung des Nachlaßgerichtes über die privatschriftliche Annahme des Amtes der Testamentsvollstrecker durch A und D (in einer Bescheinigung bestätigt das Nachlaßgericht, daß die ursprünglich eingesetzte Testamentsvollstreckerin B zur Benennung einer Ersatztestamentsvollstreckerin befugt war (D))

    Das Testament enthält folgende Regelungen:

    "Als Testamentsvollstrecker setzen wir A,B,C ein. Jeweils zwei der Vorgenannten führen das Amt gemeinschaftlich. Jeder von Ihnen ist berechtigt, aus unseren Familien einen Nachfolger zu benennen."

    Woher soll ich als Grundbuchamt wissen, ob ein ordnungsgemäßer Ersatztestamentsvollstrecker benannt wurde? Reicht die Bescheinigung des Nachlaßgerichtes , daß die A zur Bennung einer Ersatztestamentsvolltreckerin berechtigt war? Wie soll ich prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Mitglied aus der Familie handelt?
    Würdet Ihr auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen?
    Danke für Eure Hilfe

  • Woher soll ich als Grundbuchamt wissen, ob ein ordnungsgemäßer Ersatztestamentsvollstrecker benannt wurde? Reicht die Bescheinigung des Nachlaßgerichtes , daß die A zur Bennung einer Ersatztestamentsvolltreckerin berechtigt war? Wie soll ich prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Mitglied aus der Familie handelt?
    Würdet Ihr auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen?
    Danke für Eure Hilfe



    Ich denke, das ergibt sich direkt aus dem Gesetz.
    In § 2202 BGB steht: "...wenn der Ernannte das Amt annimmt."
    Das heißt für mich, dass auch nur der ernannte TV - oder hier ein von einem anderen TV bestimmten weiteren TV - diese Erklärung abgeben kann.

    Stellt das Nachlassgericht eine Bescheinigung aus,gehe ich davon aus, dass dort geprüft wird, ob die Erklärung auch vom richtigen abgegeben wurde.
    Zur Not rufst du an und fragst nach oder lässt dir die Akte kommen. Ich würde aber auf Grund der Bescheinigung eintragen (wenn sonst alles korrekt ist natürlich)...

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (1. Juli 2009 um 09:49) aus folgendem Grund: Lesbarkeit verbessert

  • Würdet Ihr auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen?



    Ja. § 35 GBO regelt abschließend, wie der Testamentsvollstrecker seine Stellung im Grundbuchverfahren nachweisen muss. Hier ist nur das Testamentsvollstreckerzeugnis möglich, da D aus dem Testament nicht hervorgeht. Die mögliche Benennung eines Nachfolgers durch B ist nicht im Grundbuchverfahren zu prüfen.

  • Ich revidiere meine in #2 geäußerte Meinung und behaupte das Gegenteil :strecker.

    Die Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Annahme des Amtes ersetzt ja nicht die Nennung im Testament, sondern bescheinigt lediglich die Annahme.
    Daher muss hier tatsächlich das Nachlassgericht prüfen und entscheiden, wer TV geworden ist...

  • Mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem die zwei Erben gemeinsam mit dem TV das Nachlassgrundstück veräußern.
    Das TV-Zeugnis wurde erst zwei Wochen nach dem Kaufvertrag durch das Nachlassgericht erteilt und widerum eine Woche später beim Notar in Ausfertigung vorgelegt.
    Ist dies ein Problem? Muss der TV ggf. nochmal seine eigene Erklärung genehmigen?

    Zur Entgeltlichkeit ist nichts gesagt. Jedoch wirken alle Erben mit und es wird an Außenstehende verkauft. Die Angemessenheit des Kaufpreises kann ich nicht beurteilen.
    Würdet ihr hier noch einen Nachweis der Entgeltlichkeit anfordern oder reicht es wenn die Erben mitwirken?

  • Wenn alle Erben mitwirken, ist das im Hinblick auf die Unentgeltlichkeitsfrage ausreichend.

    Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Amtsannahme und nicht mit der Erteilung des TV-Zeugnisses. wird das TV-Zeugnis - wie hier - erst erteilt, nachdem der TV rechtsgeschäftlich gehandelt hat, ist demzufolge noch der Zeitpunkt der Amtsannahme durch eine der Form des § 29 GBO entsprechende Amtsannahmebestätigung des Nachlassgerichts nachzuweisen.

    Wenn es sich um Grundbuchamt und Nachlassgericht desselben Amtsgerichts handelt, genügt auch eine Beiziehung der Nachlassakten, aus welchen sich der Zeitpunkt der Amtsannahme ergibt. Bei einem "auswärtigen" Nachlassgericht genügt die Beiziehung der Nachlassakten streng genommen nicht.

  • Hallo, in meinem Betreuungsverfahren wurde die Betreute mit Behindertentestament zur Vorerbin eingesetzt. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.

    Die Nachlassakte vom auswärtigen Nachlassgericht habe ich eingesehen. Dabei habe ich festgestellt, dass der eingesetzte TV nicht aufgefordert wurde zu erklären, ob er das TV-Amt annimmt. Daher habe ich beim NL-Gericht angefragt, ob das Amt angenommen wurde. Daraufhin habe ich jetzt die Antwort erhalten, dass das NL-Gericht lediglich das eröffnete Testament an die Beteiligten übersandt habe. Eine Erklärung über die Amtsannehme liege nicht vor.

    Ist das NL-Gericht nicht verpflichtet zu erfragen, ob der TV das Amt annimmt?

  • Ist das NL-Gericht nicht verpflichtet zu erfragen, ob der TV das Amt annimmt?

    Nein. Von Amts wegen besteht eine solche Pflicht nicht (auch wenn trotzdem viele Gerichte es so handhaben). Selbst wenn das NL-Gericht von Amts wegen fragt, treffen die Folgen des Abs.3 S.2 nicht ein, denn es fehlt dann trotzdem an einem Antrag eines Beteiligten.

  • Ist das NL-Gericht nicht verpflichtet zu erfragen, ob der TV das Amt annimmt?

    Ist die Erklärung der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes nicht verpflichtend?!

    Beide Fragen sind zu verneinen.

    Aber mehr als einmal erlebt, dass der im Testament ernannte Testamentsvollstrecker sich mit dem Eröffnungsprotokoll und begl. Ablichtung des Testaments bei Banken/Sparkassen Zugriff auf Konten des Erblassers verschafft hat.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Dem Betreuungsgericht ist das m.E. egal, denn es führt die Betreuung nicht.

    Der Betreuer, der versucht den Nachlass für die Betreute entgegenzunehmen, sollte sich für den Fall, dass der TV sich der Amtsannahme berühmt, Nachweise zeigen lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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