B-Inspektor

  • Bearbeiten darfst Du selbstständig was Du nicht als Rechtspfleger, sondern als Justizinspektor unterschreibst.

  • Hallo,

    ich wollte mal fragen, was man also Inspektor (b) denn so alles bearbeiten kann?


    Was ist denn ein Inspektor (b) ?
    Falls du einen Justizinspektor meinst dere darf im Grundsatz alles bearbeiten.
    Einzige Ausnahme Insolvenzsachen im ersten Jahr nach der Prüfung.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nein keine Rechtspflegersachen, sondern nur U.d.G-Sachen oder Verwaltungssachen.

    Und immer schön den erwachsenen Kollegen Kaffee holen :teufel::strecker

  • Irgendwie sind das alles nur so schwammige Antworten.

    Also Kostensachen und einfache Klausel erteilen (§ 724 I ZPO) soweit bin ich nun auch schonmal, aber leider weiß ich nicht mal, was ein UdG alles machen darf.

    Zahlungsanordnungen und Beratungshilfe darf ich doch auch machen, oder?

    :confused::confused::confused:

  • ...
    Was ist denn ein Inspektor (b) ? .....



    Die Zeit zwischen schriftlichen Examen und der abschließenden mündlichen Prüfung.


    Ach so.
    Also da waren wir auch noch Rechtspflegeranwärter und durften gar nichts.
    Da sollten wir uns einarbeiten und jemand anders unterschrieb das Ganze. Oder man lies es liegen bis man die mündliche Prüfung hatte und unterschrieb dann.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)



  • Also da waren wir auch noch Rechtspflegeranwärter und mussten gar nichts. :strecker Wie Sonea: waren noch freigestellt.

    Die Frage, was Du darfst, müsste Dir doch der Geschäftsleiter beantworten können... wirst ja nicht der erste Inspektor (b) dort sein.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Das "b" steht für "beauftragt". Man darf - wie oben schon gesagt - alle Tätigkeiten ausführen, die man als UdG macht. Dies ist in der Regel die Festsetzung von PKH-Vergütung und Beratungshilfevergütung. Die Bewilligung von Beratungshilfe gehört nicht dazu, denn die macht man als Rechtspfleger und nicht als UdG. In Zivil- und F-Sachen wurde es bei uns immer so gehandhabt, dass die B-Inspektoren die Kostenfestsetzungsverfahren bis zum Erlass des KFB selbständig bearbeitet haben.

    Life is short... eat dessert first!

  • :eek:
    Da war unsereins noch freigestellt vom Dienst.
    *puuh*


    Das kannste wohl laut sagen - vor allem "PUUUUH"! :D

  • Wieviel Zeit lag denn bei Euch zwischen den Prüfungen?

    Hier sind ja es meistens 3 Monate, solange wird man bestimmt nicht freigestellt :D

  • Oh, war ganz schön langel. Ich glaub, die letzte schriftliche Prüfung war Mitte Juli und anfangen musste ich Mitte Oktober - zwei Tage nach der mündlichen.

    Aber war noch nach der alten Ausbildungsordnung. Vielleicht liegen die Termine bei den "Neuen" jetzt auch anders.

    War eine lange freie Zeit, aber richtig genießen konnte ich die nicht. Da ich noch nicht wusste, ob ich bestehe und wo ich hinterher lande (Nds. ist gross!), evtl. Wohnung suchen oder nicht, wollte ich immer nur, dass die Zeit schnell rumgeht. Schade im Nachhinein...
    Aber besser Zittern und freihaben als Zittern und arbeiten!:D

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Also in Baden-Württemberg ist ein beauftragter Justizinspektor ein ganz normaler Rechtspfleger, der sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet. Zumindest seit 1999 die Regelanstellungsform nach bestandener Rechtspflegerprüfung in Baden-Württemberg. Ich selbst war die ersten 9 Monate nach der Prüfung beauftragter Justizinspektor und war gleichzeitig zum Grundbuchrechtspfleger für den Notariatsbezirk bestellt und konnte selbstverständlich alle Rechtspflegeraufgaben ganz normal wahrnehmen. Ob das zugrundeliegende Beamtenverhältnis eines auf Widerruf (= Justizinspektor [b]), auf Probe oder auf Lebenszeit ist, hat mit den Befugnissen als Rechtspfleger nichts zu tun solange die Voraussetzungen des § 2 RPflG erfüllt sind. Bei Insolvenzsachen ist jedoch § 18 IV RPflG analog anzuwenden. Sollte derjenige jedoch mit XY, Justizinspektor (b) unterschreiben, wenn er Rechtspflegeraufgaben wahrnimmt ist das natürlich falsch, er muss dann natürlich XY, Rechtspfleger unterschreiben. JI (b) unterschreibt er wenn er Aufgaben eines Beamten des gehobenen Dienstes wahrnimmt, die keine Rechtspflegeraufgaben nach dem RPflG sind, aber auch das ist ja z.B. bei einem Rpfl. der im Beamtenverhältinis auf Lebenszeit z.B. als Justizamtmann ist, dasselbe. Das JI (b) bedeutet nur, dass die jeweilige Landesjustizverwaltung nicht genügend Planstellen bei der Übernahme zur Verfügung hat, denn ein Beamter auf Probe hat bei voller Bewährung in der Probezeit und guter Gesundheit nach spätestens 5 Jahren Anspruch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden und braucht daher eine freie Planstelle. Bei einen JI (b) muss daher im Unterschied zum B. auf Probe keine Planstelle zur Verfügung zu stehen, da ein Beamter auf Widerruf nur zur vorübergehenden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (siehe Beamtenstatusgesetz) angestellt ist. Mit einem Rechtspflegeranwärter mit DLA hat ein JI (b) aber gar nix zu tun.

    4 Mal editiert, zuletzt von Marmota24 (2. Juli 2009 um 11:41)

  • Also bei uns lagen zwischen den schriftlichen Prüfungen
    im April und der mündlichen Prüfung im September ja einige
    Monate... aber wir hatten noch ganz normal Vorlesungen und
    Seminare.. freigestellt waren wir Nds dann nur von der mündl.
    Prüfung bis zum 1.10. anders sah's da mein ich bei den Kollegen
    aus SH aus.

    LG Marrid

  • Also in Baden-Württemberg ist ein beauftragter Justizinspektor ein ganz normaler Rechtspfleger, der sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet. Zumindest seit 1999 die Regelanstellungsform nach bestandener Rechtspflegerprüfung in Baden-Württemberg.

    Folgt in B.-W. die mündliche Prüfung unmittelbar auf die schriftliche? Oder schreibt ihr Diplomarbeiten?

    In NRW und Niedersachsen ist es so, dass zwischen der letzten schriftlichen und der mündlichen Prüfung einige Monate liegen, in der man aber schon (halbtags, zwecks Vorbereitung auf die mündliche) fleißig sein Pensum hat - nur halt nicht mit Rechtspflegerbefugnissen...

  • Gut, die Prüfung ist bei mir jetzt schon eine Weile her (Jg. 1995). Schriftlicher Teil war im August. Dann kam man für einen Monat an ein Landgericht, Fachpraxis IV, als Anwärter ohne DLA, am Ende des Praktikums war es dann soweit, das man die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mitgeteilt bekam und gleichzeitig die Ladung zum mündlichen Teil. Vor der mündlichen Prüfung hatte man dann 2 Wochen frei zur Vorbereitung. Die Mündliche war dann im Oktober. Das Diplom bekam man dann im November an der Diplomierungsfeier im Schwetzinger Schloss. Diplomarbeit musste man keine schreiben.
    Heute gibt's soviel ich weiß kein Praktikum beim Landgericht mehr und man muss, soviel ich weiß, eine Diplomarbeit schreiben. An den Prüfungsterminen hat sich glaub ich aber nichts geändert.

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