§ 2300 BGB- Rückgabe eines Erbvertrages aus der Verwahrung

  • Hallo,

    Eheleute haben einen Erbvertrag errichtet, in dem auch der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden ist. Nunmehr wurden die Ehegatten geschieden und wollen beide zusammen ihren Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Ist dies wegen § 2300 BGB unzulässig?
    Es handelt sich bei dem Ehemann um einen hiesigen Notar, er versteht nach eigener Aussage nicht, weshalb er und seine geschiedene Frau den Vertrag nicht zurück bekommen???!??
    Ein Rechtspflegerkollege hat die Rückgabe abgelehnt...

  • Habe im Palandt keine Ausnahmen gefunden, die eine Rückgabe zulassen.
    Dein Kollege hat also zu Recht die Rückgabe verweigert.

    Allerdings kann der Vertrag aus der amtl. Verwahrung in die Verwahrung des Urkundsnotars zurückgegeben werden. Was das für den Testator für einen Vorteil bringen soll, weiss ich nicht, aber vielleicht wollen die ja wenigstens das...:confused:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich halte eine Rückgabe auch nicht für zulässig, da es sich nunmal um einen verbundenen Erbvertrag nach § 2300 BGB handelt und nicht um einen isolierten Erbvertrag. Wundert mich, dass der Notar das nicht weiß.

  • Ist bei der Rückgabe in die Notarverwahrung etwas zu beachten? (Beschluss zu fertigen o.ä.?)

    Ich möchte mich dieser Frage anschließen und noch weiter fragen, ob denn durch die Rückgabe an den beurkundenen Notar der Teil des Vertrags, der die Erbeinsetzung betrifft, als widerrufen gilt oder nicht. Ich tendiere zu letzterem, kann dies der Kommentierung im Palandt zu § 2300 jedoch nicht eindeutig entnehmen.

  • Ist bei der Rückgabe in die Notarverwahrung etwas zu beachten? (Beschluss zu fertigen o.ä.?)

    Ich möchte mich dieser Frage anschließen und noch weiter fragen, ob denn durch die Rückgabe an den beurkundenen Notar der Teil des Vertrags, der die Erbeinsetzung betrifft, als widerrufen gilt oder nicht. Ich tendiere zu letzterem, kann dies der Kommentierung im Palandt zu § 2300 jedoch nicht eindeutig entnehmen.


    Ich stimme Dir zu. Da dürfte sich zum früheren Recht nichts geändert haben und durch Rückgabe an den beurk. Notar wurde die Wirksamkeit nicht berührt (so z.B. Palandt 54. Aufl. Rn. 4 zu § 2277 BGB)

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Die Testatoren möchten die Aufhebung eines Ehe- und Erbvertrages und Abschluss eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung zurück nehmen.

    In dem Vertrag wurde vereinbart, dass ein vorheriger Ehe- und Erbvertrag aufgehoben wird und das der gesetzliche Güterstand gelten soll und das ein neuer Erbvertrag errichtet wird.

    Fällt die Aufhebung des Ehevertrages auch unter § 2300 Abs. 2 BGB? Aus dem Kommentar geht nur hervor, dass Eheverträge mit Erbverträgen nicht zurück gegeben werden können.
    Dann dürfte die Rückgabe ja möglich sein. Sehe ich das richtig?

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Die Testatoren möchten die Aufhebung eines Ehe- und Erbvertrages und Abschluss eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung zurück nehmen.

    In dem Vertrag wurde vereinbart, dass ein vorheriger Ehe- und Erbvertrag aufgehoben wird und das der gesetzliche Güterstand gelten soll und das ein neuer Erbvertrag errichtet wird.

    Fällt die Aufhebung des Ehevertrages auch unter § 2300 Abs. 2 BGB? Aus dem Kommentar geht nur hervor, dass Eheverträge mit Erbverträgen nicht zurück gegeben werden können.
    Dann dürfte die Rückgabe ja möglich sein. Sehe ich das richtig?

    Die Aufhebung des alten Ehevertrages ist auch ein Ehevertrag. Das kann man nicht zurückgeben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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