Bezugnahme auf Bewilligung u. Briefe in K-Akte

  • Ich soll in mehreren Blättern Abtretungen von Briefgrundschulden sowie die nachträgliche Unterwerfung nach § 800 ZPO eintragen.

    Vorliegen habe ich entsprechende Notaranträge des Notars, der die Unterschriften auf der Abtretungsurkunde beglaubigt hat, nach § 15 GBO.

    Die Bewilligungen sowie die Briefe sind nicht beigefügt. Hier nimmt der Notar Bezug auf die Zwangsversteigerungsakten zu den Verfahren ..., in denen sich die Urkunden sowie die Briefe befinden.

    Ich habe die K-Akten beigezogen und tatsächlich befinden sich dort alle benötigten Briefe, die Urkunden über die nachträgliche ZV-Unterwerfung (inkl. Bewilligung) in Ausfertigung sowie die Abtretungserklärung in begl. Kopie.

    Reicht das so oder müssten nicht die Urkunden und vor allem die Briefe zur Grundakte eingereicht werden?

    Falls das so ausreicht:
    Wie handhabe ich das praktisch? Kopien der Urkunden zur Grundakte fertigen (lassen) und Briefe einfach mal kurz zur Ergänzung aus der K-Akte nehmen oder förmlich von der K-Abt. anfordern oder wie?
    Und Rückgabe der Briefe in jedem Fall an die K-Abt. (Notar hat dazu nichts geschrieben)?

    Nebenfrage:
    Kann der Notar nach § 15 GBO eigentlich überhaupt die Eintragung der Unterwerfung beantragen, an der er als Notar gar nicht mitgewirkt hat? Genügt es, dass er hier an der Abtretungsurkunde beteiligt war?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, wenn der Notar etwas eingetragen haben will, muss er die erforderlichen Unterlagen auch beim GBA einreichen. Es kann nicht Deine Aufgabe sein, die Zwangsversteigerungsakten danach zu durchforsten.
    Ist aber nur mein spontaner erster Gedanke.

  • Wenn Briefe in anderen Akten als den Grundakten schlummern, sind sie nicht "vorgelegt". Du brauchst in diesem Fall die Einverständniserklärungen aller Gläubiger, dass die Briefe im Verfahren verwendet werden dürfen. Ob die Erklärungen der Form des § 29 GBO entsprechen müssen, ist umstritten (vgl. Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn.41 m.w.N.).

    Aus dem gleichen Grund sind auch die Bewilligungen zur nachträglichen Unterwerfung und die Abtretungserklärungen noch nicht beim Grundbuchamt eingegangen. Auch diesbezüglich steht nicht fest, dass Du die Urkunden im Verfahren verwenden darfst (s.o.). Du hast also derzeit Anträge ohne Unterlagen. Für die Untwerfung teile ich Deine Ansicht, dass der Notar nicht antragsberechtigt ist.

  • Wie ist denn die Vollstreckungsunterwerfung erklärt worden, im Hinblick z.B. auf die Zinsen, Nebenleistung, Beginn u.s.w, siehe hierzu evt, auch RdNr, 849, Fußnote 7 Schöner/stöber

  • Für die Unterwerfung ist er wohl nicht antragsberechtigt.
    Ich hätte spontan gesagt, dass man ja z.B. auch auf Nachlaßakten (darin befindliche Erbscheine etc.) bei denselben AG Bezug nehmen kann. So müßte es doch hier auch gehen. Wenn der Notar antragsberechtigt für bestimmte Beteiligte ist, kann er doch auf Eintragungsunterlagen bei denselben AG Bezug nehmen. Wenn er allerdings hier für die maßgeblichen Beteiligten nicht antragsberechtigt ist, geht s natürlich nicht.

  • Ich hätte spontan gesagt, dass man ja z.B. auch auf Nachlaßakten (darin befindliche Erbscheine etc.) bei denselben AG Bezug nehmen kann. So müßte es doch hier auch gehen.



    Ich denke, wie die Vorposter, dass das hier etwas anderes ist.
    In Nachlassakten (oder auch Betreuungsakten) wird imemr auf Erbscheine, Testamente und Genehmigungen Bezug genommen. Das sind vom Gericht erstellte Akteninhalte.
    Im K-Verfahren handelt es sich aber bei Briefen, Löschungsbewillungen oder Abtretungserklärungen eben um Unterlagen und Angaben der Gläubiger oder anderen Beteiligten. Diese sind eben nur auf die jeweiligen Verfahren beschränkt, für die die Unterlagen eingereicht werden.
    Daher bin ich auch der Auffassung, dass hier der Gläubiger zustimmen müsste, wenn die Briefe ans GBA gehen sollen...

  • Ich denke auch, daß Du jetzt zwar deren Inhalt kennst, Dir die Urkunden und Briefe aber nicht verwendbar vorliegen.

    Hinsichtlich der Unterwerfung vermag ich ein Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO ebenfalls nicht zu erkennen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das kann man nach meiner Ansicht nicht vergleichen. In den von Della genannten Fällen geht es nur um Urkunden, die den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit belegen, aber nicht um Bewilligungen oder Briefe. Unterlagen, die sich in irgendwelchen Gerichtsakten außerhalb des Grundbuchamts befinden, sind weder beim Grundbuchamt eingegangen, noch sind sie vorgelegt. Da muss der Antragsteller schon selbst dafür sorgen, z.B. indem die Urkunden auf Antrag vom Vollstreckungsgericht an das Grundbuchamt weitergeleitet werden. Das löst aber nicht das Problem, dass feststehen muss, dass die Bewilligenden und Briefbesitzer mit der Verwendung der Unterlagen im Grundbuchverfahren einverstanden sind, von der Prüfung der Bewilligungsberechtigung bei Briefrechten ganz zu schweigen. Auf die von Ulf geschilderte Weise könnte man sich auf unzulässigem Wege Eintragungsunterlagen verschaffen und zu einer Eintragung gelangen, ohne dass die Einreicher der Urkunden überhaupt davon Kenntnis erlangen.

  • Zu #3:

    Bzgl. der Briefvorlage sagt Demharter, 23. Auflage, Rn. 7 zu § 41 GBO, dass ich evtl. die Einverständniserklärung desjenigen bräuchte, der die Briefe (zur K-Akte) eingereicht hat.

    Dort wurden die Briefe vom RA der aus der Abtretung Berechtigten eingereicht. Kann ich dann nicht - auch aufgrund des Notarantrags - davon ausgehen, dass die neue Gläubigerin auch mit der Verwendung der Briefe im GB-Verfahren einverstanden ist?!

    Die Bewilligung der Abtretung wurde ebenfalls von dem Vertreter der Begünstigten zur K-Akte gereicht; und zwar nur in begl. Kopie. Dieses dürfte dann wohl nicht ausreichen, da damit das zur Wirksamkeit der Bewilligung erforderliche Einverständnis des Bewilligenden zur Vorlage der Bewilligung beim GBA nicht nachgewiesen ist. (Vgl. Demharter, 23. Auflage, Rn. 26 a.E. zu § 19 GBO). Richtig?

    Zu #4:

    Hier sehe ich kein Problem. Die Unterwerfung wurde bzgl. "der im Grundbuch von ... unter Abt. III Nr. ... Grundpschuld in Höhe von ... (Nominalbetrag) nebst Zinsen und Nebenleistungen" erklärt.

    Zu #5:

    Sonst wird aber in aller Regel nur auf in anderen Akten befindliche Nachweise der Verfügungs- bzw. Vertretungsberechtigung Bezug genommen und nicht auf dortige Verfahrenserklärungen. Ich sehe da schon einen (kleinen) Unterschied (insbesondere wegen der Wirksamkeit der Bewillugung durch Zugang an das GBA oder den Begünstigten, s.o.).

    Ulf

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  • Wieso sollte jemand mit der Verwendung eines Briefs im Grundbuchverfahren einverstanden sein, den er zum K-Verfahren eingereicht hat? Das eine hat mit dem anderen doch gar nichts zu tun.


    Weil jetzt im GB-Verfahren ein Antrag zu seinen Gunsten vorliegt, für dessen Durchführung die Briefe vom GBA benötigt werden und weil er im Antrag auf die zur K-Akte eingereichten Briefe verwiesen hat.
    (Jeweils vertreten durch den Notar gem. § 15 GBO.)

    Ulf

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  • Bevor ich meine ZwVfg. abfasse, zur Sicherheit nochmal die Nachfrage:

    Bezüglich der Unterwerfung nach § 800 ZPO (nebst Bewilligung) gibt es - abgesehen von der fehlenden Antragsberechtigung des Notars - doch keine weiteren Hindernisse, oder!?

    Insbesondere dürfte hier die Wirksamkeit dieser Bewilligung nachgewiesen, da der Gläubiger im Besitz einer Ausfertigung war (die dann sein RA zu den K-Akten eingereicht hat).

    Ulf

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  • Muss die Unterwerfung nach § 800 ZPO nicht beurkundet sein? Von einer solchen Beurkundung habe ich hier noch nichts gelesen.

    Ansonsten wie Vorposter: Die Briefe sind keinesfalls ohne entsprechende Erklärung des wahren Gläubigers für das Grundbuchverfahren verwendbar. Dann kann er das wegen der Abtretungserklärungen auch gleich schreiben. Für die Grundakten machst Du Dir dann beglaubigte Abschriften.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich gebe zu, der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht optimal geschildert aber ja, die Unterwerfungserklärung ist natürlich beurkundet.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So, nun sind alle Beanstandungen behoben aber jetzt ist die Eigentümerin in Insolvenz geraten. Inso-Vermerk wurde in der Zwischenzeit eingetragen.

    Die Eintragung der Abtretungen der Briefrechte dürfte die Inso ja wohl nicht tangieren, wenn ich das richtig sehe. Betroffen ist dort ja die abtretende Bank und nicht die Eigentümerin.

    Aber für die Eintragung der nachträglichen Unterwerfung nach § 800 ZPO brauche ich nun wohl die Zustimmung des Inso-Verwalters in der Form des § 29 GBO, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So, nun sind alle Beanstandungen behoben aber jetzt ist die Eigentümerin in Insolvenz geraten. Inso-Vermerk wurde in der Zwischenzeit eingetragen.

    Die Eintragung der Abtretungen der Briefrechte dürfte die Inso ja wohl nicht tangieren, wenn ich das richtig sehe. Betroffen ist dort ja die abtretende Bank und nicht die Eigentümerin.

    Aber für die Eintragung der nachträglichen Unterwerfung nach § 800 ZPO brauche ich nun wohl die Zustimmung des Inso-Verwalters in der Form des § 29 GBO, oder!?



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