Annahme der Wahl bei Bevollmächtigung

  • Ich bin ja nun wahrlich ein echter "Vereinsnichtversteher".

    Ich habe hier eine Anmeldung vorzubereiten. Ein neuer Vorstand ist gewählt worden.

    Nun ist aber ein Vereinsmitglied vertreten worden. Er hat eine privatschriftliche Vollmacht verfasst:

    Hiermit gebe ich, Kunígunde Meier, dem Vorstand die Vollmacht mich als Vorsitzenden vorzuschlagen. Aus beruflichen Gründen kann ich leider nicht persönlich der Mitgliederversammlung beiwohnen.

    Zu meier Person......

    So nun ist er auch einstimmig zum neuen 1. Vorsitzenden gewählt worden.

    Mein Problem:

    Die Vollmacht dürfte ja ausreichend sein, glaube ich auf jeden Fall:oops:.

    Aber muss er die Wahl jetzt auch noch einmal ausdrücklich annehmen????? Mit Ausstellung der Vollmacht dürfte die Annahme doch ausgedrückt sein, oder? Man schlägt sich ja nicht selbst vor, wenn man die Wahl nicht annehmen möchte????


    Kann mir jemand helfen?

  • Da bin ich nich deiner Ansicht: in der Vollmacht findet sich kein Wort über die mögliche Annahme nach der Wahl!

    Reichert, 11. Auflage Rz. 1764 sagt, dass der, der beim Bestellungsakt anwesend ist, die Wahl stillschweigend annehmen kann.

    Er sagt weiter: "Ist der Bestellte abwesend, so muss ihm die Bestellung vom Verein mitgeteilt werden. Die Annahmeerklärung muss dann dem Verein zugehen."

  • Da bin ich nich deiner Ansicht: in der Vollmacht findet sich kein Wort über die mögliche Annahme nach der Wahl!

    Reichert, 11. Auflage Rz. 1764 sagt, dass der, der beim Bestellungsakt anwesend ist, die Wahl stillschweigend annehmen kann.

    Er sagt weiter: "Ist der Bestellte abwesend, so muss ihm die Bestellung vom Verein mitgeteilt werden. Die Annahmeerklärung muss dann dem Verein zugehen."



    Das heißt also, dass ich noch eine Bestätigung (Annahme der Wahl zum 1. Vorsitzenden von dem Vertrenen brauche? Das dürfte ja kein Problem sein:strecker

    Vom reinen Menschenverstand her, hätte ich gesagt, die Vollmacht reicht. Denn wer lässt sich denn freiwillig aufstellen (er hätte der Versammlung ja auch einfach ohne Vollmacht fern bleiben können) und nimmt die Wahl dann nicht an?

    Aber wie gesagt, eine Bestätigung einzuholen, ist kein Problem.

    Vielen Dank.

  • Das hatte ich schon mal, dass der der Gewählt wurde, aus Ärger über das Wahlergebnis die Wahl dann nicht angenommen hat.

    Auch hatte ich einen, der nicht angenommen hat, weil ihm die sonstige Besetzung der Vorstandschaft nicht gepasst hat.

  • Die zweite Alternative kenne ich auch. Kriege ich XY nicht an meine Seite gestellt, dann könnt ihr mich vergessen. Es kam, wie es kommen musste. :teufel:

    Ansonsten wie holletalfons. Ohne ausdrückliche Annahme der Wahl läuft nix.

  • Wenn der Bevollmächtigte jetzt mit anmeldet, bedeutet das für mich, dass er die Wahl angenommen hat. Eine weitere zusätzliche Erklärung ist dann nicht nötig.

  • Wenn der Bevollmächtigte jetzt mit anmeldet, bedeutet das für mich, dass er die Wahl angenommen hat. Eine weitere zusätzliche Erklärung ist dann nicht nötig.


    :haewiejet

  • Ich sehe das entgegengesetzt wie holletalfons und 13:
    Die Vollmacht ist zwar -gelinde gesagt- etwas unklar formuliert, drückt aber m.E. den Willen aus, im Fall seiner/ihrer (Kunigunde = weiblich?) Wahl, auch das Vorsitzenden-Amt ausüben zu wollen.

    Eine gesonderte Annahme oder Mit-Anmeldung (= konkludente Annahme der Wahl) ist daher nicht nötig.

    Mendy hat das wohl gemeint und den Bevollmächtigten mit dem "Vollmachtgeber" (= Gewählten) verwechselt ...

  • Die zweite Alternative kenne ich auch. Kriege ich XY nicht an meine Seite gestellt, dann könnt ihr mich vergessen.

    ...



    DAS wäre aber eine "Bedingung" und die Annahme der Wahl ist bedingungsfeindlich!

  • Das muss man ja auch nicht sagen. Wer sich in seinen Vorstellungen nich bestätigt sieht, der lehnt die Annahme der Wahl ab und fertig. Wie oft lässt sich aber die MV einschüchtern und wählt nach der Vorgabe des "Vorsitzenden", nur damit der Posten überhaupt besetzt ist. Da gibt es die abenteuerlichsten Varianten.

    Ich habe immer Wert darauf gelegt, dass, wenn der Postenkandidat nicht selbst anwesend sein kann in der MV, dann immer ein Nachweis beim Wahlleitewr vorzuliegen hat, aus dem sich eindeutig die Annahme der Wahl im Falle des Gewähltwerdens ergibt. Alles andere ist recht heikel und kann zu späteren Turbulenzen führen.

    Anhand eines Beispiels sieht es wie folgt aus:

    Anwesenheit bei der Wahl erforderlich?

    Bei unserer nächsten MV stehen Neuwahlen an. Für die Funktion des Kassenwarts hat sich ein Kandidat bereit erklärt zur Wahl anzutreten, kann jedoch aus Termingründen nicht persönlich anwesend sein.
    Können wir diese Person trotzdem aufgrund seiner mündlichen Zusage wählen?

    1. Satzung ist maßgebend!
    Diese Frage ist im BGB-Vereinsrecht nicht ausdrücklich geregelt, sodass es zunächst darauf ankommt, ob Ihre Vereinssatzung dazu eine Antwort bereithält. Bitte prüfen Sie dies nach!
    Wenn Sie zu dieser Frage keine Regelung in der Satzung finden, gelten folgenden Grundsätze:

    2. Annahme ist entscheidend!

    • Die Wahl in ein Vereinsamt ist ein sog. einseitiger Akt des Vereins, der erst dann wirksam wird, wenn der Kandidat die Wahl angenommen hat. Erst dann ist der Wahlvorgang abgeschlossen und wirksam. Die Annahmeerklärung muss daher zwingend im Protokoll enthalten sein (wichtig für den Protokollführer!).
    • Ist derjenige, der gewählt werden soll nicht persönlich in der Wahlversammlung anwesend, kann er zwar gewählt werden, er kann aber nicht wirksam die Annahme der Wahl erklären, sodass er in der Versammlung nicht wirksam gewählt werde kann und die Wahl schwebend unwirksam ist.
    • In diesen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten:

    o Schriftliche Erklärung liegt vor
    Der Kandidat kann seine Bereitschaft zur Wahl und (!) die Annahmeerklärung im Vorfeld der Versammlung schriftlich erklären. In diesem Fall wird die Wahl in der Versammlung wirksam.

    o Es liegt keine ausreichende Erklärung vor
    In diesem Fall ist – wie oben ausgeführt – die Wahl schwebend unwirksam und der Vorstand nach § 26 BGB muss nach der Versammlung die schriftliche Annahmeerklärung des Gewählten einholen. Wenn diese dem Verein vorliegt, ist die Wahl wirksam.

    Wichtig!
    Wenn es sich bei dem zu wählenden Amtsträger um ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB handelt, muss die Annahmeerklärung zwingend schriftlich vorliegen, da diese vom Registergericht zur Eintragung verlangt wird. D.h. der Protokollführer muss das Wahlergebnis vermerken und die Tatsache, dass der Gewählte nicht anwesend ist und keine Annahmerklärung vorliegt.



  • Bitte streitet Euch nicht:):)

    Hier war es so, dass nur die Wahl des 1. Vorsitzenden zur Debatte stand. Der "Alte" hat sein Amt aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt! In einer ersten Mitgliederversammlung konnte kein neuer gefunden werden. Dann kam er ins Spiel. Er hat sich durch die Vollmacht aufstellen lassen und ist einstimmig gewählt worden.

    Ich werde aber - vorsichtshalber - mal die Annahme der Wahl schriftlich bestätigen lassen. Denn leider wird die Anmeldung nicht durch ihn vorgenommen (tagsüber berufsbedingt abwesend).

  • Ich hoffe, die Sache ist erledigt.

    Er hatte jetzt doch Zeit, die Anmeldung selbst mit zu unterzeichnen!

    In der Anmeldung hat er die Annahme der Wahl noch einmal ausdrücklich bestätigt.

    Das sollte reichen, oder?


    Vielen Dank!!!!:abklatsch

  • Yes! ;)

  • Auch richtig (bei Vereinen ist eigentlich alles heikel ... ;))
    Im Übrigen: :aufgeb::huldigen:




     Zum ersten Satz: :daumenrau

    Zum zweiten Satz: Weshalb das? Büx nass? :eek: :D

  • Erschlagen vom Beitrag #10 :teufel:

    Bei Vereinen muss man in aller Regel etwas weniger strenge Maßstäbe an deren Erklärungen anlegen und "interpretieren" was geht.
    Es gibt sicher solche Ausnahmefälle wie oben geschildert, aber die Regel sind diese eben nicht.

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