Kann ein Verfahrenspfleger seine Vergütung nach § 1835 III BGB als Rechtsanwalt gegen den Betreuten (vermögend) abrechnen?
Habe bisher immer nur stundenweise Abrechnung gegen die Staatskasse gesehen.
Tätigkeit: Anhörung zum Abschluss eines Darlehensvertrags.
Abrechnung Vergütung Verfahrenspfleger
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1. Egal ob der Betreute mittellos oder vermögend ist: Ein Verfahrenspfleger erhält seine Vergütung immer (!) aus der Landeskasse (§ 67a Abs. 5 S. 1 FGG). Bei vermögenden Betreuten kommt § 93a Abs. 2 KostO zum Zug.
2. Die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrenspflegers ist in § 67 Abs. 2 S. 2 ff. FGG abschließend geregelt. -
Was braucht es mehr als ?
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Genau. Die Regelungen des RVG werden auch folgerichtig durch § 1 Abs. 2 S. 1 RVG für nicht anwendbar erklärt.
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So einfach wie in Nr. 2 und Nr. 4 dargestellt ist es nun wiederum nicht.
§ 67a Abs. 1 Satz 1 FGG billigt dem V-Pfleger Ersatz seiner Auslagen nach § 1835 Abs. 1 und 2 BGB zu.
Absatz 5 verweist auf § 56g Abs. 1 und 5 FGG, was hier allerdings nicht von Belang ist.Das BVG hat schon vor etlichen Jahren entschieden, dass ein anwaltlicher V-Pfleger entgegen § 1 Abs. 2 RVG die Gebühren nach dem RVG geltend machen kann, wenn es sich bei der V-Pflegschaft inhaltlich um ein anwaltliches Geschäft handelt. Um ein solches Anwaltsgeschäft handelt es sich - grob umrissen - dann, wenn ein nichtanwaltlicher V-Pfleger sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen würde und diese Zuhilfenahme auch objektiv sachgemäß ist. Die RVG-Gebühren erhält dieser V-Pfleger über die eingangs genannten Vorschriften i. V. m. § 670 BGB aus der Staatskasse als Auslagenersatz.
Hier hat sich der Anwalt selbst beauftragt.
§ 1835 III BGB ist in § 67a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht in Bezug genommen, er bietet also keine Rechtsgrundlage. Seine direkte oder entsprechende oder analoge Anwendung ist allerdings auch nicht erforderlich, wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergibt.Wer ein anderes Ergebnis anstrebt, zwingt den anwaltlichen V-Pfleger, sich bei anwaltlichem Inhalt der V-Pflegschaft der Hilfe eines anderen Anwaltes zu bedienen oder auf seine RVG-Vergütung zu verzichten.
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Hallo zusammen, ich hänge mich mal hier dran...
ich reiche als Verfahrenspfleger regelmäßig meine Abrechnung bei Gericht ein, in der letzten Zeit häufiger per beA. Nun werde ich durch Schreiben der Geschäftsstelle (mit Gerichtssiegel!) "gebeten", doch zukünftig die Vergütungsanträge doppelt einzureichen... welche Rechtsvorschrift habe ich übersehen oder ist das nur Verwaltungspraxis meines Betreuungsgerichts?
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Und mit dem beA doch wohl auch hinfällig. Kann sich das Gericht ja so viele Kopien ziehen, wie es mag.
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Hallo zusammen, ich hänge mich mal hier dran...
ich reiche als Verfahrenspfleger regelmäßig meine Abrechnung bei Gericht ein, in der letzten Zeit häufiger per beA. Nun werde ich durch Schreiben der Geschäftsstelle (mit Gerichtssiegel!) "gebeten", doch zukünftig die Vergütungsanträge doppelt einzureichen... welche Rechtsvorschrift habe ich übersehen oder ist das nur Verwaltungspraxis meines Betreuungsgerichts?
Das verstehe ich auch nicht. Der Verfahrenspfleger wird immer aus der Staatskasse vergütet, so dass es auch keinen Antragsgegner gibt. (Und sollte der Revisor alle Anträge sehen wollen, müsste dieser ja ohnehin die Akte zur Prüfung erhalten.)
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Und mit dem beA doch wohl auch hinfällig. Kann sich das Gericht ja so viele Kopien ziehen, wie es mag.
Eben. Deshalb hat es mich auch so gewundert... Soweit ich das mitbekomme, werden beA-Nachrichten häufig zentral ausgedruckt, und dann in den normalen Papier-Lauf gegeben... aber es gibt ja auch Kopiergeräte in den Gerichten...
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Das verstehe ich auch nicht. Der Verfahrenspfleger wird immer aus der Staatskasse vergütet, so dass es auch keinen Antragsgegner gibt. (Und sollte der Revisor alle Anträge sehen wollen, müsste dieser ja ohnehin die Akte zur Prüfung erhalten.)
Es geht nicht um Antragsgegner. Schon zu meine frühesten Anfängen wollten einige Gerichte die PKH/VKH/Pflichtverteidigungs-Anträge doppelt bzw mit Abschrift, anderen reichte ein einziges Exemplar. Die einen haben moniert wegen zu wenig, die anderen wegen zu viel. Hab vergessen, wozu die Abschrift gut sein sollte (Kasse oder so? Sollte jedenfalls irgendwohin weitergegeben werden.), letztlich geht man den Weg des geringsten Widerstands, wenn man irgendwann mal seine Vergütung haben will.
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Hallo zusammen, ich hänge mich mal hier dran...
ich reiche als Verfahrenspfleger regelmäßig meine Abrechnung bei Gericht ein, in der letzten Zeit häufiger per beA. Nun werde ich durch Schreiben der Geschäftsstelle (mit Gerichtssiegel!) "gebeten", doch zukünftig die Vergütungsanträge doppelt einzureichen... welche Rechtsvorschrift habe ich übersehen oder ist das nur Verwaltungspraxis meines Betreuungsgerichts?
Frage am Rande: Kannst Du den Antrag nicht doppelt/zweimal via beA einreichen? Wäre doch mal interessant, was dann kommt...
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In BaWü wird alles, was elektronisch eingeht, automatisch doppelt ausgedruckt (und nur einseitig bedruckt, tolle Sache bei Pfübs mit vielen Nachweisen :behaemmer). Ist das in anderen Bundesländern nicht so?
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Nein, so sind wir zum Glück nicht.
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