Kostenfestsetzung trotz Einspruch gegen VU?

  • Guten Tag,

    Versäumnisurteil ergeht, Kosten trägt der Beklagten.
    Kostenfestsetzungsantrag seitens des Klägervertreters.
    Einspruch des Beklagtenvertreters.
    Klägervertreter möchte seine KOsten trotzdem festgesetzt haben. Ist das möglich trotz Einspruch und bereits erfolgter richterl. Terminierung?

  • Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und das VU ist vorl. Vollstreckbar. Gleiches gilt für die damit zusammenhängenden Kosten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ich hänge mich hier mal mit folgender Konstellation ran:

    VU und KFB nach § 105 ZPO ergangen. Gegen das VU wurde Einspruch eingelegt. Es erging sodann ein Anerkenntnisurteil. Jetzt liegt mir ein Kostenfestsetzungsantrag vor bzgl. des Anerkenntnisurteils ((1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr).
    Kann ich die Terminsgebühr nicht nur noch über 0,7 festsetzen, weil beim VU bereits eine 0,5- Gebühr festgesetzt wurde?

    Danke für eure Hilfe.

  • Durch den Einspruch gegen das VU und das im Anschluss ergangene AU hat das VU keine Wirkung mehr und der darauf fußende KFB ebenfalls nicht. Daher können nunmehr die vollen Gebühren festgesetzt werden und nicht nur die Differenz in der Terminsgebühr.

  • Ich gehe davon aus, dass das Anerkenntnisurteil wie folgt tenoriert ist:
    1.) Das Versäumnisurteil vom xx wird aufrechterhalten.
    2.) Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
    Dann könnte man auch nur die restliche 0,7 Terminsgebühr festsetzen.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wie DeliriumDriver und P. :daumenrau

    § 343 S. 1 ZPO gibt vor, daß das VU aufrechterhalten bleibt, soweit sich die neue Entscheidung inhaltlich mit der des VU deckt. Bei gleich bleibendem Ergebnis ist das VU im neuen Urteil also aufrechtzuerhalten und zwar auch bei völlig abweichender Begründung (hier also Anerkenntnis). Entscheidend ist nur, daß der Urteilsausspruch inhaltlich gleich bleibt (vgl. z. B. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 343 Rn. 4).

    Da das VU außerdem bereits eine KGE enthält, ist nur noch über die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 343 ZPO Entscheidung nach Einspruch).

    Danach wären jetzt nur noch die 0,7-TG und entsprechend erhöhten Auslagen festzusetzen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Inhaltlich sind VU und AU identisch. In dem AU steht aber nicht explizit, dass das VU aufrechterhalten bleibt.
    Der Anwalt beantragt 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Mwst. Im KFB zum VU wurden bereits 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Mwst. festgesetzt.

    Ich hätte jetzt auch gesagt, dass nur noch die 0,7 Terminsgebühr festgesetzt werden kann.

  • Inhaltlich sind VU und AU identisch. In dem AU steht aber nicht explizit, dass das VU aufrechterhalten bleibt.


    Dann ist das ggf. als Tenonierungsfehler und damit als offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 319 Abs. 1 ZPO anzusehen, der an der Wirksamkeit der Aufrechterhaltung des VU und seiner Kostenentscheidung in diesem Fall dann aber nichts ändert.

    Der Anwalt beantragt 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Mwst. Im KFB zum VU wurden bereits 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Mwst. festgesetzt.


    Du meinst 0,5, nicht? (wie in #5 von Dir noch dargestellt)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!