Löschung von Dienstbarkeiten wegen fehlender Bezugnahme

  • Bei fehlender Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist eine Grunddienstbarkeit, die den Rechtsinhalt nur schlagwortartig nennt, von Amts wegen aufgrund Unzulässigkeit zu löschen. Durch einen ergänzenden Vermerk gemäß § 44 III GBO kann die fehlende Bezugnahme nicht nachgeholt werden.

    (eigener Leitsatz)


    LG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005, 321 T 44/04

    Die Entscheidung, die irgendwie ein Selbstgänger ist, könnte für Hamburg durchaus weitere Auswirkungen haben, da wir in den teueren Gegenden viele solche alten Dienstbarkeiten haben, die teilweise auch den villenartigen Charakter der Siedlungen sichern.

  • irgendwie glasklar die rechtsprechung: einigung und eintragung. wenn das recht nun nicht seinem gesamten inhalt nach wörtlich eingetragen wird, darf (und muss) bezug auf die bewilligung genommen werden.

    selbstverständliche grundbuch-basics würd ich meinen.

  • @ oL,

    ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht. Empfohlen sei Haegele (11. Aufl.) Rn 271 sowie 274ff.

    Gruß

    HuBo

  • @hubo

    die zitierten randnummern passen nicht zum fall, um den es hier geht. eine dienstbarkeit, die nur schlagwortartig eingetragen ist, kann m. E. keinesfalls etwa teilwirksam sein. dafür fehlt es -bei fehlender bezugnahme- einfach an eintragungssubstanz.

  • Zum Thema fehlende schlagwortartige Bezeichnung hat das AG HH-Blankenese 1998 entschieden:

    Dieses Erfordernis der schlagwortartigen Bezeichnung stammt insbesondere aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 1.10.1936 in JW 1936,3477 und des OLG Hamm vom 22.1.1954 in DNotZ 1954,207. Die hier betroffenen Rechte sind jedoch schon 1901 eingetragen worden, also zu einer Zeit, als die o.g. Rechtsprechung noch nicht bestand. Bei der Prüfung der Amtslöschung ist auf das zur Zeit der Eintragung maßgebende Recht abzustellen, wobei auch der seinerzeitige Sprachgebrauch sowie allgemein die damalige Verkehrsübung und Verkehrsauffassung zu berücksichtigen sind, vgl. BayObLG in Rpfleger 1976, 250 und 1981,479. 


    Beiden Rechten fehlt in der Grundbucheintragung die heute erforderliche schlagwortartige Bezeichnung. Da beide Eintragungen auf die jeweilige Bewilligung Bezug nehmen, die jedermann in gleicher Weise wie das Grundbuch zugänglich sind, läßt sich durch Einsicht in die Bewilligung der Inhalt der Rechte jedoch klar erkennen.

    Eine Einsichtnahme in die alten Grundbücher hat ergeben, daß die Eintragung von Dienstbar­keiten des gleichen Inhalts immer in der hier vorliegenden Form erfolgte. Gleichlautende Eintragungen, die von zwei Grundbuchrichtern vorgenommen wurden, tragen wie hier zur Kennzeichnung des Rechts die Formulierung „Beschränkungen" (folgt Aufzählung) bzw. „Grunddienstbarkeit" (folgt Aufzählung). Unter Berücksichtigung der o.g. Entscheidung des BayObLG ist davon auszugehen, daß die Eintragung der Grunddienstbarkeiten der damalige Rechtsanwendung sowie der Verkehrsübung und Verkehrsauffassung des Amtsgerichts Blankenese entsprach. 


    Ferner ist zu berücksichtigen, daß die in Frage stehende Grundbucheintragung bereits seit fast 100 Jahren besteht und bislang nicht beanstandet worden ist. Es entspricht nicht den Interessen und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs, die Wirksamkeit solcher Eintragungen in späterer Zeit an engen rechtlichen Maßstäben zu messen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit verbietet sich daher die Löschung dieser Rechte, vgl. KG in OLGZ 1975,301.

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