• Hallo, ich brauch ganz dringend Hilfe:(

    Ich habe ein K-Verfahren. Angeordnet wurde das Verfahren am 22.11.2007 wegen Wohngeldforderungen in RK: 2. Soweit nicht weiter problematisch. Im Juli 2008 ist das eine Bank beigetreten. Im Februar 2009 wurde das Verfahren hinsichtlich des Anordnungsgläubigers aufgehoben, weil dieser in Höhe seiner priviligierten Forderung abgelöst worden ist. Im April 2009 kommt ein Antrag auf Zulassung des Beitritts, wieder in RK: 2 (gleiche Gl.)
    Grundlage des Antrags ist ein neues Urteil. Diesmal geht es um Rückstande seit Januar 2009.
    Ich habe mit der Bank gesprochen. Die meinten, dass der Beitritt nicht zulässig sei, zumindest nicht in RK: 2. Grund ist, dass das Privileg in RK: 2 nur 1mal während des gesamten Verfahrens ausgenutzt bzw. beansprucht werden kann.

    Ich hab so einen Fall Gott sei Dank zum ersten Mal und bin unsicher: Stimmt das tatsächlich?

    Sie sind doch wegen einer ganz anderen Forderung beigetreten. Nicht wegen der alten aus 2007, sondern neue Rückstände aus 2009. Nicht die gleiche Forderung (dass das nicht geht, ist ja klar), aber hier?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich teile die Ansicht der Bank.

    Die Obergrenze der Rangklasse 2 beträgt 5% des Verkehrswertes. Sofern dieser Betrag bereits mit der Anordnung ausgeschöpft war, ist das Vorrecht für weitere Forderungen der WEG verbraucht und durch die Ablösung der Bank auf diese übergegangen.

    Sofern der Anordnungsbetrag nicht 5% des VKW erreichte, kann dem neuen Beitritt in Rang 2 hinsichtlich der Differenz entsprochen werden, im Übrigen nur in Rang 5. Hierbei muss man sich noch Gedanken machen, wie man die Mindestgrenze des § 18 Abs. 2 WEG interpretiert.

  • Als Lektüre empfehle ich Alff/Hintzen; Rpfleger 2008, 165 ff. (Heft 4).
    Die Überschriften kannst Du hier einsehen. Demnach muss wohl unterschieden werden, ob das Hausgeld vom Schuldner gezahlt wurde (dann können neue Ansprüche die Rangklasse 2 beanspruchen), oder ob die Zahlung durch einen Ablöseberechtigten erfolgte mit der Konsequenz, dass neben der Forderung auch der Rang auf diesen übergegangen ist und somit in Rangklasse 2 für neue Forderungen nur noch bis zum Erreichen der 5-%-Grenze Platz bleibt.


  • Die Obergrenze der Rangklasse 2 beträgt 5% des Verkehrswertes. Sofern dieser Betrag bereits mit der Anordnung ausgeschöpft war, ist das Vorrecht für weitere Forderungen der WEG verbraucht und durch die Ablösung der Bank auf diese übergegangen.

    Sofern der Anordnungsbetrag nicht 5% des VKW erreichte, kann dem neuen Beitritt in Rang 2 hinsichtlich der Differenz entsprochen werden, im Übrigen nur in Rang 5. Hierbei muss man sich noch Gedanken machen, wie man die Mindestgrenze des § 18 Abs. 2 WEG interpretiert.



    :einermein
    Das sehe ich genauso!
    Ich habe selber schon mehrfach diesen Fall gehabt.
    Allerdings vertritt der Rechtsanwalt der WEG-Gemeinschaft die Meinung, dass die Ablösung nicht zum Nachteil der abgelösten Gläubigerin geltend gemacht werden kann usw.
    Den beantragten Beitritt habe ich "nur" zur Rangklasse 5 zugelassen und im übrigen den Antrag hinsichtlich der Geltendmachung des Vorrechts aus Kl. 2 zurückgewiesen (die 5 % des VW waren bereits mit der abgelösten Forderung überschritten).
    Derzeit liegt die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde beim LG.
    Ich werde berichten, wie es ausgegangen ist.

  • @ Babs

    Das wäre lieb. Ich habe den Beitrittsbeschluss aufgehoben und bin sicher, dass diese Sache auch ans LG geht. Können ja dann mal vergleichen :)

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Danke für den Hinweis. Solange dejure bummelt, hier der Link zur Entscheidung.

    Die Argumentation des BGH leuchtet mir ein:

    ...ist sich der Gesetzgeber bewusst gewesen, dass die dinglich berechtigten Gläubiger benachteiligt werden; er hat dies jedoch u.a. wegen der betragsmäßigen Begrenzung des Vorrangs auf 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts für angemessen gehalten (Begründung des RegEntw., BT-Drucks. 16/887 S. 43 f.). Als unangemessen und deshalb nicht gerechtfertigt anzusehen ist es demnach, wenn den Grundpfandrechtsgläubigern die 5%-Grenze übersteigende Ansprüche in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG vorgehen. Dies wäre nicht nur der Fall, wenn ein einziger, 5% des festgesetzten Verkehrswerts übersteigender Hausgeldanspruch in voller Höhe der Rangklasse 2 zugeordnet würde, sondern auch dann, wenn mehrere solcher Ansprüche, die zusammen mehr als die maßgeblichen 5% ergeben, ebenfalls vollständig in die Rangklasse 2 gehörten...
    Denn obwohl in diesem Fall den Ansprüchen der Grundpfandrechtsgläubiger (Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG) Hausgeldansprüche in der Rangklasse 2 wiederum höchstens bis zu der 5%-Grenze vorgehen, müssten sie wegen der bereits früher erfolgten Ablösung anderer Forderungen einen höheren Betrag als diese 5% aufwenden, um den Vorrang durch die Ablösung auch der neuen Forderungen zu beseitigen.

  • Für den Fall der Ablösung durch nachrangige Gläubiger ist das Forum schon früher zu diesem jetzt höchstrichterlich bestätigtem Ergebnis gekommen.
    Was ist aber, wenn der Schuldner die bevorrechtigte Wohngeldforderung bezahlt?
    Kann dann ein neuer Betritt in Rang 10 I 2 erfolgen, da eine Ablösung ja nicht stattgefunden hat?

  • Für den Fall der Ablösung durch nachrangige Gläubiger ist das Forum schon früher zu diesem jetzt höchstrichterlich bestätigtem Ergebnis gekommen.
    Was ist aber, wenn der Schuldner die bevorrechtigte Wohngeldforderung bezahlt?
    Kann dann ein neuer Betritt in Rang 10 I 2 erfolgen, da eine Ablösung ja nicht stattgefunden hat?


    Ich meine mich zu erinnern, dass Alff/Hintzen vertreten, dass das möglich sein muss. Eben weil die Forderung nicht übergegangen, sondern erloschen ist.

  • Mit seiner Entscheidung vom 15.10.2009 - V ZB 43/09 - hatte der BGH de facto eine Ablösungspflicht des betreibenden Nachranggläubigers eingeführt - auch wenn sich der BGH dessen wahrscheinlich gar nicht bewusst war.

    Denkbar ist theoretisch, dass die vollstreckungsschmarotzende WE-G auf diesem Weg sogar mehr als 5% bekommt.

    Das sollte man außerdem im Hinterkopf haben, wenn die WE-G frech wird und auch noch was aus dem Versteigerungstopf haben will.

  • Denkbar ist theoretisch, dass die vollstreckungsschmarotzende WE-G auf diesem Weg sogar mehr als 5% bekommt.


    Das ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt - in der Zwangsverwaltung gilt die 5-%-Hürde nicht, § 156 Abs. 1 Satz 3 ZVG.

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb als Schmarotzer zu bezeichnen, geht mir zu weit. Der BGH in der von Dir genannten Entscheidung erörtert, dass und warum die Bevorzugung der WEG gewollt ist:

    Von den mit der Erhaltung und Bewirtschaftung eines Grundstücks verbundenen Kosten unterscheidet sich das Hausgeld im Wesentlichen nur dadurch, dass es nicht dazu dient, von der Eigentümergemeinschaft auf vertraglicher Grundlage den Wohnungseigentümern geschuldete, zur Bewirtschaftung der einzelnen Wohnungen erforderliche Leistungen zu bezahlen, sondern dazu, die Eigentümergemeinschaft als Leistungsmittlerin in den Stand zu setzen, diese Forderungen zu erfüllen.

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