Gesamtschuldnerhaftung

  • Folgende Frage:

    Die Beklagten wurden erstinstanzlich verurteilt gesamtschuldnerich den und den Betrag zu bezahlen.
    Sie tragen die Kosten jedoch nicht als Gesamtschuldner.

    In der zweiten Instanz wird die Berufung zurückgewiesen.
    Kostentragungspflicht wieder nicht als Gesamtschuldner.

    Der RA ders Klägers beantragt jetzt Kosenfestsetzung für beide Instanzen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    Würdet Ihr den Antrag diesbezüglich zurückweisen,weil´s nicht im Urteil steht oder die Akten den Richtern der beiden Instanzen vorlegen zur Klarstellung ?

  • Hatten wir schon diverse Male: Wenn die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, erstreckt diese sich auch auf die KGE. Gesamtschuldnerschaft ist also richtig.

    Guckst Du auch hier mit weiteren Links.

  • Supi !!!!

    Danke für die schnelle Antwort.
    Hatte vorher schon die Suchmaschine bemüht, aber auf die Schnelle nicht das Richtige gefunden.

    Schönen Tag noch ! :O)

  • Ich hätte da noch eine dumme Frage hinterher: Wenn die Beklagten aus dem Urteil und damit auch in der Festsetzung im Rahmen des § 788 ZPO als Gesamtschuldner haften, kann der Kläger dann Festsetzung der Vollstreckungskosten nur gegen einen der beiden Gesamtschuldner beantragen?

    Müssen die beiden Gesamtschuldner das dann im Innenverhältnis miteinander ausmachen oder muss ich in jedem Fall nach § 788Abs. 1 S. 3 ZPO gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner festsetzen?

    Der Kläger hat auch nur gegen einen der beiden Gesamtschuldner die Zwangsvollstreckung betrieben bzw. die Zahlungsaufforderung versandt…

    Vielen Dank!

  • ...kann der Kläger dann Festsetzung der Vollstreckungskosten nur gegen einen der beiden Gesamtschuldner beantragen?


    Klar, darf der Gläubiger das. Wieso nicht? Gesamtschuldnerschaft bedeutet ja nur das Recht des Gläubigers (aber eben nicht die Pflicht) die gesamte Forderung gegenüber jedem der Gesamtschuldner geltend machen zu dürfen, damit also festsetzen lassen zu dürfen.

    Aus dem Tenor des Festsetzungsbeschlusses sollte m. E. aber das Beteiligungsverhältnis (die Gesamtschuldnerschaft) hervorgehen, also z. B.: "...werden die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO) gegen den Schuldner, gem. § 788 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 ZPO [ggf: i. H. v. X EUR] als Gesamtschuldner mit [Name des anderen Gesamtschuldners], festgesetzt." So oder so ähnlich. :D

    Bei der Festsetzung muß man aber immer auch den Halbs. 2 des § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO beachten, soweit z. B. Rechtsbehelfs- oder -mittelverfahren geführt wurden, weil dann die Gesamtschuldnerschaft der Schuldner dort gem. § 100 Abs. 3 ZPO eben gerade nicht gilt. Insoweit wäre bei dem Tenor zur Gesamtschuldnerschaft darauf zu achten, daß die Gesamtschuldnerschaft für einen Teil der Kosten ggf. gerade nicht besteht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Hallo- habe hier etwas ähnliches:

    Antrag auf KfB gegen 3 Gesamtschuldner- an Nr. 1 kann der KfB zugestellt werden, bei 2 und 3 kommt die Post zurück.

    Nun beantragt der Klägervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen 1.

    Geht das so? Der KfB ist ja nie an 2. und 3. zugestellt worden...


    Danke im Voraus

  • Ich bin mal faul und zitiere mich selbst:


    Bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung würde ich mich im Kostenfestsetzungsverfahren an den Titel aus dem Hauptverfahren halten. Wenn sich daraus die gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht ergibt, dann gilt das. (...)

    Deine Lösung schlummert in § 421 BGB:

    "Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet."

    Der Kostengläubiger hat in seinem Antrag von S. 1 zweiter Halbsatz Gebrauch gemacht. Da die Zustellung an Schuldner 1 erfolgreich war, hätte ich mit einer antragsgemäß eingeschränkten Klausel insoweit kein Problem. Die gescheiterten Zustellungen im Übrigen sind m. E. unschädlich.
    Wie sich die Gesamtschuldner im Innenverhältnis auseinandersetzen, ist ihr Problem, s. auch § 426 BGB.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal ran:

    Meine Bekl. 1-3 haften f. d. Kosten als Gesamtschuldner.
    Leider konnten Urteil und Berichtigungsbeschluss bzgl. Gesamtschuldnerschaft dem Bekl. 3 nicht zugestellt werden. Dieser weilt im Ausland, Anschrift unbekannt.

    Der KV beantragt daher Kostenfestsetzung gegen 1+2 als Gesamtschuldner. Ist das möglich?

    Ich kann zwar die Klausel entsprechend einschränken. Aber die Grundentscheidung ist ja insgesamt bzgl. 3 noch gar nicht "in der Welt"......

  • Meiner Meinung nach kannst Du da nicht einfach nur 1 + 2 als Gesamtschuldner in den KFB aufnehmen. Es gibt 3 Gesamtschuldner und entsprechend muss 3 auch mit aufgenommen werden. Denn: Zahlt Bekl. 1 alles, hat er gegen 2 und 3 einen Anspruch im Innenausgleich. Aber nicht, wenn im KFB nur 2 mit drin steht. Der Bekl. 3 kann ja irgendwann auch wieder auftauchen. ;) Wenn der Beklagte 3 unbekannten Aufenthalts ist, bleibt halt nur die öffentliche Zustellung. Die muss aber der Kläger beantragen.

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