• Mir liegt ein Kaufvertrag vor, die bzw. der Käufer ist Mazedonier. Erschienen zur Beurkundung waren beide Eheleute. In der Urkunde haben die beiden deutsches Recht gewählt "in der Form der Gütertrennung gem. § 1414 BGB".

    Irgendwie werde ich aus der Kommentierung im Schöner/Stöber nicht so wirklich schlau, denn ich habe mir die Frage gestellt, ob die Wahl der Gütertrennung so überhaupt möglich ist!?! :confused:
    Dazu müssten die Eheleute doch eigentlich einen Ehevertrag schließen, oder?

    Oder habe ich damit gar kein Problem, da der Ehemann ja Alleineigentümer werden soll??? :confused::confused::confused:

  • Die Rechtswahl bzgl. des Güterstandes kommt hier relativ häufig vor, fast immer im jeweiligen Kaufvertrag. Da als Form nur die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, sehe ich kein Problem darin, dies im Kaufvertrag zu regeln, da dieser der Form entspricht.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Die Formvorschriften sind sowohl für die Rechtswahl als auch für einen Ehevertrag eingehalten. Dass dieser Ehevertrag zusammen mit einem anderen Vertrag geschlossen wurde und nur das Wort "Ehevertrag" nicht in der Überschrift auftaucht, würde mich dabei nicht stören.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,

    ich hab' Ehegatten die spanische Staatsangehörige sind und angeblich ohne Ehevertrag verheiratet sind. Der gesetzliche Güterstand in Spanien ist die Errungenschaftsgemeinschaft.

    Hier erwerben sie je zur Hälfte. Am Ende der Urkunde steht folgender Passus:

    Jeder ausländische Vertragsbeteiligte unterwirft sich in Ansehung dieses Vertrages dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland.

    Handelt es sich hierbei um eine Erklärung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB??? Kann ich die Ehegatten je zur Hälfte eintragen?

  • Warum machst Du keine Anfrage an den Notar, wie der Passus

    Jeder ausländische Vertragsbeteiligte unterwirft sich in Ansehung dieses Vertrages dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland.

    zu verstehen sei? GGfls so anfragen..... wird dahingehend ausgelegt, dass... Sollte keine abweichende Klarstellung binnen ..Frist erfolgen, erfolgt die angekündigte Auslegung mit der Folge der entspr. GB-Eintragung

    Unabhängig davon "sagt mir mein Bauch", dass der Passus keine Rechtswahl ist, sondern lediglich die Folgen bei Vertragsverletzung nach deutschem Recht abgewickelt werden.

  • "Die Rechtswahl muss im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich erfolgen." (Palandt/Thorn Art. 15 EGBGB Rn. 23 m.w.N. In meinen Augen fehlt es genau an dieser ausdrücklichen, klaren Rechtswahl, weil sonst die Frage gar nicht aufgekommen wäre.

    Zum Güterstand in Spanien vgl. jüngst OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 319, wonach das hier eventuell ein Problem sein könnte...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für eure Antworten. Mir kommt das auch seltsam vor und bin ebenfalls der Ansicht, dass hier keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt.

    Den neuen Rechtspfleger 2010, 319 haben wir hier leider noch nicht.

    Ich werde wohl die Sache mal dem Richter vorlegen (§ 5 Abs. 2 RpflG). Mal sehen was der dazu sagt.

  • Wozu denn das?

    Den Rpfleger-Artikel gibt es evtl. auch in Eurer LG- oder OLG-Bücherei. Da würde ich mal nachfragen.

    Dann geht es nur noch um die Frage, ob Du zu je 1/2 einträgst oder eben nicht. Das kannst Du - mit Verlaub - auch ohne den Richter entscheiden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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