Löschung aufgrund alter Bewilligung vor Ausgliederung

  • Sorry, aber irgendwie leide ich unter völliger Leere im Gehirn heut :oops:

    Ich habe eine Globalpfandfreigabeerklärung für Gesamtrecht von Bank x von 1997. 1999 wird das Recht im Wege der Ausgliederung an Bank y übertragen (x und y erklären übereinstimmend unter "persönlicher" Anwesenheit, dass das so ist, wird ins Grundbuch eingetragen).

    Kann ich jetzt heute trotzdem noch aufgrund der alten Erklärung von x pfandfreigeben? :gruebel:

  • M. E. nein, weil sich der Berechtigte geändert hat. Die damals Bewilligende Bank x ist heute nicht mehr bewilligungsberechtigt.



    Das dachte ich mir auch, aber der Herr Notar hat mich etwas verunsichert, da er der Bank geschrieben hat (auf meine ZwiVfg. hin), die Bank möge mir (also dem GBamt) die "Rechtsnachfolge" belegen. Nix so von wegen mal bitte die Löschung bewilligen :gruebel:

  • Na dann warte doch ab, wie die Rechtsnachfolge von y auf x nachgewiesen wird. Ich wäre da sehr gespannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Na dann warte doch ab, wie die Rechtsnachfolge von y auf x nachgewiesen wird. Ich wäre da sehr gespannt.



    Hab jetzt noch Registerauszüge bekommen, wo die Ausgliederung jeweils vermerkt ist. Hab also zusammen mit der alten Erklärung/Bewilligung eine partielle Gesamtrechtsnachfolge nach UmWG ausreichend nachgewiesen. Dann dürfte die alte Löschungsbewilligung doch ausreichen, oder? (§ 130 II BGB) :gruebel:

  • ... partielle Gesamtrechtsnachfolge nach UmWG ... Dann dürfte die alte Löschungsbewilligung doch ausreichen, oder (§ 130 II BGB) ...



    Gefühlsmäßig würde ich nein sagen. Ich glaube nicht, daß die Ausgliederung dem Tod bezüglich des übertragenen Rechts gleichsteht. Im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge, wo der Nachfolger in alle Rechte und Pflichten eintritt, erhält er bei der Ausgliederung eben nur das betreffende einzelne Recht. Erklärungen, die in Bezug auf dieses Recht abgegeben wurden, gehen m.E. damit nicht automatisch über.



  • Gefühlsmäßig würde ich nein sagen. Ich glaube nicht, daß die Ausgliederung dem Tod bezüglich des übertragenen Rechts gleichsteht. Im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge, wo der Nachfolger in alle Rechte und Pflichten eintritt, erhält er bei der Ausgliederung eben nur das betreffende einzelne Recht. Erklärungen, die in Bezug auf dieses Recht abgegeben wurden, gehen m.E. damit nicht automatisch über.



    Ja, mit dem Gefühl hab ich es eben auch; obwohl um UmwG ja ausdrücklich "als Gesamtheit" (§ 123) drinsteht... :gruebel:

  • ... obwohl im UmwG ja ausdrücklich "als Gesamtheit" (§ 123) drinsteht... :gruebel:



    Das bedeutet nur, daß die Reche bereits mit der Ausgliederung übergehen und es nicht eine Reihe von Einzelrechtsübertragungen braucht. Es heißt aber nicht, daß mit dem Recht noch weitere Rechte oder Pflichten weitergegeben werden.

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