§ 53 GBO

  • Ich kann Ulf nicht zustimmen, weil auch der Verzicht der Eintragung ins Grundbuch bedarf (§ 1168 Abs.2 S.1 BGB), diese Eintragung aber nicht erfolgt ist.


    Oh Mist, das hatte ich tatsächlich nicht bedacht. :oops:
    Der Verzicht - und damit auch das Entstehen der Eigentümergrundschuld - ist ja bis heute mangels Eintragung gar nicht abgeschlossen. Demnach kann auch die Pfändung nicht funktioniert haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Pfändung des Eigentümerrechts müsste allerdings ins Leere gehen, weil das Eigentümerrecht im Zeitpunkt der Pfändung noch nicht existierte.




    Auch dann, wenn der künftige Anspruch gepfändet worden ist?

    Nur noch einmal, weil ich jetzt völlig durcheinander bin: Die Y-Bank ist berechtigt, die Berichtigung zu beantragen wegen § 13 GBO, einer Bewilligung der X-Bank bedarf es wegen § 22 GBO nicht. So richtig, oder?!

  • Nur noch einmal, weil ich jetzt völlig durcheinander bin: Die Y-Bank ist berechtigt, die Berichtigung zu beantragen wegen § 13 GBO, einer Bewilligung der X-Bank bedarf es wegen § 22 GBO nicht. So richtig, oder?!



    Beantragen muß der von der Eintragung Betroffene, also der Eigentümer oder der Begünstigte, also der tatsächliche Gläubiger (X-Bank). Zum Verfahren der Wiedereintragung bei versehentlich gelöschten Rechten siehe Schöner/Stöber Rn. 288. Einer Bewilligung bedarf es nicht, da die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. Da der Gläubiger den Verzicht erklärt hat, kann es als ausgeschlossen gelten, daß er nachträglich auch noch die Aufhebung des Rechts erklärt hat, womit er das Grundbuch zwischenzeitlich richtig gemacht hätte.

    Cromwell: Dem Sachverhalt vielleicht nicht, aber es wäre eine Möglichkeit. Nicht umsonst wird in der Literatur auch die Pfändung des künftigen Eigentümerrechts empfohlen.

  • Im vorliegenden Fall sind auch die künftigen Ansprüche gepfändet worden.

    Ich danke Euch allen schon einmal für Eure Hilfe bislang!!!

  • Notar überreicht
    löschungsfähige Quittung der Gläubigerin
    Löschungsantrag der Eigentümerin
    und beantragt Löschung des Rechts Abt. III Nr. 3 im Grundbuch.

    Löchungsfähige Quittung hat folgenden Wortlaut:
    Im Grundbuch von .... ist in Abt. III unter Nr. 3 folgende Grundschuld eingetragen .....
    Die durch das vorgenannte Grundpfandrecht gesicherten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen.
    Die Umschreibung des vorgenannten Grundpfandrechts in voller Höhe auf Kosten des Eigentümers wird hiermit bewilligt.

    Löschungsantrag der Eigentümer lautet wie folgt:
    Im Grundbuch von ....(wie löschungsfähige Quittung)

    Wir beantragen hiermit die Löschung der Gläubigerin dieses Rechts. Die Kosten der Löschung trage ich.

    Darauf hin habe ich die Grundschuld gelöscht.

    Nunmehr teilt der Notar mit, dass eine komplette Löschung der Grundschuld nicht beantragt war, sondern lediglich die Löschung der Gläubigerin und bittet um entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

    Da sich aus der löschungsfähigen Quittung nicht ergibt, wer die Gläubigerin befriedigt hat, war sie meiner Meinung nach nur als einfache Löschungsbewilligung anzusehen.
    Somit habe ich auch den Antrag der Eigentümer auf Löschung "der Gläubigerin" als Löschungsantrag hinsichtlich der Grundschuld ausgelegt.

    Liege ich hier falsch und muss ein Widerspruch eingetragen werden?

  • Der Antrag ist unzulässig, man kann nicht nur die Gläubigerin löschen. Das sieht das Sachenrecht nicht vor.

    Laut der "löschungsfähigen Quittung" wurde auf die durch die abstrakte Grundschuld gesicherten schuldrechlichen Forderungen gezahlt. Der Schuldner/Eigentümer hat somit einen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit/=Grundschuld. Diesen Rückgewährsanspruch kann die Bank/=eingetragene Gläubigerin durch Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung oder einer Abtretungserklärung erfüllen. Eine Abtretungserklärung liegt liegt nicht vor, da die Bank keinen Zessionar benennt. Eine Löschung wurde auch nicht bewilligt, da ausdrücklich eine "Umschreibung" bewilligt wurde. Wenn die Bank nicht in einer Abtretungserklärung mitteilt, auf wen umgeschrieben werden soll, kann eigentlich nur eine Verzichtserklärung gewollt sein. Wenn überhaupt, hättest Du einen Verzicht nach §§ 1168, 1192 BGB eintragen müssen.

    Sofern seit der unrechtmäßigen Löschung des Rechts kein lastenfreier Erwerb des Grundstücks eingetreten ist und auch der Rang nicht durch neuen Eintraagungen verloren ist, würde ich das Recht aufgrund des Berichtigungsantrages zunächst wieder eintragen. Dass das Recht nicht erloschen ist, ist m.E. gemäß § 22 GBO nachgewiesen, da eine Aufgabeerklärung nach § 875 BGB wohl nicht vorliegt.

    Dann würde ich den Notar bitten sachdienlichere Anträge als den Antrag auf "Löschung der Gläubigerin" zu stellen.

  • Laut der "löschungsfähigen Quittung" wurde auf die durch die abstrakte Grundschuld gesicherten schuldrechlichen Forderungen gezahlt.



    Eben. Damit die Grundschuld automatisch auf den Eigentümer übergeht, hätte auf die Grundschuld gezahlt werden müssen. Das wäre in der Quittung darzustellen gewesen (Schöner/Stöber Rn. 2730a).

  • Aber das beißt sich doch. Wenn auf der Grundlage dieser Quittung ein Verzicht eingetragen worden wäre, hätte das ja auch den Übergang des Rechts auf den Eigentümer zur Folge gehabt, so dass der jedenfalls die seitens Notar und Eigentümer bewilligte und beantragte Volllöschung erreichte.

    Für einen Amtswiderspruch muss die Gesetzesverletzung sicher sein, und die Grundbuchunrichtigkeit muss wahrscheinlich sein. Vorliegend hätte am zweiten Punkt arge Zweifel. Wahrscheinlich ist m. E. viel eher, dass der Gläubiger das Recht los sein wollte, dass er darauf verzichtete oder auch gleich die Löschung erklärte.

    Ich würde daher keinen Amtswiderspruch und schon gleich gar keine Wiedereintragung ins Auge fassen, sondern das ganze als beschränkte Beschwerde auslegen, nicht abhelfen und ans OLG weiterschicken und nächstes Mal eine löschungsfähige Quittung genauer betrachten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es kommt noch hinzu, dass der Eigentümer selbst Notar ist.

    Als solcher sollte er den Unterschied zwischen Löschung und Umschreibung des Rechts auf sich als Eigentümer wohl kennen.

  • Ich benötige bitte eure Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

    Ursprünglich waren im Grundbuch als Eigentümer eingetragen:

    Anton B, Geburtsjahr X - zu 1/2 Anteil

    Anton B, Geburtsjahr Y
    Anna B - zu 1/2 Anteil in ehelicher Vermögensgemeinschaft (FGB der DDR).

    Im Jahr 2005 beantragten die Eheleute B die Berichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses wegen Art. 234 § 4a EGBGB zu je 1/2 Anteil.
    Sie hätten somit zu je 1/4 Anteil im Grundbuch eingetragen werden müssen.

    Tatsächlich hat die Rechtspflegerin damals übersehen, dass Anton B mit Geb.jahr X und Anton B mit Geb.jahr Y nicht identisch sind und trug ein:
    Anton B (Geb.jahr Y) - zu 3/4 Anteil
    Anna B - zu 1/4 Anteil


    7 Jahre Später verkaufen Anton und Anna B das Grundstück an den Sohn der Anna B.
    Der Erwerber ist nur Sohn der Anna B (sie ist die 2. Ehefrau von Anton B, Geb.jahr Y).

    Das Grundbuch ist doch durch diesen Eigentumsübergang "richtig" geworden oder ist noch Raum für die Eintragung eines Amtswiderspruchs?

    Anton B mit Geburtsjahr X ist der Sohn des Anton B mit Geb.jahr Y und hat jetzt festgestellt, dass er "enteignet" wurde.

    Nach Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 16. Auflage, RNr. 351 ff. sehen wir keine Möglichkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs.

    Kann der "Verlierer" eine einstweilige Verfügung gegen den eingetragenen Eigentümer erwirken oder kann/ muss er seinen Schaden (Verlust der Eigentumshälfte am Grundstück) nur im Wege des Regresses geltend machen?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Fullquote


    "Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt auch bei bösgläubigem Erwerb eines unrichtig eingetragenen Rechts in Betracht (→ Rn. 29). Hier ist nach ganz herrschender Ansicht erforderlich, aber auch genügend, dass die Bösgläubigkeit des Erwerbers glaubhaft ist (KGJ 48, 194 (199); KG JFG 13, 228 (232); Rpfleger 1973, 21 (22); aA BayObLGZ 24, 61 (63))." (BeckOK GBO/Holzer, 41. Ed. 1.2.2021, GBO § 53 Rn. 33)

    Die Veräußerer kannten die Unrichtigkeit bzw. hätten Sie bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen. Dass deren Sohn/Stiefsohn dementsprechend bösgläubig war, ist m.E. wahrscheinlich bis glaubhaft.

  • Fullquote


    "Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt auch bei bösgläubigem Erwerb eines unrichtig eingetragenen Rechts in Betracht (→ Rn. 29). Hier ist nach ganz herrschender Ansicht erforderlich, aber auch genügend, dass die Bösgläubigkeit des Erwerbers glaubhaft ist (KGJ 48, 194 (199); KG JFG 13, 228 (232); Rpfleger 1973, 21 (22); aA BayObLGZ 24, 61 (63))." (BeckOK GBO/Holzer, 41. Ed. 1.2.2021, GBO § 53 Rn. 33)

    Die Veräußerer kannten die Unrichtigkeit bzw. hätten Sie bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen. Dass deren Sohn/Stiefsohn dementsprechend bösgläubig war, ist m.E. wahrscheinlich bis glaubhaft.

    Hier fehlt es doch schon an einem Verkehrsgeschäft? Wo soll der gute Glaube denn herkommen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "7 Jahre Später verkaufen Anton und Anna B das Grundstück an den Sohn der Anna B."
    Reicht das nicht?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hatte auf "Verkauf" abgestellt und darauf, daß es nur ihr Sohn ist. Bin aber da auch nicht so bewandert.

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  • Wenn die Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt ist, dann gilt das Gleiche wie bei dem Erwerb durch Erbfolge: Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb; s. RG, 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.04.1932, V 325/31 = RGZ 136, 148/150; BayObLG, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 17.04.1986, BReg 2 Z 79/85 = NJW-RR 1986, 882; Picker im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 892 RN 87 mwN). Nach h.M. ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Erwerb im Wege der Erbfolge gleich zu behandeln und unterliegt damit nicht dem Schutz der §§ 892, 893 BGB (Toussaint im jurisPK-BGB Band 3, 9. Auflage 2020, Stand 01.07.2020, § 892 RN 32 mwN in Fußnote 53). Auf die Gutgläubigkeit oder die Bösgläubigkeit des Sohnes als Erwerber kommt es dann nicht an. Angaben darüber, was denn nun dem Übergabevertrag zugrunde liegt, erwarte ich eigentlich schon gleich bei der Darstellung des Sachverhalts.:mad:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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