Pfanderstreckung - Eintragungsvermerk

  • Bei uns im Büro ist folgendes Problem aufgetaucht:

    Wenn eine Grundschuld auf ein anderes Grundstück, das in einem anderen Blatt gebucht ist, erstreckt wird, ist (früher) teilweise eingetragen worden "... eingetragen am ... und hierher übertragen am ...". Nun wurde die Behauptung aufgestellt, dass die Grundschuld am weiteren Blatt noch gar nicht entstanden ist. Ich bin am Grübeln, ob es wirklich so krass ist? Die GS ist ja eingetragen. Wie wichtig ist aber der Eintragungsvermerk?

    Wie sind eure Meinungen dazu?

    Danke!
    Sandy

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Mit Eintragung ist die Grundschuld auch am pfanderstreckten Objekt entstanden, § 873 BGB; die wirksame Entstehung des Rechts ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht eine Frage der Verlautbarung im Grundbuch. Dass hierbei die Formulierung "hierher übertragen am..." gewählt wurde statt "pfanderstreckt und hier eingetragen am.." , ist unschädlich, da auch Grundbucheintragungen auslegungsfähig sind; die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Grundschuld in einem anderen Blatt bereits als Einzelrecht eingetragen war und infolge "Übertragung" auf das neue Blatt nun als Gesamtrecht entstanden ist. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Zusammenschau der beiden Grundbücher gestützt (ursprgl. Eintragung in Blatt 1, später dann Mithaftvermerk; spätere Eintragung in Blatt 2 mit Hinweis auf Eintragung in einem anderen Blatt mit Mithaftvermerk). Hier einen Klarstellungsvermerk anzubringen, stellt die Eintragung bereits in ein nicht gerechtfertigtes Zwielicht (zu den Klarstellungsvermerken s. Bauer/v.Oefele, GBO, 1.A., AT Rn 92). Das Recht ist daher entstanden, eine Klarstellung ist nicht veranlasst.

  • Ich kann Harald nur zustimmen.

    Der eingangs zitierte Eintragungsvermerk ("und hierher übertragen am") wurde aber in aller Regel nur verwendet, wenn die Grundschuld zusammen mit einem mit ihr bereits belasteten Grundstück auf das neue Grundbuchblatt übertragen wurde.

    Bei der Neueintragung der Grundschuld auf einem anderen Blatt wird dagegen der ganz normale Eintragungsvermerk ("gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am") verwendet und der Mithaftvermerk hinzugefügt. Insofern ist es zutreffend, dass der eingangs zitierte Eintragungsvermerk die Dinge nicht richtig trifft (insbesondere ist das Datum der ursprünglichen Bewilligung und dasjenige der Pfanderstreckungsbewilligung nicht identisch). Dennoch bringt das Grundbuch auch in dieser Form klar zum Ausdruck, dass das Recht durch die Eintragung auf dem neuen Blatt erstmals materiell entstehen sollte (und entstanden ist). Dies ergibt sich zum einen aus dem Mithaftvermerk und zum anderen aus der Tatsache, dass sich im Bestandsverzeichnis nichts darüber findet, dass die Grundschuld zusammen mit einem Grundstück auf das neue Blatt übertragen wurde.

    Ich frage mich schon, wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, die Grundschuld sei am neuen Blatt nicht entstanden.

    Auf eine solche Idee komme ja nicht einmal ich. :wechlach:

  • Puh, da fällt mir ein Stein vom Herzen! Dann lag ich zum Glück nicht falsch mit meiner Meinung. Derjenige, der die Behauptung aufgestellt hat, ist aber jemand, der sehr kompetent ist, deshalb bin ich arg ins Grübeln gekommen. Herzlichen Dank euch beiden!

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • War es denn eine Übertragung auf das neue Blatt oder eine Neueintragung auf dem neuen Blatt?

    Und wie hat der Kollege denn seine Auffassung begründet?

  • Auf dem weiteren Blatt war es eine Neueintragung, also die Erstreckung auf ein zweites Grundstück. Und der Kollege hat seine Meinung damit begründet, dass mit dem Vermerk "hierher übertragen" keine wirksame Neueintragung erfolgt. Ehrlich gesagt, ich habe seine Ansicht nicht nachvollziehen können und auch die Argumente nicht verstanden, weil ich mir nicht vorstellen konnte, dass es nicht wirksam ist. :gruebel:

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Wie gesagt:

    Die Art und Weise des Vollzugs der Pfandunterstellung war formellrechtlich nicht in Ordnung (vgl. #3). Dennoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Grundschuld an dem pfandunterstellten Grundstück materiellrechtlich wirksam entstanden ist. Denn die Eintragung auf dem neuen Blatt (samt Mithaftvermerk) macht überhaupt nur unter der Voraussetzung Sinn, dass die Grundschuld durch die erfolgte "Übertragung" auf dem pfandzuunterstellenden Grundstück entstehen sollte. Ansonsten hätte sie auf dem neuen Blatt nämlich überhaupt nicht eingetragen werden dürfen. Damit ist klar, was eingetragen werden sollte, was eingetragen wurde und was eingetragen ist.

    Die abweichende (unzutreffende) Auffassung des Kollegen kann somit nur darauf beruhen, dass er der verfahrensrechtlichen Fragwürdigkeit der erfolgten Eintragung eine materiellrechtliche Bedeutung beimisst, welche die erfolgte Eintragung nach dem Inhalt des Grundbuchs überhaupt nicht haben kann.

  • Mich würde dann aber schon interessieren, wie die Kollegen reagiert haben.

    Ich gehe wohl zu Recht davon aus, dass Du Dir die hier eingestellten Stellungnahmen ausdruckst und sie Deinen Kollegen "zum Fraß vorwirfst".

  • Eine Reaktion des betreffenden Kollegen habe ich noch nicht. Ein anderer Kollege war sehr erleichtert!

    Natürlich verkaufe ich eure Erkenntnisse nicht als meine. Das würde mir auch keiner glauben!! ;) Meist sage ich lapidar, dass "die aus dem Rechtspflegerforum das so und so sehen". Das reichte bisher... :D Wer kann diesen Größen des Forums schon widersprechen!?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

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