TV und Stiftung: Unterliegt Grundstück der TV?

  • Ein Landwirt hat in einem notariellen Testament eine noch zu errichtende Stifung zum Alleinerben eingesetzt. Das Testament enthält gleichzeitig die Stiftungsurkunde und benennt auch die ersten Mitglieder des Vorstands namentlich.

    Desweiteren wird mit folgendem Wortlaut Testamentsvollstreckung angeordnet:

    Zitat


    Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich RA X, erstazweise RA Y.
    Meinen Testamentsvollstrecker verpflichte ich, die Satzung entsprechend zu ändern, wenn sonst eine Genehmigung oder eine steuerliche Vergünstigung nicht zu erreichen ist. Sollte dieses nur durch ein neues Stiftungsgeschäft ermöglicht werden können, so ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, das hier beschriebene Stiftungsgeschäft zu widerrufen und ein neues zu errichten, das insbesondere dem hier beschriebenen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.


    Weitere Bestimmungen zur TV sind nicht enthalten.

    Ich verstehe diese TV-Anordnung so, dass der TV (nur) die wirksame Errichtung der Stiftung herbeiführen soll. Ich denke nicht, dass der TV auf Dauer verwalten soll und auch eine TV zur Durchführung einer Teilungsanordnung o.ä. kommt nicht nicht Betracht.

    Aus diesen Gründen meine ich, dass im GB kein TV-Vermerk einzutragen ist und dass der TV nicht berechtigt ist, die GB-Berichtigung zu beantragen.

    Was meint Ihr dazu?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Diese Annahme erscheint mir auch naheliegend.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Frage: Was ist die Aufgabe des TV?
    "Errichtung der Stiftung" oder lediglich Kontrolle, dass die Stiftung im Sinne des Stifters errichtet wird.
    Wenn die "Errichtung der Stiftung“ seine Aufgabe ist, würde ich einen TV-Vermerk eintragen und ihm das Antragsrecht zugestehen. Im zweiten Fall nicht.

  • zu #3:

    Auch, wenn "Errichtung" als Aufgabe anzusehen sein sollte, denke ich nicht, dass das Grundstück der TV letztlich unterleigt.

    zu #4:

    Danke für den Hinweis aber das war mir schon klar.

    Die Fragen, ob ich nach Anerkennung der Stiftung diese dann aber z.B. auf Antrag des TV eintragen könnte und ob ich dabei dann auch einen TV-Vermerk einzutragen habe, stelle ich mir aber trotzdem.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde davon ausgehen, dass die Testamentsvollstreckung mit wirksamer Anerkennung der Stiftung erlischt bzw. dass sie die Stiftung zumindest nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Für letzteres sehe ich nach dem Testamentswortlaut keine Anhaltspunkte.

  • Daher noch einmal, liegt TV iSv. § 2203 BGB vor, kann der TV-Vermerk, auch vor der Grundbuchberichtigung einzutragen werden, und der TV hat ein Antragsrecht, bei § 2208 BGB nicht.
    Ich sehe in der Anordnung eine umfassende TV gem. § 2203 ff BGB, die mit der wirksamen Errichtung der Stiftung endet (s.o. Cromwell).

    2 Mal editiert, zuletzt von karlchen (17. Juli 2009 um 12:19) aus folgendem Grund: Berichtigung §§

  • Daher noch einmal, liegt TV iSv. § 2003 BGB vor, kann der TV-Vermerk, auch vor der Grundbuchberichtigung einzutragen werden, und der TV hat ein Antragsrecht, bei § 2008 BGB nicht.
    Ich sehe in der Anordnung eine umfassende TV gem. § 2003 ff BGB, die mit der wirksamen Errichtung der Stiftung endet (s.o. Cromwell).


    Wie soll das gehen? Ich trage doch den TV-Vermerk erst mit der Eintragung der Stiftung als Alleinerben ein und nicht jetzt einfach so, während der Erblasser noch im GB steht.
    Die Stiftung kann ich aber als Erben erst eintragen, wenn sie anerkannt - und damit rechtsfähig - wurde.
    Und dann wiederum besteht die TV nicht mehr fort.
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich trag den TV-Vermerk auf Antrag auch vor der Grundbuchberichtigung ein, insbesondere, wenn abzusehen ist, dass diese sich hinauszögert. Bisher hat sich niemand beschwert.

  • Alles klar! Danke Euch allen!

    Ich werde dann mal abwarten, bis die Stiftung anerkannt wurde und danach den Vorstand zur GB-Berichtigung auffordern, bei der ich dann keinen TV-Vermerk eintragen werde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Cromwell
    Da hast du mich erwischt.:(
    Richtig alle Kommentarstellen die ich gefunden habe, sind der Meinung, dass der TV-Vermerk nicht ohne gleichzeitige Eintragung der Erben eingetragen werden darf. Sie begründen das mit § 52 GBO. An keiner Stelle habe ich aber eine nachvollziehbare Begründung gefunden. Selbst die Entscheidung des BayOLG enthält keine Begründung. Es stellt lediglich fest das die Eintragung nicht zulässig ist und bezieht sich u.a. auf Demharter und der bezieht sich dann wieder auf die Bayern. Für mich ein klassischer Zirkelschluss.
    Ich lese den § 52 GBO etwas anders, für mich enthält er nur die Verpflichtung spätestens mit den Erben den TV-Vermerk einzutragen und das ohne besonderen Antrag.
    Die Eintragung vor der eigentlichen Grundbuchberichtigung macht für mich auch Sinn, wenn ich mir die Stellung des TV im Nachlassverfahren betrachte.
    Das der TV-Vermerk nur dann eingetragen wird, wenn das Grundstück in den Nachlass fällt, bedarf wohl keiner Diskussion.

    @ Ulf
    Also nicht eintragen. Es sei denn, ich konnte dich überzeugen. Aber zur Begründung "karlchen" im Rechtpflegerforum anzugeben, ich weis nicht:gruebel::)

  • Wenn der TV-Vermerk ohne die Erbfolge eingetragen wird, sieht es so aus, als sei noch der eingetragene Erblasser durch eine TV beschränkt gewesen. Die TV beschränkt aber die Erben, sodass die Eintragung des TV-Vermerks stets die Eintragung der Erbfolge voraussetzt (§ 39 Abs.1 GBO), wobei „Voreintragung“ hier wegen § 52 GBO „gleichzeitige Eintragung“ bedeutet. Wenn Deine Ansicht richtig wäre, müsste man auch einen „isolierten“ Nacherbenvermerk eintragen können. Auch das ist nicht möglich (Demharter § 51 Rn.19). Die Problematik ist identisch.

    Dass das Grundstück in den Nachlass fallen muss, damit ein TV-Vermerk eingetragen werden kann, versteht sich von selbst. Es muss darüber hinaus aber auch der TV unterliegen, was nicht zwingend ist, wie Ulfs Fall zeigt.

  • Wenn der TV-Vermerk ohne die Erbfolge eingetragen wird, sieht es so aus, als sei noch der eingetragene Erblasser durch eine TV beschränkt gewesen.

    Da kommt es auf die Formulierung des Vermerks an: z.B. Bezüglich des Nachlasses des xy ist TV angeordnet.

    Die TV beschränkt aber die Erben, sodass die Eintragung des TV-Vermerks stets die Eintragung der Erbfolge voraussetzt (§ 39 Abs.1 GBO), wobei „Voreintragung“ hier wegen § 52 GBO „gleichzeitige Eintragung“ bedeutet. Wenn Deine Ansicht richtig wäre, müsste man auch einen „isolierten“ Nacherbenvermerk eintragen können. Auch das ist nicht möglich (Demharter § 51 Rn.19). Die Problematik ist identisch.

    Dass das Grundstück in den Nachlass fallen muss, damit ein TV-Vermerk eingetragen werden kann, versteht sich von selbst. Es muss darüber hinaus aber auch der TV unterliegen, was nicht zwingend ist, wie Ulfs Fall zeigt.



    Ob die Problematik TV und Nacherbe identisch ist, bezweifle ich. Der TV beschränkt nicht nur die Erben, sondern er hat auch umfassende Aufgaben bezüglich des Nachlasses wahrzunehmen. Es ist natürlich immer eine Einzelfallprüfung notwendig. In Ulfs Fall liegt meiner Meinung nach eine umfassende Testamentsvollstreckung vor und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stiftung "das Licht der Welt erblickt".
    Die Formulierung im Testament: "Meinen Testamentsvollstrecker verpflichte ich, die Satzung entsprechend zu ändern, wenn sonst eine Genehmigung oder eine steuerliche Vergünstigung nicht zu erreichen ist. Sollte dieses nur durch ein neues Stiftungsgeschäft ermöglicht werden können, so ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, das hier beschriebene Stiftungsgeschäft zu widerrufen und ein neues zu errichten, das insbesondere dem hier beschriebenen Stiftungszweck möglichst nahe kommt." bedeutet, das in jedem Fall ein Stiftung errichtet werden soll und nicht, dass der TV bezüglich der Nachlassverwaltung beschränkt ist. Ich hatte einmal einen ähnlichen Fall, da hat die Errichtung der Stiftung fast 4 Jahre gedauert. Und was passiert mit dem Nachlass in der Zwischenzeit??

  • Mit „identischer Problematik“ meinte ich, dass sowohl Nacherben- als auch TV-Vermerk die Verfügungsbeschränkung des Erben verlautbaren und dass man die Vermerke in dem hier besprochenen Kontext deshalb nicht unterschiedlich behandeln kann. Der TV kann im übrigen auch ohne Voreintragung der Erbfolge über den Grundbesitz verfügen (§ 40 Abs.2 GBO).

    Es gibt ungeschickte Erblasser, die zwar eine noch zu gründende Stiftung als Erbe einsetzen, aber nicht durch die Anordnung einer TV für deren Gründung Sorge tragen. Der Sachverhalt von Ulf ist für die Verfügungskomponente ein Unterfall hiervon, falls die TV den von Ulf und mir befürworteten beschränkten Inhalt hat. Sind Rechtsgeschäfte in Bezug auf den Nachlass vorzunehmen, kann bis zum Eintritt der Rechtsfähigkeit der Stiftung ein Nachlasspfleger bestellt werden. Dieser kann auch den Antrag auf Anerkennung der Stiftung stellen. Notfalls kann der Antrag nach § 83 S.1 BGB sogar vom Nachlassgericht gestellt werden.

  • @ Cromwell

    Wenn man den Sinn des Vermerks auf die Verfügungsbeschränkung reduziert, hat deine Argumentation etwas.:gruebel: Sie ist auf jeden Fall besser als das was ich bisher gefunden habe. Aber so ganz überzeugt hast du mich noch nicht.:)

  • Die Verfügungsbeschränkung ist der einzige Grund, weshalb die Testamentsvollstreckung überhaupt im Grundbuch verlautbart werden kann - und muss. Deutlich wird dies etwa bei Testamentsvollstreckungen nach dem Zivilgesetzbuch der DDR. Sie haben keine Verfügungsbeschränkung des Erben zur Folge und sind deshalb nicht nach § 52 GBO einzutragen (Demharter § 52 Rn.3).

  • Der Erblasser setzt am 01.02.2010 die "gemeinnützige E-Stiftung, die sich derzeit in Gründung befindet" als Alleinerbin ein.
    Mir liegt eine Anerkennungsurkunde der Regierung vor, wonach die Stiftung am 01.06.2010 errichtet wurde und als rechtsfähige Stiftung anerkannt wird. Außerdem eine Vertretungsbestätigung.

    E hatte diverse Immobilien. Die hier belegenen sollen lt. Testament "vermietet und verwaltet oder veräußert und der Erlös der Stiftung zugeführt werden". Ein weiteres Grundstück hier soll veräußert werden (die Vermächtnis-Grundstücke sind bei anderen Grundbuchämtern).

    E ordnet TV an. TV ist einer, der auch gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstands ist. Er hat die Aufgabe, die Verfügungen des Testaments, insbesondere Vermächtnisse zu erfüllen, Nachlass in Besitz nehmen, Verbindlichkeiten erfüllen. Außerdem obliegt ihm "die Verwaltung des Nachlasses und die Vertretung der Belange der Erben bis der Nachlass an die Begünstigten übergeben wurde und die Stiftung rechtswirksam errichtet ist. § 181 Befreiung. TV endet mit Aufgabenerfüllung bzw. Zeitablauf.

    TV und ein weiteres Vorstandsmitglied beantragen Grundbuchberichtigung.

    Muss ich da den TV-Vermerk überhaupt noch eintragen, nachdem die Stiftung schon errichtet ist?

  • Wie gesagt fallen die bei mir gelegenen Grundstücke niemand vermächtnisweise an, so dass deswegen kein Vermerk eingetragen werden muss/kann.

    Und dann heißt es ja ".....bis der Nachlass an die Begünstigten übergeben wurde und die Stiftung rechtswirksam errichtet ist". Also kann man so lesen: nur bis....

    "An die Begünstigten übergeben" meint wohl die Vermächtnisse und die Stiftung ist schon errichtet. Von daher tendier ich eigentlich dazu, keinen Vermerk einzutragen. Bin mir nur nicht ganz sicher.

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