Ein Landwirt hat in einem notariellen Testament eine noch zu errichtende Stifung zum Alleinerben eingesetzt. Das Testament enthält gleichzeitig die Stiftungsurkunde und benennt auch die ersten Mitglieder des Vorstands namentlich.
Desweiteren wird mit folgendem Wortlaut Testamentsvollstreckung angeordnet:
Zitat
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich RA X, erstazweise RA Y.
Meinen Testamentsvollstrecker verpflichte ich, die Satzung entsprechend zu ändern, wenn sonst eine Genehmigung oder eine steuerliche Vergünstigung nicht zu erreichen ist. Sollte dieses nur durch ein neues Stiftungsgeschäft ermöglicht werden können, so ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, das hier beschriebene Stiftungsgeschäft zu widerrufen und ein neues zu errichten, das insbesondere dem hier beschriebenen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
Weitere Bestimmungen zur TV sind nicht enthalten.
Ich verstehe diese TV-Anordnung so, dass der TV (nur) die wirksame Errichtung der Stiftung herbeiführen soll. Ich denke nicht, dass der TV auf Dauer verwalten soll und auch eine TV zur Durchführung einer Teilungsanordnung o.ä. kommt nicht nicht Betracht.
Aus diesen Gründen meine ich, dass im GB kein TV-Vermerk einzutragen ist und dass der TV nicht berechtigt ist, die GB-Berichtigung zu beantragen.
Was meint Ihr dazu?